Informationspflichten der Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer
mit eigenen Seiten im Internet nach § 6 TDG

Am 20. 12. 2001 ist das Gesetz über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG) - BGBl. I S. 3721 - verkündet worden und mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft getreten. Das Gesetz enthält Änderungen des Teledienstegesetzes (TDG) vom 22. 7. 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. 6. 2000 (BGBl. I S. 897). Der Wortlaut des Gesetzes kann unter www.bgbl.de eingesehen werden.

Das so geänderte TDG begründet Informationspflichten für geschäftsmäßige Teledienstanbieter. 
Sind Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungs-/Buchprüfungsgesellschaften, mit eigenen Seiten im World Wide Web vertreten, sind auch sie von diesen Regelungen betroffen. 

Der Verstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten nach § 6 S. 1 TDG n. F. ist nach § 12 Abs. 2 TDG n. F. eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € bewehrt ist.

Folgende Angaben müssen von Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften/Buchprüfungsgesellschaften auf ihren Seiten im World Wide Web leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden:

  • Name, Anschrift (kein Postfach), bei juristischen Personen den Vertretungsberechtigten;
     
  • Tel.-Nummer; Fax-Nummer; E-Mail-Adresse;
     
  • die zuständige Aufsichtsbehörde, d.h. die Wirtschaftsprüferkammer;
     
  • bei Berufsgesellschaften die Angabe des Handelsregisters und die Registernummer, bei Partnerschaftsgesellschaften unabhängig von ihrer Anerkennung als Berufsgesellschaft die Angabe des Partnerschaftsregisters und die Registernummer;
     
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer", "vereidigter Buchprüfer" bzw. "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft", "Buchprüfungsgesellschaft" sowie ein Zusatz, der auf die Herkunft der Berufsbezeichnung hinweist, z. B.:
    "Die gesetzliche Berufsbezeichnung (...) wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen."
     
  • die Angabe der berufsrechtlichen Regelungen und das Zugänglichmachen dieser Regelungen:
    "Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer unterliegt im wesentlichen nachfolgend genannten berufsrechtlichen Regelungen:
    1. Wirtschaftsprüferordnung (WPO),
    2. Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP),
    3. Satzung für Qualitätskontrolle,
    4. Siegelverordnung,
    5. Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsordnung"

Der Informationspflicht über die Zugänglichkeit der berufsrechtlichen Regelungen betreffend Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer kann durch einen Link von der Internet-Präsenz des Mitglieds zur Homepage der Wirtschaftsprüferkammer (www.wpk.de) genüge getan werden. Unter der Option "Service/Rechtsvorschriften" sind die berufsrechtlichen Regelungen in aktueller Fassung einsehbar.

Mehrfach qualifizierte Mitglieder beachten bitte, daß die vorgenannten Punkte um zusätzliche Angaben zu den weiteren Qualifikationen ergänzt werden. Fragen hierzu beantworten die zuständigen Berufskammern.