Stellungnahmen

2024

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Schutz des Zurückbehaltungsrechts des WP/vBP

5. März
2024

Im September 2023 berichtete die WPK über ihre Forderung nach einer Ergänzung des § 34 Abs. 1 BDSG um eine weitere Ausnahme für die Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Ziel war es zu gewährleisten, dass die Geltendmachung des Auskunftsrechts durch einen Mandanten des WP/vBP nicht die Geltendmachung seines Zurückbehaltungsrechts nach § 51b Abs. 3 WPO aushöhlt. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist sehr weit gefasst und könnte sonst womöglich im Einzelfall die gesamte Handakte umfassen.

WPK wendet sich an den Bundesrat

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde inzwischen an den Bundesrat übermittelt, der im März 2024 mit seinen Beratungen beginnt. Da die Forderung der WPK bisher nicht aufgegriffen wurde, hat sie sich am 5. März 2024 an den Bundesrat gewandt und darum gebeten, das Zurückbehaltungsrecht des WP/vBP zu schützen.

Europäische Kommission ist ebenfalls informiert

Zuvor hatte die WPK das Thema auch gegenüber der Europäischen Kommission im Rahmen deren Initiative zur Evaluation der Datenschutz-Grundverordnung zur Sprache gebracht.

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes

28. Februar
2024

Die WPK hat am 28. Februar 2024 gegenüber den Ausschüssen des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes Stellung genommen. Wie schon zum Referentenentwurf hat sie gefordert, dass die geplante Einführung einer Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der

  • Institute nach § 2 Abs. 1 KMAG‑E (§ 38 Abs. 1 KMAG‑E, Art. 1),
  • Schwarmfinanzierungsdienstleister (§ 32f Abs. 4 Satz 3 WpHG‑E, Art. 4 Nr. 8 d) bb)) sowie
  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 89 Abs. 3 Satz 3 WpHG‑E, Art. 4 Nr. 16)

gestrichen wird. Eine derartige Pflicht stellt eine unverhältnismäßige Zusatzbelastung vor allem für kleine und mittlere Unternehmen dar und widerspricht dem Ziel der Bundesregierung nach Bürokratieabbau.

Hintergrund

Durch das Gesetz sollen europäische Regelungen durchgeführt beziehungsweise umgesetzt werden. Das durch Art. 1 FinmadiG‑E eingeführte Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) soll die Aufsichtsbefugnisse der BaFin über Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleister in einem Gesetz bündeln. In diesem Gesetz (§§ 37 ff. KMAG‑E) soll auch die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses der Kryptowerte-Dienstleister (siehe Definition in § 2 Abs. 1 KMAG‑E) geregelt werden.

Stellungnahme zur Initiative der Europäischen Kommission „Bericht über die Datenschutz-Grundverordnung“

7. Februar
2024

Die Europäische Kommission will sechs Jahre nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Bilanz über die Anwendung der Vorschriften ziehen. Die WPK hat einen Änderungsvorschlag zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO geäußert. Sie hat angeregt, dass das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht bestehen soll, wenn sich der für die Datenverarbeitung Verantwortliche auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann, dessen Geltendmachung einem der in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Ziele dient.

Erhalt des Zurückbehaltungsrechts durch Beschränkung des Auskunftsrechts

Nach der aktuellen Rechtslage geht das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO so weit, dass der WP/vBP bei einem Auskunftsverlangen durch einen Mandanten eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (also gegebenenfalls die gesamte Handakte), zur Verfügung stellen muss. Damit kann das Zurückbehaltungsrecht der WP/vBP, das spezialgesetzlich auch in § 51b Abs. 3 WPO geregelt ist, ins Leere laufen.

Aus der Sicht der WPK ist diese Beschränkung des Auskunftsrechts erforderlich, da das Zurückbehaltungsrecht der WP/vBP ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung der berechtigten Ansprüche der WP/vBP gegen den Auftraggeber darstellt.

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV)

31. Januar
2024

Der Referentenentwurf eines BEG IV verfolgt das Ziel der Beseitigung überflüssiger Bürokratie. Unter anderem sollen Formerfordernisse – auch in der WPO und WiPrPrüfV – abgesenkt werden und die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht soll verkürzt werden.

Um die elektronische Kommunikation zwischen der WPK und den Mitgliedern zu ermöglichen, sollen die Mitglieder der WPK verpflichtet werden, der WPK ihre E-Mail-Adresse mitzuteilen, wenn sie über eine solche verfügen.

Die WPK hat am 31. Januar 2024 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz Stellung genommen und folgende Anregungen gegeben:

  1. Absenkung der Formerfordernisse: Die WPK ist der Auffassung, dass die Änderungen der WPO und der WiPrPrüfV zur Absenkung der Formerfordernisse noch weiter gehen könnten. Deshalb wurde angeregt, dass neben der Schriftform und der elektronischen Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG zumindest die Übermittlung auf sicherem Übermittlungsweg zulässig sein soll. Alternativ könnten weitere Formen der elektronischen Kommunikation umfasst werden, wenn der Gesetzgeber die Formulierung „schriftlich oder elektronisch“ wählen würde.
  2. Mitteilung der Adresse eines sicheren Übermittlungsweges durch die Mitglieder: Die WPK regt an, dass die Mitglieder der WPK neben ihrer E-Mail-Adresse auch die Adresse eines sicheren Übermittlungsweges mitteilen sollen, wenn sie über eine solche verfügen.

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW)

9. Januar
2024

Die WPK hat mit Schreiben vom 9. Januar 2024 gegenüber den zuständigen Ausschüssen des Landtages des Landes Nordrhein-Westfalen zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) Stellung genommen. Die WPK fordert nochmals, das Vorhaben, eine Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der

  • Gemeinden (§ 102 Abs. 2 Satz 2 GO NRW‑E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 15 a) aa)) sowie
  • kommunalen Eigenbetrieben (§ 21 Abs. 2 Satz 3 EigVO NRW‑E, eingeführt durch Art. 6 Nr. 4)

vorzusehen, nicht weiterzuverfolgen.

Die genannten Vorschriften sehen eine Pflicht zur externen Rotation nach fünf Jahren vor.

Die WPK fordert hilfsweise, dass eine Übergangsfrist für die Rotationspflicht vorgesehen wird. Dies erscheint erforderlich, nicht nur um eine echte Rückwirkung des Gesetzes zu verhindern, sondern auch um unverhältnismäßige Härten zu vermeiden.

Stellungnahme zum Änderungsvorschlag zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof (hier: Anhebung der Schwellenwerte im HGB)

5. Januar
2024

Am 22. Dezember 2023 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht. Dies erfolgte im Rahmen eines Änderungsvorschlages zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof. Hierzu hat die WPK mit Schreiben vom 5. Januar 2024 Stellung genommen.

Die WPK begrüßt ausdrücklich alle Maßnahmen, die dazu beitragen, Unternehmen in Deutschland von unnötigen und vermeidbaren administrativen Pflichten zu entlasten. Auch kann die WPK grundsätzlich nachvollziehen, dass die monetären Schwellenwerte für die Bilanzsumme und Umsatzerlöse in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um die Auswirkungen der Inflation zu berücksichtigen.

Drohender Qualitätsverlust in der Rechnungslegung

Allerdings weist die WPK darauf hin, dass mit einem Wegfall der Prüfungspflicht bei den betroffenen Unternehmen ein Qualitätsverlust in der Rechnungslegung droht. Es könnte zudem die Gefahr erhöhter Risiken von Unrichtigkeiten und Verstößen im Jahres-/Konzernabschluss entstehen. Sofern in diesen Fällen keine freiwillige Abschlussprüfung beauftragt wird, kann sich dies für die betroffenen Unternehmen negativ auf die Refinanzierung auswirken.

Die rückwirkende Anhebung der Schwellenwerte gestattet den betroffenen Unternehmen zwar eine frühzeitige Inanspruchnahme der damit einhergehenden Erleichterungen. Gleichwohl können sich hieraus komplexe Auslegungs- und Umsetzungsfragen ergeben.