Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des…
Seit dem 21. November 2025 konsultiert die EU-Kommission ein Digitalpaket. Es besteht aus den folgenden Vorschlägen:
Die Kommentierungsfrist läuft noch bis zum 13. März 2026.
Mit dem Paket möchte die EU-Kommission einen ersten Schritt zur Optimierung der Anwendung des digitalen Regelwerks gehen. Dazu sollen zahlreiche Rechtsvorschriften angepasst werden, um Unternehmen, öffentlichen Verwaltungen und Bürgern gleichermaßen sofortige Erleichterungen zu verschaffen und die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern.
Das unmittelbare Ziel besteht darin, sicherzustellen, dass die Einhaltung der Vorschriften mit geringeren Kosten verbunden ist, dabei aber die gleichen Ziele erreicht werden und verantwortungsbewussten Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil verschafft wird. Dazu sollen etwa Informations- und Meldepflichten vereinfacht werden.
Der vorgenannte Digitale Omnibus enthält unter anderem Änderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Unter anderem soll die Definition von „personenbezogenen Daten“ durch einen Zusatz konkretisiert werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Definition des Begriffs „personenbezogene Daten“ sei es nach Angaben der EU-Kommission im Gesetzentwurf erforderlich, weiter zu präzisieren, wann eine natürliche Person als identifizierbar anzusehen ist.
Darüber hinaus soll Art. 12 Abs. 5 DSGVO neu gefasst werden, um klarzustellen, dass das Auskunftsrecht nicht in dem Sinne missbraucht werden darf, dass die betroffenen Personen es für andere Zwecke als den Schutz ihrer Daten ausüben wollen.
Genau hier knüpft die WPK mit ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2026 an. Bereits mehrfach hat sie auf das Thema des Schutzes des berufsrechtlichen Zurückbehaltungsrechts hingewiesen und Anpassungen gefordert (zuletzt im Rahmen des Omnibus-Pakets IV mit Stellungnahme vom 17. Juli 2025).
Auch diesmal verweist die WPK auf den umfassenden Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO und hebt das Missbrauchspotenzial hervor, wodurch das berufsrechtliche Zurückbehaltungsrecht in § 51b Abs. 3 WPO ausgehebelt werden könnte. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO geht so weit, dass der WP/vBP bei einem Auskunftsverlangen durch einen Mandanten eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen muss. Dies kann im Einzelfall die gesamte Handakte sein.
Um diesem Missbrauchspotenzial entgegenzuwirken, fordert die WPK eine Anpassung des Art. 15 DSGVO.
Der Digitale Omnibus für KI sieht Erleichterungen vor, um den Herausforderungen bei der Umsetzung der KI-Richtlinie zu begegnen. So etwa sollen Vereinfachungen geschaffen werden, beispielsweise die Ausweitung der für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gewährten regulatorischen Vereinfachungen auf kleine mittelständische Unternehmen (SMCs) oder die Erleichterung der Einhaltung von Datenschutzgesetzen. Eine Übersicht über die geplanten Maßnahmen findet sich auf Seite 3 des Vorschlages für einen Digitalen Omnibus für KI