Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des…
Die WPK hat am 27. Oktober 2025 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu dessen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe Stellung genommen.
Das BMJV möchte den Bereich der Rechtsbehelfe im Berufsrecht der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater vereinheitlichen. Als problematisch wird vor allem die sogenannte „missbilligende Belehrung“ angesehen, die bisher nicht gesetzlich geregelt ist. Zudem sind die Regelungen der BRAO zu den Rechtsbehelfen gegen Belehrungen, Rügen und Zwangsgelder im Hinblick auf die Zuständigkeit der Gerichte und die anzuwendenden Verfahrensvorschriften unterschiedlich ausgestaltet.
Künftig soll auf den Begriff der „Belehrung“ verzichtet werden. Stattdessen wird der „rechtliche Hinweis“ eingeführt. Für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder bei Rechtsanwälten sollen künftig einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und die VwGO anzuwenden sein. In der PAO, dem StBerG und teilweise auch der WPO sollen vergleichbare Änderungen vorgenommen werden; hier machen jedoch die abweichenden gerichtlichen Zuständigkeiten teilweise Modifikationen erforderlich.
Inhaltlich hat sich die WPK vor allem gegen die Aufnahme von angestellten WP/vBP in das Steuerberater-Berufsregister ausgesprochen (§ 76a Abs. 1 Nr. 2 i) StBerG-E). Im Berufsregister der WP/vBP werden diese vereinbaren Tätigkeiten auch nicht genannt. Damit kommt es zu unterschiedlichen Informationen in den Berufsregistern der WP/vBP und der Steuerberater. Weiter kann der Eindruck entstehen, dass die Steuerberatungsgesellschaft Aufgaben eines WP/vBP wahrnehmen kann.
Die Änderungen der WPO sind unter anderem folgende (Art. 35 Referentenentwurf):