Die WPK hat in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2026 gegenüber dem Bundesministerium des Innern angeregt, dass das Informationsfreiheitgesetz auf die Berufskammern als Körperschaften des…
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz – StromVKG) veröffentlicht. Die WPK hat dazu am 5. Mai 2026 gegenüber dem BMWE Stellung genommen.
Ziel soll es sein, die Grundsatzeinigung mit der Europäischen Kommission zur Kraftwerksstrategie gesetzlich umzusetzen. Der Strommarkt benötigt danach zusätzliche Kapazitäten, um bei einem fortschreitenden Kohleausstieg und einem zunehmenden Anteil erneuerbarer Energien in der Stromerzeugung die Versorgung von Verbrauchern und der Wirtschaft auch in Zukunft verlässlich zu gewährleisten.
Das StromVKG soll sicherstellen, dass im Jahr 2031 ausreichend steuerbare Leistung im Stromsystem zur Verfügung steht. Der Gesetzentwurf führt einen Kapazitätsmarkt als systematischen Rahmen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit ein. Mit dem Kapazitätsmarkt wird erstmals systematisch die Bereithaltung von Kapazität vergütet, also die Fähigkeit von Anlagen beziehungsweise Kapazitäten, sicher bereitzustehen, um in möglichen Knappheitssituationen Strom zu erzeugen und zu einer sicheren Stromversorgung beizutragen.
Dafür sind mehrere technologieneutrale Ausschreibungen vorgesehen:
Der Entwurf enthält eine neue Aufgabe für Wirtschaftsprüfer in § 64 Abs. 2 Nr. 2 Strom VKG-E im Rahmen des abschließenden Präqualifizierungsverfahrens.
Ein Präqualifizierungsverfahren dient dazu, rechtzeitig wesentliche Informationen zum Bieter sowie zu technischen Eigenschaften der Anlagen zu erfassen und zu verifizieren. Eine erfolgreiche Präqualifizierung bescheinigt, dass ein Anbieter grundsätzlich die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen sowie eine Erbringung der Leistung erfüllt.
Das vorgelagerte Präqualifizierungsverfahren ist in Abschnitt 5 geregelt. Bestimmte Nachweise können aber erst später erbracht werden. Der Abschluss der vorläufig erteilten Präqualifizierung (geregelt in Abschnitt 8) kann frühestmöglich nach der Bezuschlagung erfolgen, muss aber spätestens einen Tag vor Beginn des Verpflichtungsjahres am 1. November 2031 beantragt werden. Zu den einzureichenden Nachweisen gehört derjenige über das Erreichen der erforderlichen Mindestinvestitionsschwelle nach § 14 Strom VKG-E (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 Strom VKG-E). Dieser Nachweis ist durch Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats zu erbringen (§ 64 Abs. 2 Nr. 2 Strom VKG-E).
Die WPK begrüßt diese neue Aufgabe für Wirtschaftsprüfer, hat in ihrer Stellungnahme allerdings angeregt, auch vereidigte Buchprüfer mit dieser Aufgabe zu betrauen, da diese im Grundsatz dieselben Aufgaben ausführen dürfen und nach dem Gesetz dieselben beruflichen Pflichten haben.