Benachteiligung von WP/vBP beim Schutz des Berufsgeheimnisses im Bundesverfassungsschutzgesetz
Das Bundesministerium des Innern hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts veröffentlicht. Die Reform soll Vorgaben der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung umsetzen. Darüber hinaus sollen in Anbetracht einer festgestellten verschärften Bedrohungslage im In- und Ausland die Aufklärungs- und Weiterverarbeitungsfähigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes modernisiert und gestärkt werden. Zudem soll die Kontrolle über die Tätigkeit der Nachrichtendienste gestärkt und effizienter ausgestaltet werden.
Privilegierung von Rechtsanwälten
In ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2026 kritisiert die WPK, dass der durch Art. 1 eingeführte § 32 Abs. 1 des Entwurfs des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG-E) Rechtsanwälte gegenüber anderen Berufsgeheimnisträgern (also auch WP/vBP) privilegiert.
Die Vorschrift regelt, dass Maßnahmen gegen Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände oder Berufsgeheimnisträger nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 StPO (Geistliche, Verteidiger, politische Abgeordnete) grundsätzlich unzulässig sind, sofern die Informationen dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen. Demgegenüber sieht § 32 Abs. 2 BVerfSchG-E für Berufsgeheimnisträger nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b (also auch WP/vBP, StB) ein abgestuftes Verfahren vor. Maßnahmen gegenüber WP/vBP sind grundsätzlich zulässig, hier wäre aber das Interesse an der Geheimhaltung der Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Die WPK hat angeregt, dass WP/vBP in § 32 Abs. 1 BVerfSchG-E den Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen gleichgestellt werden.
Weitere das Berufsgeheimnis betreffende Vorschriften
§ 32 Abs. 5 BVerfSchG-E statuiert demgegenüber ein Verwertungsverbot für dem Berufsgeheimnis unterfallende Informationen, die bei allen Berufsgeheimnisträgern gewonnen worden sind, ohne dass solcher Informationsfluss vorausgesehen und daher bereits auf der Erhebungsebene steuernd vermieden wurde. Hier wird nicht zwischen den Berufsgeheimnisträgern differenziert. Davon waren WP/vBP bisher nicht erfasst (vgl. § 3b Abs. 1 Satz 2 bis 4 Artikel 10-Gesetz (G 10)).
Auch nach § 18 Abs. 3 BVerfSchG-E (Schutz von Vertrauenspersonen) dürfen alle in den §§ 53 f. StPO genannten Berufsgeheimnisträger und mitwirkende Personen nicht zur Beschaffung von Informationen eingesetzt werden, die dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen.