Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist neben der Offenlegungsverordnung (SFRD) und der EU Taxonomie-Verordnung (EU Tax-VO) eine der drei Säulen der „Sustainable Finance Strategy“ der EU. Sie alle sollen dazu beitragen, Finanzströme auf den europäischen Kapitalmärkten in nachhaltige Investitionen, also Unternehmen mit „grünen Wirtschaftstätigkeiten“, zu lenken.
Bei der CSRD handelt es sich um die Weiterentwicklung der Non Financial Reporting Directive (NFRD) aus dem Jahr 2014 mit dem Ziel, die nicht-finanzielle Berichterstattung der Finanzberichterstattung gleichzusetzen. Zur Erreichung dieses Ziels sind vor allem folgende Maßnahmen vorgesehen:
Erweiterung des Anwenderkreises
(Art. 1 Abs. 1)
Ausweitung der Berichtsinhalte
(Art. 1 Abs. 4)
Aufnahme des Prinzips der „Doppelten Wesentlichkeit“
(Art. 1 Abs. 4)
Inhaltliche Prüfpflicht
(Art. 1 Abs. 13)
Die am 16. Dezember 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichte CSRD ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten.
Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 Vorschläge für eine Änderung beziehungsweise Vereinfachung der Bestimmungen der CSRD veröffentlicht (sogenanntes Omnibus-Paket I). Die sogenannte „Stop-the-Clock-Richtlinie“ zur zeitlichen Verschiebung der Anwendung der CSRD und CSDDD (Richtlinie (EU) 2025/794) wurde am 16. April 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die inhaltlichen Vorschläge der EU-Kommission wurden mit der Richtlinie (EU) 2026/470 zur Änderung der Abschlussprüfer-RL, der Bilanz-RL, der CSRD und der CSDDD umgesetzt, die am 26. Februar 2026 veröffentlicht wurde und am 18. März 2026 in Kraft getreten ist.
Die erforderliche Umsetzung der CSRD in deutsches Recht ist noch nicht abgeschlossen. Am 3. September 2025 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung veröffentlicht. In diesen wurden die inhaltlichen Vorschläge der EU-Kommission aus dem Omnibus-Paket I im Wesentlichen noch nicht berücksichtigt, sodass zumindest in dieser Hinsicht noch Anpassungsbedarf besteht.
Wer ist berichtspflichtig?
Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 und vor oder am 31. Dezember 2026 beginnen, sollen die bis dahin nach der NFRD berichtspflichtigen Unternehmen (große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD verpflichtet werden.
Durch die Verzögerungen bei der rechtlichen Umsetzung der CSRD ist in Deutschland eine Berichtspflicht nach der CSRD in Deutschland bisher nicht eingeführt wurden. Das bedeutet, dass Unternehmen oder Konzerne, die bisher nach der NFRD berichtspflichtig waren, bis auf Weiteres auch weiterhin eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben müssen.
Ferner sieht die CSRD eine Ausweitung der Berichtspflichten auf folgende Unternehmen vor:
EU-ansässige Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften sowie Mutterunternehmen von Gruppen
mit Nettoumsatzerlösen von mehr als 450 Mio. EUR und mehr als 1.000 Beschäftigten unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung
(für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen)
nichteuropäische Unternehmen,
die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben
(für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen)
In dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebenen Informationspapier zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der CSR-Richtlinie wird von einer Erhöhung der Anzahl der berichtspflichtigen deutschen Unternehmen von derzeit 500 auf 1.300 ausgegangen.
Worüber ist zu berichten?
In der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen aus Nachhaltigkeitssicht der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis, die Lage des Unternehmens sowie die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeiten auf die Umwelt unter Berücksichtigen des Prinzips der „Doppelten Wesentlichkeit“ beschrieben werden.
In der CSRD wird hierfür folgender Berichtsrahmen vorgegeben, welcher durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) inhaltlich konkretisiert wird:
allgemeine Berichtsinhalte
Angaben zum Geschäftsmodell und zur Unternehmensstrategie unter Einbeziehung von Chancen und Risiken in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie der Widerstandsfähigkeit gegenüber diesen Risiken.
Angaben zu den Zielen, die sich das Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte gesetzt hat und den Fortschritten, welche das Unternehmen bei der Erreichung dieser Ziele bereits gemacht hat.
Angaben zu den Unternehmensrichtlinien in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte.
Beschreibung der wichtigsten tatsächlichen oder potentiellen negativen Auswirkungen (Principal Adverse Impacts) in Zusammenhang mit der Wertschöpfungskette des Unternehmens und aller ergriffenen Maßnahmen, um diese negativen Auswirkungen zu verhindern, zu mindern oder zu beheben.
spezifische Berichtsinhalte
Umwelt
Angaben zu den sechs Umweltzielen der Europäischen Union
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel (in den ESRS mit Klimaschutz in einem Standard E1 zusammengefasst)
- Schutz der Wasser und Meeresressourcen
- Stärkung der Kreislaufwirtschaft
- Verringerung der Umweltverschmutzung
- Schutz der biologischen Vielfalt
Soziales
Angaben zu gesellschaftlichen Aspekten
- Chancengleichheit, einschließlich Gleichstellung der Geschlechter und gleiches Entgelt
- Arbeitsbedingungen, wie sichere Arbeitsplätze, gesunde Arbeitsumgebung, Löhne, Beteiligung der Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
- Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der demokratischen Grundsätze und von internationalen Standards
Governance
Angaben zu Governance-Aspekten
- Rolle der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte
- Unternehmensethik und -kultur, einschließlich der Korruptionsbekämpfung
- Politisches Engagement des Unternehmens, einschließlich Lobbyaktivitäten
- Beziehungen zu Geschäftspartnern
- Interne Kontroll- und Managementsysteme
Was besagt das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit?
Die doppelte Wesentlichkeit (Double Materiality) ist ein Konzept zur Wesentlichkeitsbestimmung, bei welchem im Gegensatz zur Finanzberichterstattung nicht mehr nur finanzielle Größen im Fokus stehen:
So ist bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung neben der aus der Finanzberichterstattung bekannten Outside-In Perspektive (finanzielle Wesentlichkeit) auch eine Inside-Out Perspektive (ökologische und soziale Wesentlichkeit) einzunehmen. Aus dieser sollen Unternehmen betrachten, welche ökologischen und sozialen Auswirkungen das unternehmerische Handeln auf andere, d.h. auf Menschen und Umwelt, hat.
Welche inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus den ESRS?
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) konkretisieren die Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie werden im Auftrag der EU-Kommission von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt und orientieren sich an bestehenden Rahmenwerken wie GRI (Global Reporting Initiative) und TCFD (Task Force on Climate-Related Financial Disclosures).
Am 31. Juli 2023 hat die EU-Kommission in einem Delegierten Rechtsakt die ersten zwölf Standards verabschiedet, die am 22. Dezember 2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurden. Diese umfassen zwei übergreifende Standards und 10 spezifische Standards für die Bereiche Umwelt (E), Soziales (S) und Governance (G):
Die Standardentwürfe sind sektorunabhängig, das bedeutet, sie sind von allen berichtspflichtigen Unternehmen zu beachten. Sie beinhalten zusammen 84 Offenlegungsanforderungen mit insgesamt 1.144 quantitativen und qualitativen Einzelinformationen, welche in einem ersten Schritt von den Unternehmen zu ermitteln sind.
Die Europäische Kommission beabsichtigt, einen delegierten Rechtsakt zur Überarbeitung der ESRS (Set 1) zu erlassen und dabei insbesondere folgende Änderungen vorzunehmen:
- Vereinfachung der Struktur und der Darstellung der Standards,
- Verringerung der Anzahl der Datenpunkte,
- Präzisierung bisher unklarer Bestimmungen und
- Verbesserung der Übereinstimmung der ESRS mit anderen EU-Rechtsvorschriften.
Die EFRAG hat im Auftrag der EU-Kommission einen Entwurf der geänderten ESRS erarbeitet und der EU-Kommission am 3. Dezember 2025 in Form eines Technical Advice übergeben.
Die Europäische Kommission ist verpflichtet, spätestens vier Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2026/470 am 18. März 2026 Standards für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung (VSME) durch einen Delegierten Rechtsakt zu verabschieden. Diese sollen sich laut EU-Kommission an den Standards für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichtserstattung kleiner und mittelgroßer nicht-kapitalmarktorientierter Unternehmen (ESRS VSME) orientieren, die die EFRAG der Europäischen Kommission am 17. Dezember 2024 ebenfalls übergeben hat.
Wo findet die Berichterstattung statt?
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat im Lagebericht in einem eigenen Abschnitt zu erfolgen.
Für die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen ist die Verwendung des European Single Electronic Format (ESEF) für den gesamten Lagebericht vorgeschrieben. Darüber hinaus ist der Nachhaltigkeitsbericht einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung nach Maßgabe der ESEF-Verordnung auszuzeichnen (sogenanntes „Tagging“). Die EFRAG hat hierfür am 8. Februar 2024 den ersten Entwurf einer XBRL-Taxonomie für das Set 1 der ESRS sowie für die Angaben nach Artikel 8 der EU Taxonomie-Verordnung veröffentlicht.
Wie ist die Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung geregelt?
Die CSRD sieht eine Pflicht zur externen Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen durch den Abschlussprüfer vor. Die Mitgliedstaaten haben ein Wahlrecht, zudem als Prüfer zuzulassen:
- einen anderen Wirtschaftsprüfer
- einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen, sofern dieser gleichwertigen Regularien wie ein Wirtschaftsprüfer unterliegt.
Der Gegenstand der Nachhaltigkeitsprüfung wird in der Richtlinie wie folgt festgelegt:
Die Übereinstimmung der Berichtsangaben mit den Vorschriften der CSRD sowie den Berichterstattungsstandards (ESRS)
Der vom Unternehmen durchgeführte Prozess zur Ermittlung der berichteten Informationen
Die Kennzeichnung nach den Anforderungen des elektronischen Reporting Formats (ESEF)
Die Berichtspflichten nach Artikel 8 der EU Taxonomie Verordnung
Die Prüfung ist mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) durchzuführen. Dafür sollen bis zum 1. Juli 2027 europäische Prüfungsstandards durch die Europäische Kommission angenommen werden.
Welche Auswirkungen hat die CSRD auf die Organisation unseres Berufes?
Die CSRD sieht eine Ausweitung der Regelungen aus der Abschlussprüferrichtlinie auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Wesentliche Auswirkungen hiervon sind:
Die Regelungen zur Auftragsorganisation werden auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet.
(Benennung eines Prüfungspartners, angemessene Zeit und Ressourcenausstattung, Dokumentation in der Mandantendatei)
Die bestehenden Regelungen zur Bestellung sowie zur Abberufung und zum Rücktritt von Abschlussprüfern werden auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet.
Für die Zulassung zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist eine Eignungsprüfung abzulegen. Es ist eine Bestandsschutzregelung („grandfathering“) vorgesehen. Die Zulassung ist im Berufsregister zu erfassen.
Für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist ein Qualitätssicherungssystem einzurichten, welches in die Qualitätskontrolle mit einbezogen wird.
Die bestehenden Regelungen zur Berufsaufsicht werden auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet.
Wie ist der Stand der Umsetzung in Deutschland?
Artikel 5 der CSRD schreibt eine Umsetzung der CSRD in nationales Recht innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie, d.h. bis zum 5. Juli 2024, vor.
Am 22. März 2024 hat das BMJ den Referentenentwurf des Umsetzungsgesetzes im Rahmen der Verbändeanhörung veröffentlicht. Die WPK hat am 19. April 2024 eine Stellungnahme zum Referentenentwurf abgegeben und auf ihrer Webseite veröffentlicht. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 24. Juli 2024 einen entsprechenden Regierungsentwurf veröffentlicht, in dem die Empfehlungen der WPK teilweise berücksichtigt wurden. Die WPK hat mit Schreiben vom 27. September 2024 gegenüber den Ausschüssen Stellung genommen und sich dabei auf die aus Sicht des Berufstandes wesentlichsten Punkte konzentriert.
Das Gesetzgebungsverfahren wurde vor der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 nicht abgeschlossen und musste daher im 21. Deutschen Bundestag wieder aufgenommen werden. Am 10. Juli 2025 wurde ein neuer Referentenentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz veröffentlicht, der sich weitgehend an dem vorherigen Regierungsentwurf orientiert. Die WPK hat am 21. Juli 2025 eine Stellungnahme abgegeben und auf ihrer Webseite veröffentlicht.
Der Deutsche Bundestag hat den darauf basierenden Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung am 9. Oktober 2025 in erster Lesung an seine Ausschüsse zur weiteren Beratung überwiesen. Parallel dazu haben die Ausschüsse des Bundesrates am 7. Oktober 2025 ihre Beschlussempfehlungen an das Plenum des Bundesrates übermittelt. Die WPK hat sich am 13. Oktober 2025 mit einer Stellungnahme zum Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes an den Bundesrat gewandt. Das Plenum des Bundesrats hat am 17. Oktober 2025 eine Stellungnahme zu dem Entwurf abgegeben. Daraufhin hat die WPK in Erwiderung des Vorschlags des Bundesrats zur Erweiterung des Prüferkreises für die Nachhaltigkeitsberichterstattung am 4. November 2025 eine Stellungnahme an die Ausschüsse des Deutschen Bundestages gesandt.