Die WPK hat in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2026 gegenüber dem Bundesministerium des Innern angeregt, dass das Informationsfreiheitgesetz auf die Berufskammern als Körperschaften des…
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts sowie einen Diskussionsentwurf für eine Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen zur Kassenpflicht nach § 146b Abs. 1 Abgabenordnung (Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung – KassenPflAusnV) veröffentlicht.
Zur Stärkung der Bekämpfung von Steuerhinterziehung soll eine Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz (i. S. v. § 19 Abs. 2 Satz 1 UstG) von 100.000 Euro eingeführt werden. Dies soll die richtige Erfassung von Einnahmen sicherstellen. Das BMF erläutert in seinem Entwurf: „Denn bei einem verpflichtenden Einsatz von elektronischen Kassen, die den Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung (AO) entsprechen, werden die Grundaufzeichnungen durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt und es werden Grundaufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugt. Damit wird das Entdeckungsrisiko bei einer nicht richtigen Erfassung von Einnahmen und damit von Steuerhinterziehungen signifikant erhöht.“
Die Pflicht soll nach § 146b Abs. 1 AO-E auch Freiberufler treffen. Ausnahmen von der Kassenpflicht soll der Diskussionsentwurf der o. g. Verordnung regeln; Ausnahmen für Freiberufler sind dort nicht ersichtlich.
Lediglich die Gesetzesbegründung zu § 146b Abs. 1 AO-E (Seite 27) sieht eine Ausnahme vor: „Die Pflicht zur Erfassung gilt für alle Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Entnahmen, Einlagen und durchlaufende Posten, es sei denn, diese Zahlungsflüsse werden unbar in Form von Lastschriften oder Überweisungen über ein Konto des Steuerpflichtigen abgewickelt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle Barzahlungen und auch alle Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarten über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden müssen.“
WP/vBP nehmen Bar- und Kartenzahlungen jedoch in der Regel gar nicht entgegen, die meisten Honorarrechnungen werden durch Banküberweisungen oder im Lastschriftverfahren beglichen.
Die WPK hat in ihrer Stellungnahme daher eine Ausnahme für WP/vBP und andere Berufe gefordert, die überwiegend keine Barzahlungen entgegennehmen.
Die WPK hat zudem eine Erweiterung von § 80 und § 80a AO-E vorgeschlagen. Dies soll die gesetzgeberisch bereits vorbereitete Teilnahme von genossenschaftlichen Prüfungs- und Spitzenverbänden an der WPK-Vollmachtsdatenbank gewährleisten.
Die Grundlagen hierfür wurden bereits durch den sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform und das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (BGBl. I Nr. 197 vom 2. Juli 2026) gelegt. Die geforderte Anpassung der §§ 80f. AO-E ist nun aus technischen Gründen noch erforderlich, um den Zugang zu vervollständigen.