Stellungnahme

Informationsfreiheitsgesetz

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Die WPK hat in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2026 gegenüber dem Bundesministerium des Innern angeregt, dass das Informationsfreiheitgesetz auf die Berufskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht anwendbar sein soll.

Diejenigen, die vom Handeln der WPK hauptsächlich betroffen sind, verfügen bereits aufgrund ihrer (gegebenenfalls ehemaligen) Mitgliedschaft über Auskunftsansprüche. Ein darüberhinausgehendes Informationsinteresse der Allgemeinheit ist nicht ersichtlich. Des Weiteren wird die WPK – anders als die Staatsverwaltung – nicht durch Steuergelder, sondern durch Mitgliedsbeiträge und Verwaltungsgebühren finanziert.

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