Die WPK hat in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2026 gegenüber dem Bundesministerium des Innern angeregt, dass das Informationsfreiheitgesetz auf die Berufskammern als Körperschaften des…
Nach langem Warten hat der Deutsche Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung am 9. Oktober 2025 endlich in erster Lesung an seine Ausschüsse zur weiteren Beratung überwiesen.
Parallel dazu haben die Ausschüsse des Bundesrates am 7. Oktober 2025 ihre Beschlussempfehlungen an das Plenum des Bundesrates übermittelt (BR-Drs. 435/1/25). Das Plenum soll am 17. Oktober 2025 darüber entscheiden.
Die Ausschüsse fordern in den Tz. 5, 6 und 15, dass zusätzlich zu Wirtschaftsprüfern auch sogenannte „unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen“ Nachhaltigkeitsberichte prüfen dürfen, „sofern diese gleichwertigen fachlichen und rechtlichen Anforderungen wie die Wirtschaftsprüfer unterliegen“ (Tz. 6).
Die geforderte Öffnung des Prüferkreises wird damit begründet, dass „die Auswahlfreiheit für die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen“ vergrößert werde, der „Wettbewerb auf dem Markt für Prüfungsleistungen“ gestärkt und damit „zu erwarteten Engpässen“ entgegnet werde (Begründung zu Tz. 6).
In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 gegenüber dem Bundesrat spricht sich die WPK nachdrücklich dagegen aus. Eine Erweiterung des Prüferkreises für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist nicht erforderlich, weil
Die Wirtschaftsprüferkammer hatte bereits in ihrem Positionspapier zur CSRD-Umsetzung vom 21. Juni 2024 umfassend dargelegt, aus welchen Gründen es erforderlich ist, dass die Anforderungen eines Level-Playing-Fields sichergestellt werden.