Anforderungen an Prüfer für Qualitätskontrolle

  • Mit dem APAReG wurden zwei neue Widerrufsgründe für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle geschaffen.
  • Prüfer für Qualitätskontrolle müssen alle drei Jahre ihre praktische Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfung nachweisen.
  • Im Prüfervorschlagsverfahren müssen gegebenenfalls weitergehende Erfahrungen in der Abwicklung gesetzlicher Abschlussprüfungen nachgewiesen werden.
  • Die Erfüllung der speziellen Fortbildungsverpflichtung für Prüfer für Qualitätskontrolle ist ebenfalls alle drei Jahre von Prüfern für Qualitätskontrolle, nicht nur von den aktiv tätigen, nachzuweisen.

1. Hintergrund

Mit den Änderungen der WPO durch das APAReG hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) angehoben (BT-Drs. 18/6282, S. 82). Er hat klargestellt, dass PfQK nicht nur im Zeitpunkt der Registrierung als PfQK, sondern auch danach weiterhin im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen tätig sein müssen. Darüber hinaus haben nunmehr alle, nicht nur aktive Prüfer für Qualitätskontrolle, regelmäßig alle drei Jahre die Erfüllung der speziellen Fortbildungsverpflichtung für PfQK nachzuweisen.

Die Erfüllung dieser Berufspflichten ist spätestens bis zum 16. Juni 2019 nachzuweisen. PfQK sollten daher die bis dahin verbleibende Zeit nutzen, um sich auf diese Anforderungen einzurichten, wenn sie den Widerruf der Registrierung als PfQK vermeiden wollen (§ 57a Abs. 3a Satz 2 Nr. 2 WPO).

Vor diesem Hintergrund befasst sich dieser Praxishinweis zunächst mit den Anforderungen an eine Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen zur Aufrechterhaltung der Registrierung als PfQK. Dem schließen sich Hinweise zu gegebenenfalls weitergehenden Anforderungen an eine Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen im Prüferauswahlverfahren an. Zuletzt behandelt der Beitrag die Anforderungen an den Nachweis der speziellen Fortbildung für PfQK.

2. Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen

Eine Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen war bisher nur im Zeitpunkt des Antrages auf Registrierung als PfQK nachzuweisen. Nunmehr müssen PfQK dies auch regelmäßig alle drei Jahre nach der Registrierung als PfQK nachweisen. PfQK müssen nicht nur im Zeitpunkt der Registrierung, sondern auch danach weiterhin aktiv im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen tätig sein.

2.1. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Registrierung als PfQK

Zur Aufrechterhaltung der Prüferregistrierung sind die Anforderungen an eine Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen wie für die Erstregistrierung zu erfüllen. Im Dreijahreszeitraum muss ein PfQK wenigstens einmal im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen tätig gewesen sein. Länger zurückliegende Tätigkeiten können in einer Gesamtschau berücksichtigt werden.

2.1.1. Gesetzliche Abschlussprüfungen

Gefordert wird eine Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen (§ 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3a Satz 2 Nr. 2 WPO). Auch wenn gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB den Regelfall einer Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung darstellen, kann der Nachweis auch durch die Durchführung anderer gesetzlicher Prüfungen (zum Beispiel nach Publizitätsgesetz) erbracht werden. Allerdings  müssen diese Abschlussprüfungen mit Prüfungen nach § 316 HGB vergleichbar sein.

Tätigkeiten im Rahmen anderer gesetzlicher Prüfungen, die keine gesetzlichen Abschlussprüfungen sind (zum Beispiel Kapitalerhöhungsprüfung nach § 57e GmbHG), oder im Bereich anderer betriebswirtschaftlicher Prüfungen (zum Beispiel freiwillige Abschlussprüfungen, Qualitätskontrollen oder MaBV-Prüfungen), bei denen das Berufssiegel geführt wurde, können nicht mehr berücksichtigt werden, da die Qualitätskontrolle nunmehr im Wesentlichen auf die Prüfung des Qualitätssicherungssystems zur Abwicklung gesetzlicher Abschlussprüfungen nach § 316 HGB fokussiert ist.

2.1.2. Anzuerkennende Tätigkeiten /Funktionen im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen

Folgende Tätigkeiten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der fachlichen Abwicklung gesetzlicher Abschlussprüfungen als

  • verantwortlicher Abschlussprüfer,
  • Teamleiter oder -mitglied,
  • Konsultierter, wenn die Konsultation eine mit einer konkreten gesetzlichen Abschlussprüfung in Verbindung stehende Fragestellung betrifft,
  • Berichtskritiker,
  • auftragsbegleitender Qualitätssicherer oder
  • Auftragsnachschauer.

Die Tätigkeit in einer Grundsatzabteilung kann anerkannt werden, wenn diese in regelmäßigem und unmittelbarem Zusammenhang mit der konkreten Abwicklung gesetzlicher Abschlussprüfungen steht (zum Beispiel als Konsultierter). Eine ausschließlich allgemein-theoretische Auseinandersetzung – auch wissenschaftlicher oder forschender Art und Weise – mit der Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen  (zum Beispiel in einer Grundsatzabteilung) kann nicht anerkannt werden, da der für einen PfQK unbedingt erforderliche Praxisbezug nicht gegeben ist.

2.2. Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen im Prüfervorschlagsverfahren

Bei den Voraussetzungen für die Registrierung als PfQK hat sich nichts verändert, was die Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung angeht. Im Prüfervorschlagsverfahren können angesichts der konkreten Verhältnisse einer zu prüfenden Praxis Anforderungen an eine Tätigkeit des PfQK im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfung gestellt werden, die über die bei der Registrierung (deutlich) hinausgehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann es zur Ablehnung eines vorgeschlagenen PfQK kommen.

Risiken können sich aus einer komplexen Auftrags- oder Praxisstruktur ergeben. Dies können insbesondere sein:

  • Anzahl der prüfenden WP
  • Anzahl der gesetzlichen Abschlussprüfungen
  • Risiken der von der zu prüfenden Praxis durchgeführten Abschlussprüfungen
  • Erfordernis spezieller Branchenkenntnisse und -erfahrungen

Dies heißt nicht zwangsläufig, dass immer weitergehende Anforderungen zu erfüllen sind. Bei Praxen mit niedrigem Risiko (einfache Praxisstruktur, wenige Prüfungsaufträge, geringe Risiken in den Prüfungsaufträgen) kann auch ein PfQK mit vergleichbarem Profil zum Einsatz kommen.

Die Analyse der Risiken der zu prüfenden Praxis erfolgt in der Regel anhand der Erkenntnisse der Vor-Qualitätskontrolle. Treten nach einer Qualitätskontrolle wesentliche Veränderungen von Art und Umfang der Prüfungstätigkeit ein, sind diese von einer Praxis der KfQK mitzuteilen (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO), so dass auch diese bei der Risikoanalyse berücksichtigt werden können. Wird eine Praxis erstmalig als gesetzlicher Abschlussprüfer eingetragen, sind Grundlage für die Risikoanalyse die Angaben im Antrag auf Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer.

Auch im Prüfervorschlagsverfahren sind die oben unter 2.1.2. aufgeführten Tätigkeiten anzuerkennen. Allerdings müssen die Tätigkeiten als

  • Teamleiter oder -mitglied,
  • Konsultierter,
  • Berichtskritiker,
  • auftragsbegleitender Qualitätssicherer oder
  • Auftragsnachschauer

zusätzlich einen gewissen zeitlichen Umfang aufweisen.

Eine überwiegende oder ausschließliche Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen ist jedoch weiterhin nicht erforderlich. Allerdings wird eine zeitlich intensive Tätigkeit anders bewertet, als eine nur gelegentliche Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen. Je qualifizierter die Tätigkeit, desto geringer kann der zeitliche Umfang im Vergleich zu einer weniger qualifizierten Tätigkeit sein. Verschiedene Tätigkeiten und auch deren Aktualität können in einer Gesamtschau berücksichtigt werden.

Weiter kann eine Tätigkeit als Vortragender von Fachvorträgen im Bereich des Prüfungswesens oder das Erstellen entsprechender Arbeitshilfen zusätzlich im Rahmen einer Gesamtschau berücksichtigt werden.

2.3. Übergangsfrist und Nachweis

Die Kommission für Qualitätskontrolle wird erst nach dem 16. Juni 2019 die erhöhten Anforderungen an die Registrierung als PfQK beziehungsweise im Prüfervorschlagsverfahren umsetzen, so dass PfQK, soweit erforderlich, sich daher in der verbleibenden Zeit auf die weitergehenden Anforderungen einstellen können.

Für die Aufrechterhaltung der Registrierung als PfQK ist der erste Nachweis über die Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung von den PfQK spätestens bis zum 16. Juni 2019 und danach alle drei Jahre zu führen. Nach dem 16. Juni 2016 registrierte PfQK müssen den Nachweis der WPK alle drei Jahre nach ihrer Registrierung übersenden.

Die Kommission für Qualitätskontrolle stellt auf der Internetseite der WPK ein Formular für die Nachweisführung zur Verfügung.

Im Prüfervorschlagsverfahren ist ein Nachweis nur zu führen, wenn entsprechende Rückfragen von der Kommission für Qualitätskontrolle im Zuge eines Vorschlags gestellt werden.

3. Fortbildung

Die Berufspflicht zur speziellen Fortbildung eines PfQK (24 Unterrichtseinheiten in drei Jahren) besteht seit 2004. Allerdings war die Erfüllung dieser Fortbildungsverpflichtung der WPK bisher nur durch PfQK nachzuweisen, die aktiv Qualitätskontrollen durchführten. PfQK, die keine Qualitätskontrollen durchführten, hatten bisher keinen Nachweis zu erbringen.

Nunmehr ist die Registrierung als PfQK zu widerrufen, wenn PfQK in den letzten drei Jahren keine spezielle Fortbildung nachweisen (§ 57a Abs. 3a Satz 2 Nr. 4 WPO). Es wurde also nur die Pflicht zur Nachweisführung geändert, nicht die Berufspflicht eines PfQK zur speziellen Fortbildung an sich.

Der Nachweis erfolgt am besten durch unmittelbare Übersendung der Sammelbescheinigung durch den Fortbildungsveranstalter. In diesem Fall brauchen die PfQK nichts mehr zu veranlassen. Erfolgt der Nachweis gegenüber der WPK nicht durch die Sammelbestätigung des Fortbildungsveranstalters, muss der PfQK die Teilnahmebescheinigung des Fortbildungsveranstalters selbst der WPK übersenden.

Der erste Nachweis ist spätestens drei Jahre nach der Registrierung als PfQK zu führen.

PfQK, die bis zum 16. Juni 2016 als PfQK registriert wurden, müssen den Nachweis spätestens bis zum 16. Juni 2019 vorlegen (§ 136 Abs. 3 WPO).

Stand: 21. August 2018