Versicherung

Vermögensschadenhaftpflichtversicherer

Vermögensschadenhaftpflichtversicherer

Die nachfolgenden Versicherer bieten nach aktuellem Kenntnisstand Berufshaftpflichtversicherungen für Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und deren Berufsgesellschaften an. Die Reihenfolge der Liste ist alphabetisch und mit keiner Wertung hinsichtlich der Qualität oder Seriosität der Anbieter verbunden. Es können auch Anbieter am Markt auftreten, die nicht in der Liste genannt sind.

Die Wirtschaftsprüferkammer übernimmt keine Haftung für die Aktualität der Angaben.

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Haftungsbegrenzung

Haftungsbegrenzung durch Individualvereinbarung oder Allgemeine Auftragsbedingungen – häufige Fragen unserer Mitglieder

Fragen zur Berufshaftpflichtversicherung zählen derzeit zu den häufigsten Anliegen, mit denen sich unsere Mitglieder an uns wenden. Hintergrund sind meist die jüngsten Prämienerhöhungen der Versicherer. Aktueller denn je ist das Thema Haftungsbegrenzung durch individuelle Vereinbarungen oder vorformulierte Vertragsbedingungen. Im Folgenden beantworten wir die häufigsten Fragen zu diesem Bereich.

1. Welche Arten der Haftungsbegrenzung gibt es?

Man unterscheidet zunächst zwischen gesetzlichen und vertraglichen Begrenzungen. Die wichtigste gesetzliche Begrenzung bildet § 323 Abs. 2 HGB für den Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung. Besteht keine solche gesetzliche Begrenzung, kann der Prüfer seine Haftung vertraglich begrenzen. Innerhalb der vertraglichen Begrenzungen unterscheidet man danach, ob die Vereinbarung mit dem Mandanten durch vorformulierte Vertragsbedingungen (AAB) oder individuell erfolgt.

2. In welchen Fällen brauche ich eine vertragliche Haftungsbegrenzung?

Besteht bereits eine Begrenzung durch Gesetz, darf keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen werden (§ 16 Berufssatzung WP/vBP). Besteht keine gesetzliche Begrenzung, würde der Prüfer unbegrenzt haften, wenn er keine abweichende Vereinbarung trifft. Übersteigt das mögliche Haftungsrisiko seine Versicherung, muss er sich Gedanken darüber machen, wie er dem begegnet: durch eine Haftungsvereinbarung mit dem Mandanten und/oder eine höhere Versicherung (§ 17 Abs. 2 Berufssatzung WP/vBP).

3. Welche Verschuldensformen kann die vertragliche Haftungsbegrenzung umfassen?

Nur Fahrlässigkeit, nicht Vorsatz (vgl. § 54a Abs. 1 WPO u. § 276 Abs. 3 BGB). Dies muss in der Haftungsbegrenzung auch deutlich zum Ausdruck kommen. Ob grobe Fahrlässigkeit auch von einer formularmäßigen Haftungsbegrenzung erfasst sein kann, könnte mit Blick auf § 309 Nr. 7 b BGB fraglich sein. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt, ist § 54a Abs. 1 WPO insofern jedoch als lex specialis anzusehen, so dass die Zulassung der Haftungsbeschränkung durch AAB – anders als die entsprechende Regelung für Rechtsanwälte (§ 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO) – auch für grobe Fahrlässigkeit gilt.

4. Auf welchen Betrag kann ich meine Haftung im Minimum beschränken?

Bei einer Individualvereinbarung darf der Prüfer seine Haftung auf nicht weniger als 1 Mio. € begrenzen. In AAB beträgt die Mindestgrenze 4 Mio. €.Beide Fälle regelt § 54a Abs. 1 WPO.

5. Besteht ein Zusammenhang zwischen der vertraglichen Haftungsbegrenzung in AB und der Höhe der Deckungssumme meiner Berufshaftpflichtversicherung?

Ja. Die Haftungsbegrenzung ist nur wirksam, wenn eine Deckung über (mindestens) 4 Mio.€besteht (§ 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO).

6. Ist die Haftungsbegrenzung in AAB auch dann wirksam, wenn die Deckungssumme über 4 Mio. € nur für eine bestimmte Anzahl von Fällen im Jahr (sog. Beschränkung der Jahreshöchstleistung oder Maximierung) zur Verfügung steht?

Ist die Jahreshöchstleistung bereits durch Schadensfälle aufgezehrt, so dürfte die Haftungsbegrenzung in jedem weiteren Schadensfall unwirksam sein. Dies hätte zur Folge, dass der WP in jedem weiteren Schadensfall unbegrenzt haftet – abgesehen davon, dass er dann auch unterversichert ist (Berechnungsbeispiel bei Maxl/Struckmeier, WPK-Mitt. 1999, 78 (82), Download).

Unklar ist die Wirksamkeit der Haftungsbegrenzung, solange die Jahreshöchstleistung noch nicht durch Schadensfälle aufgezehrt ist. Aus Sicht der WPK besteht kein Grund, einer Begrenzung die zivilrechtliche Wirksamkeit zu versagen, solange der Mandant die Aussicht auf die volle Versicherungsleistung hat. Dies zu entscheiden wäre jedoch letztlich Sache der Zivilgerichte. Daher muss jeder WP/vBP eigenverantwortlich entscheiden, ob er das Risiko einer möglichen Unwirksamkeit seiner Haftungsbegrenzung eingehen möchte. Der sicherste Weg besteht darin, die Jahreshöchstleistung der Anschlussdeckung nicht zu begrenzen (zu Einzelheiten s. WPK-Mitt. 1998, 306 (307)).

7. Wie komme ich zu einer wirksamen Individualvereinbarung?

Eine Individualvereinbarung ist nicht so einfach zu erreichen wie eine Haftungsbegrenzung in AAB. Sie erfordert Zeitaufwand beim WP/vBP. Denn eine Individualvereinbarung muss „ausgehandelt“ werden (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB) . Dazu gehört, dass der Mandant eine „informierte Entscheidung“ trifft. Dies kann er nur, wenn er weiß, welche Alternativen er hat, und wenn er die Risiken einer Haftungsbegrenzung auch mit Blick auf konkret avisierte Mandate kennt. Der Mandant entscheidet sich sodann, welche Alternative er wählt. Der Entscheidungsprozeß sollte dokumentiert werden. Für jedes Mandat muss grundsätzlich neu verhandelt werden. Zu Einzelheiten s. Wolf, WPK-Mitt. 1998, 198, Download.

8. Sind bei der WPK Musterformulierungen für eine Individualvereinbarung erhältlich?

Nein. Zwar könnten auch Musterformulierungen individuell „ausgehandelt“ werden. Dennoch bestünde das Risiko, dass die Verwendung eines kammerseitigen Musters von den Gerichten nicht als Individualvereinbarung akzeptiert würde.

9. Kann ich meine Haftung in einer Individualvereinbarung begrenzen und in den übrigen Punkten trotzdem mit AAB arbeiten?

Ja. Zu Einzelheiten s. Maxl/Struckmeier, WPK-Mitt. 1999, 78 (81), Download.

10. Soll ich meine Haftung lieber in AAB oder lieber individuell begrenzen?

Beide Möglichkeiten haben Vor- und Nachteile. Die Haftungsbegrenzung in AAB ist rechtlich der sicherere Weg, setzt aber eine höhere Versicherung voraus (s. zu Frage 5). Der Haftungsbegrenzung durch Individualvereinbarung stehen Hürden gegenüber, die nicht leicht zu nehmen sind (s. zu Frage 8). Ab einem bestimmten Umfang von Vereinbarungen zur Haftungsbegrenzung wird der eine oder andere WP/vBP sicher überlegen, ob er sich durch die Zahlung der höheren Versicherungsprämie für die Anschlussdeckung den hohen Aufwand und das Wirksamkeitsrisiko jeder einzelnen Individualvereinbarung erspart.

Berufssatzung WP/vBP

§ 16
„Eine gesetzliche Haftungsbegrenzung darf nicht abbedungen werden.“

§ 17 Abs. 2
„Die ... Berufshaftpflichtversicherung soll über die Höhe der Mindestversicherung hinausgehen, wenn Art und Umfang der Haftungsrisiken des WP/vBP dies erfordern.“

Kontakt bei Fragen

Downloads

  • Haftungsbegrenzung durch Individualvereinbarung oder AAB? - WPK Magazin 3/2007, S. 43-46 (pdf 143 KB)

  • P. Maxl/D. Struckmeier, Neue Deckungssummen und Versicherungsbedingungen in der Berufshaftpflichtversicherung - WPK Mitt. 1999, 78 (82) (pdf 57 KB)

  • M. Wolf, Haftungsbegrenzung durch Individualvereinbarungen - WPK-Mitt. 1998, 198 (pdf 38 KB)


Krankenversicherung DKV

Krankenversicherung DKV

Die Wirtschaftsprüferkammer unterhält einen Gruppenversicherungsvertrag mit der DKV Deutsche Krankenversicherung AG, Köln.

Dieser Gruppenversicherungsvertrag eröffnet

Mitgliedern der WPK, ihren Lebenspartner und minderjährigen oder in Ausbildung befindlichen Kinder

  • erleichterten Zugang zur
    • privaten Krankheitskostenvollversicherung zur Absicherung von privaten ambulanten, zahnärztlichen und stationären Behandlungen,
    • privaten Krankenzusatzversicherung als Erweiterung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes,
    • privaten Krankentagegeldversicherung zur Absicherung einer Arbeitsunfähigkeit und zur
    • privaten Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigkeit und
    • bessere Vertragsbedingungen nach ihren individuellen Bedürfnissen.

Konkret gewährt der Gruppenversicherungsvertrag

  • eine Annahmegarantie für versicherbare Personen,
  • sofortigen Versicherungsschutz ohne Wartezeiten bei Tarifen mit Gesundheitsfragen,
  • eine Besserstellung bei den Versicherungsbeiträgen und
  • gleiche Konditionen für Ihre Familienangehörigen und Lebenspartner.

Bei Rückgabe der Bestellung endet die Teilnahmeberechtigung. Ehemalige Mitglieder der WPK können ihre im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossene Versicherungen aber fortführen, wenn ihnen die Erlaubnis zur Weiterführung der Berufsbezeichnung erteilt wurde (§ 18 Abs. 4 WPO).

Ein Beispiel (mitgeteilt von der DKV)

Ein/e Wirtschaftsprüfer/in (*1975) zahlt für eine Krankenkostenvollversicherung: Ambulant, Stationär und Zahn mit einem Krankentagegeld ab dem 29. Tag in Höhe von 250 €/Tag zuzüglich Pflegepflichtversicherung
ohne Gruppenversicherungsvertrag: 826,62 €/Monat
mit Gruppenversicherungsvertrag: 699,33 €/Monat
Dies bedeutet eine Ersparnis von: 1.527,48 €/Jahr.

Ansprechpartner

Direktionsbeauftragter der DKV
Herr Nils Engelhardt, Telefon +49 211 477‑7503, E-Mail nils.engelhardt(at)ergo.de


Treuhänder als Verwahrstelle

Hinweise zum Versicherungsschutz des Treuhänders als Verwahrstelle nach § 80 Abs. 3 KAGB

Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)[1] bildet das Kernstück des AIFM-Umsetzungsgesetzes[2], das in Teilen am Tag nach der Verkündung am 10. Juli 2013, im Übrigen am 22. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Möglichkeit der Tätigkeit als Verwahrstelle auch für WP/vBP

Die WPK hatte sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dafür eingesetzt, dass für bestimmte Arten von geschlossenen alternativen Investmentfonds (AIF) die Funktion der hierfür vorgesehenen Verwahrstelle auch von WP/vBP sowie Berufsgesellschaften wahrgenommen werden kann. Der Gesetzgeber ist diesem Petitum gefolgt und hat dem Berufsstand (neben Steuerberatern, Rechtsanwälten und Notaren) diesen neuen Aufgabenbereich in § 80 Abs. 3 KAGB grundsätzlich eröffnet.
(Zum AIFM-Umsetzungsgesetz bisher WPK Magazin 3/2012, Seite 48; 1/2013, Seite 10; 2/2013, Seite 39; 3/2013 (erscheint im September 2013).

Anforderungen an den Versicherungsschutz

Zum Schutz der Anleger ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 KAGB unter anderem Voraussetzung für die Tätigkeit als Verwahrstelle, dass der Treuhänder über ausreichende finanzielle Garantien verfügt. Dies kann durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung (sowie durch zusätzlich erforderliche Eigenmittel in bestimmter Höhe[3]) sichergestellt werden. Als Mindestversicherungssumme verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Gesamtheit der Ansprüche aller Anleger pro Fonds 10 % des in die AIF eingezahlten Kapitals, mindestens jedoch 1 Mio. Euro[4]. Eine ausdrückliche Bestätigung des Versicherungsschutzes in der erforderlichen Höhe durch den Versicherer muss der BaFin vorgelegt werden.

Vor diesem Hintergrund wird nachfolgend der Frage nachgegangen, ob die neue Tätigkeit als Verwahrstelle von der Berufshaftpflichtversicherung (BHV) gemäß § 54 Abs. 1 WPO grundsätzlich erfasst ist und welche Aspekte in diesem Zusammenhang zu beachten sind.

Tätigkeit als Verwahrstelle grundsätzlich von der BHV erfasst

Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der WP/vBP (WPBHV) muss die BHV die sich aus der Berufstätigkeit nach § 2 der WPO ergebenden Haftpflichtgefahren umfassen. Bei der Tätigkeit als Verwahrstelle handelt es sich nach Auffassung der Wirtschaftsprüferkammer um eine sogenannte verwaltende Treuhandtätigkeit im Sinne der §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 129 Abs. 3 Nr. 3 WPO. Daher ist sie grundsätzlich von der BHV gemäß § 54 Abs. 1 WPO erfasst. Die Bundessteuerberaterkammer sieht dies für den Bereich der Steuerberater genauso.

Sollten einzelne Versicherer die grundsätzliche Einbeziehung der Tätigkeit als Verwahrstelle in die BHV in Zweifel ziehen, steht die Wirtschaftsprüferkammer gerne zur Verfügung, um ihre Mitglieder argumentativ zu unterstützen.

Gleichwohl Pflicht zur Abstimmung mit dem Versicherer

Wie oben bereits erwähnt, verlangt die BaFin eine explizite Bestätigung der Versicherungsgesellschaft über den entsprechenden Versicherungsschutz. Schon hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, dem Versicherer die Übernahme einer Tätigkeit als Verwahrstelle anzuzeigen. Auch nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherer besteht regelmäßig die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, Gefahr begründende oder erhöhende Umstände dem Versicherer mitzuteilen. Umgekehrt sollte aber auch der Versicherer von sich aus die mögliche Tätigkeit als Verwahrstelle in die an die Praxis gerichtete Risikoabfrage mit einschließen.

Mit dem Versicherer ist zu klären, ob im Einzelfall die „normale“ Grunddeckung in Höhe von 1 Mio. Euro gemäß § 54 Abs. 1 WPO ausreicht, um die aus der Tätigkeit als Verwahrstelle resultierenden Risiken adäquat abzudecken oder ob eine höhere Versicherungssumme vereinbart werden muss. Sofern bereits ein über die Mindestversicherungssumme hinausgehender Versicherungsschutz besteht, ist zu prüfen, ob die insoweit gegebenenfalls bestehende Begrenzung der Versicherungssumme (sogenannte Maximierung) zu erweitern ist oder vollständig aufgehoben werden muss (siehe hierzu unten).

Generell soll bei über 1 Mio. Euro hinausgehenden allgemeinen aber auch speziellen Risiken die BHV über die Höhe der Mindestversicherung hinausgehen (§ 17 Abs. 2 Berufssatzung WP/vBP). Diese Verpflichtung zur Überprüfung und Anpassung der Deckungssummen durch den WP/vBP stellt sich mit Blick auf die Tätigkeit als Verwahrstelle in verschärftem Maß schon deshalb, weil es sich hierbei um eine besonders Gefahr geneigte Tätigkeit handelt, mit der besonders hohe Risiken verbunden sein können. So kann beispielsweise die fehlerhafte Verifikation des Eigentums an einem von nur wenigen Sachwerten in einem geschlossenen Fonds zu einem Verlust des Großteils des Fondsvermögens führen.

Der Versicherer kann Hilfestellung bei der konkreten Ausgestaltung des gegebenenfalls erforderlichen höheren Versicherungsschutzes bieten. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die bestehende Grunddeckung in Höhe von 1 Mio. Euro angehoben oder speziell für die Tätigkeit als Verwahrstelle eine gesonderte Versicherung (Objektversicherung) abgeschlossen wird. Diese Frage wird vor allem dann virulent, wenn für die sonstigen Mandate der Praxis niedrigere Deckungssummen, wie beispielsweise die Grunddeckung in Höhe von 1 Mio. Euro, ausreichen. Sie stellt sich aber vor allem auch mit Blick auf das Erfordernis, dass eine versicherungstechnische Absicherung für die Tätigkeit als Verwahrstelle gewährleistet sein muss.

Für den Fall einer Begrenzung der über die Grunddeckung hinausgehenden Versicherungsleistung könnte diese Absicherung in Frage stehen, da im laufenden Geschäftsjahr noch keine Kenntnis darüber besteht, ob, in wie vielen Fällen und in welcher Höhe es bereits zu Schäden gekommen ist, die den Versicherungsschutz „verbraucht“ haben könnten. Vor diesem Hintergrund ist anzuraten, entweder keine oder eine möglichst hohe Maximierung zu vereinbaren oder eine gesonderte Objektdeckung abzuschließen. Die möglichen versicherungstechnischen Varianten sollten mit dem Versicherer besprochen werden, um so die für jeweilige Praxis sinnvollste Lösung zu finden.

Unabhängig hiervon sei abschließend noch darauf hingewiesen, dass neben dem Versicherer auch den Treuhänder die Verpflichtung trifft, der BaFin unverzüglich Änderungen betreffend die Gewährleistung der notwendigen finanziellen Garantien anzuzeigen (§ 80 Abs. 3 Satz 4 KAGB, beispielsweise auch Anpassung des Versicherungsschutzes in den Folgejahren mit Blick auf das geplante Kapitalvolumen).

Fußnoten

  1. Auch hier abrufbar.
  2. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds vom 4.7.2013, Bundesgesetzblatt 2013, Teil I Nr. 35, S. 1981.
  3. Eine abschließende Darstellung sämtlicher Aspekte ist hier in der gebotenen Kürze nicht möglich. Vergleiche jedenfalls ergänzend das in Fußnote 4 genannte Merkblatt der BaFin vom 18.7.2013.
  4. Siehe „Merkblatt zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Abs. 3 KAGB“ der BaFin vom 18. Juli 2013 (unter Punkt III.3. „Finanzielle Garantie“).