Veröffentlichung von Ausschreibungen

Die WPK ist als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der staatlichen Rechtsaufsicht unterliegt, öffentlicher Auftraggeber (§§ 55, 105 Abs. 1 Nr. 2 BHO).Die Vergabeordnungen UVgO und VOB/A, Abschnitt 1 sind jeweils anzuwenden, soweit aufgrund des Beschaffungsgegenstands einschlägig. An dieser Stelle informiert die WPK gemäß den genannten Vorschriften

  • für die Dauer von drei Monaten ab Auftragsvergabe über durch beschränkte Ausschreibung (ohne Teilnahmewettbewerb) oder freihändige Vergabe erteilte Aufträge über Lieferungen und nicht-freiberufliche Dienstleistungen ab einem Auftragswert von 25.000 € netto (§ 30 UVgO),
  • für die Dauer von sechs Monaten ab Auftragsvergabe über durch beschränkte Ausschreibung (ohne Teilnahmewettbewerb) oder freihändige Vergabe erteilte Aufträge über Bauleistungen ab einem Auftragswert von 25.000 € netto – beschränkte Ausschreibung - bzw. 15.000 € netto – freihändige Vergabe – (§ 20 Abs. 3 VOB/A),
  • fortlaufend über beabsichtigte beschränkte Ausschreibungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A über Bauleistungen ab einem Auftragswert von 25.000 € netto (§ 19 Abs. 5 VOB/A).

Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn Angaben über die Auftragsvergabe den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interesse einzelner Personen berühren oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.