Stellungnahmen

2024

Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages

4. November
2024

Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sah die Einführung von § 87a Abs. 1 Satz 2 AO‑E vor. Danach soll die Nutzung der besonderen elektronischen Anwalts-, Notar- oder Steuerberaterpostfächer für die Kommunikation mit den Finanzbehörden – also über das besondere elektronische Behördenpostfach – außerhalb gerichtlicher Verfahren nur dann zulässig sein, wenn dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist. Die Vorschrift wurde von der Fachöffentlichkeit abgelehnt und nicht in den Regierungsentwurf übernommen. Sie ist jedoch in die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (PDF) wieder aufgenommen worden. Der Bundestag hat das Gesetz am 18. Oktober 2024 angenommen. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.

Digitalisierung der Verwaltung durch den Ausbau etablierter Systeme

Die Mehrheit der Mitglieder der WPK ist auch Steuerberater, viele Mitglieder sind auch Rechtsanwälte. Die WPK hat daher in ihrer an den Bundesrat gerichteten Stellungnahme vom 4. November 2024 die im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 vorhandene, im Regierungsentwurf gestrichene und in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages wieder aufgenommene Belastung der Steuerberater und Rechtsanwälte durch die Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO‑E kritisiert.

Die Digitalisierung der Verwaltung muss zwingend vorangetrieben werden, auch im Sinne des Bürokratieabbaus. Dies setzt voraus, dass die etablierten Systeme zur zeitgemäßen Kommunikation ausgebaut werden. Die Schaffung alternativer Kommunikationssysteme in einzelnen Verfahren bedeutet eine Rückentwicklung und schafft mehr Bürokratie, statt diese abzubauen.

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

29. Oktober
2024

Die WPK hat am 29. Oktober 2024 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu dessen Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Stellung genommen. Sie hat unter anderem folgende Punkte angesprochen und Empfehlungen gegeben:

  • Das Führen des Zusatzes „Syndikus“ sollte ausschließlich bei der Ausübung einer Syndikus-Tätigkeit (und nicht bei einer originären WP/vBP-Tätigkeit) erforderlich sein (§ 18 Abs. 1 Satz 4 WPO-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 5).
  • In § 34 Abs. 4 WPO-E (eingeführt durch Art. 1 Nr. 8 c) sollte klargestellt werden, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen Rücknahme oder Wegfall ihrer Anerkennung nur dann entfällt, wenn die Anerkennung wegen Fehlens des nach § 54 Abs. 1 WPO notwendigen Versicherungsschutzes zurückgenommen oder widerrufen wurde.
  • Es sollte eine Übergangsregelung für die Cooling-off-Regelung für den auftragsbegleitenden Qualitätssicherer eingeführt werden (§ 43 Abs. 7 WPO-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 12 b).
  • Die WPK spricht sich gegen die Ergänzung des § 62b Abs. 3 WPO-E (eingeführt durch Art. 1 Nr. 27) aus. Nach dieser Vorschrift soll die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) nach Abschluss des Inspektionsverfahrens dem Prüfungsausschuss oder Aufsichtsrat des Unternehmens von öffentlichem Interesse, das in die Inspektion einbezogen war, Informationen über Ergebnisse der Inspektion dieser Abschlussprüfung und des Qualitätssicherungssystems des gesetzlichen Abschlussprüfers übermitteln dürfen.
  • In der WPO sollte geregelt werden, dass WP/vBP unabhängige Organe der Steuerrechtspflege sind, soweit sie ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten beraten und vertreten.
  • Spezialisierte und besonders qualifizierte Mitarbeiter ohne Organfunktion sollten Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein dürfen.
  • Für Klagen gegen Maßnahmen nach § 62 WPO sollte das sachnähere Landgericht Berlin zuständig sein, sodass derartige Rechtsstreitigkeiten nicht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit behandelt werden.

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten Altersvorsorge – WPK fordert Gleichstellung von vBP mit WP in neuer Vorbehaltsaufgabe

18. Oktober
2024

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend reformiert werden. Es soll eine neue Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer geschaffen werden (§ 2a Abs. 2 AltZertG‑E, eingeführt durch Art. 6 Nr. 2):

„Der Anbieter [eines Altersvorsorgevertrages] hat von einem Wirtschaftsprüfer jährlich die Bestätigung einzuholen, dass die Effektivkosten, die in den Muster-Produktinformationen nach § 7 Absatz 4 vorgeschrieben sind, richtig berechnet sind. Kann die Richtigkeit nicht bestätigt werden, hat der Wirtschaftsprüfer dies der Zertifizierungsstelle umgehend mitzuteilen.“

Da nach dem Referentenentwurf diese Aufgabe ausschließlich Wirtschaftsprüfern vorbehalten werden soll, hat die WPK in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 angeregt, diese Aufgabe auf vereidigte Buchprüfer zu erweitern.

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes anlässlich der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 16. Oktober 2024

10. Oktober
2024

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 16. Oktober 2024 eine öffentliche Anhörung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt. Andreas Dörschell, Präsident der WPK, nahm als Sachverständiger teil. Er forderte insbesondere die Sicherstellung gleichwertiger Qualitäts- und Wettbewerbsbedingungen (Level-Playing-Field) für den Fall der Zulassung von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen für Nachhaltigkeitsprüfungen.

Mit Blick auf die öffentliche Anhörung hat die WPK dem Rechtsausschuss mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 ihre Stellungnahme übermittelt. Darin sind die wichtigsten Forderungen zum CSRD-Umsetzungsgesetz zusammengefasst.

Deutscher Bundestag: Aufzeichnung der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss am 16. Oktober 2024 zur Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes

27. September
2024

Der Deutsche Bundestag hat am 26. September 2024 den Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Die WPK hat mit Schreiben vom 27. September 2024 gegenüber den Ausschüssen Stellung genommen und sich dabei auf die aus Sicht des Berufstandes wesentlichsten Punkte konzentriert. Im Übrigen hat die WPK auf ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf verwiesen.

Zudem hat die WPK das „Positionspapier zur CSRD-Umsetzung – Sicherstellung der Anforderungen eines Level-Playing-Fields“ an die Ausschüsse des Bundesrates übermittelt. In diesem Zusammenhang macht die WPK auch auf die Pressemitteilung von Präsident Andreas Dörschell „Gleiche Qualitäts- und Wettbewerbsbedingungen für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten“ (PDF) aufmerksam.

Bundesrat fordert Erweiterung des Kreises der Erbringer von Bestätigungsleistungen

Am 27. September 2024 wurde der Gesetzesentwurf auch im Bundesrat beraten. Dieser fordert die Bundesregierung auf, den Prüferkreis für den Nachhaltigkeitsbericht unverzüglich in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren um unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zu erweitern, wenn und soweit diese gleichwertigen fachlichen und rechtlichen Anforderungen wie Wirtschaftsprüfer unterliegen (Level-Playing-Field), vgl. Ziffern 10 und 11 der Beschlussdrucksache (PDF).

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (ehemals Zweites Jahressteuergesetz 2024)

27. September
2024

Das Steuerfortentwicklungsgesetz sieht die Einführung einer Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen vor. Es wurde am 26. September 2024 zum ersten Mal im Bundestag beraten und in die Ausschüsse überwiesen.

WPK lehnt Mitteilungspflicht unverändert ab

Die WPK hat den Ausschüssen ihre Stellungnahme vom 27. September 2024 übermittelt. Auch in dieser Stellungnahme lehnt die WPK unverändert die Mitteilungspflicht ab. Hilfsweise wird gefordert, die meldepflichtigen Sachverhalte zu konkretisieren und zu begrenzen.

Außerdem wurde am 25. September 2024 ein gemeinsames Statement mit elf anderen Organisationen aus unserem Berufsstand, denen der Steuerberater und der Rechtsanwälte sowie Organisationen aus der Wirtschaft gegen die Einführung einer entsprechenden Meldepflicht veröffentlicht.

Zum Referentenentwurf des Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 hat die WPK mit Schreiben vom 17. Juli 2024 Stellung genommen.

Gemeinsames Statement zum Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes – Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen

25. September
2024

Mit dem am 24. Juli 2024 veröffentlichten Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes wird ein erneuter Anlauf unternommen, eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen einzuführen. Dieses Vorhaben hatte die WPK bereits in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2024 zum Referentenentwurf (seinerzeitige Bezeichnung „Zweites Jahressteuergesetz 2024“) kategorisch abgelehnt.

Am 25. September 2024 haben Kammern und Verbände der rechts- und steuerberatenden sowie wirtschaftsprüfenden Berufe zusammen mit dem Bankenverband und Organisationen aus Industrie, Handel und Handwerk an die Mitglieder von Bundesrat und Bundestag appelliert, sich für einen Verzicht auf eine solche Meldepflicht einzusetzen.

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes – WPK fordert Gleichstellung von BPG mit WPG

2. September
2024

Mit dem Gesetzesentwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes soll die Resilienz des Fondsmarktes und dadurch die Stabilität des Finanzmarktes insgesamt gestärkt werden. Für den Berufsstand ist § 40a des Entwurfs des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB‑E), eingeführt durch Art. 1 Nr. 26, relevant. Die Vorschrift ist an § 45c KWG angelehnt.

Danach kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sonderbeauftragte für Kapitalverwaltungsgesellschaften bestellen, diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen und ihnen die hierfür erforderlichen Befugnisse übertragen. Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahrnehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters oder eines Aufsichtsorganmitglieds übertragen wird, kann auch eine juristische Person bestellt werden.

Die Regelung sieht eine Privilegierung für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor. Wird eine solche als Sonderbeauftragter gewählt, darf die BaFin ohne Prüfung davon ausgehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur zuverlässiges und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geeignetes Personal einsetzt.

Grund für Ungleichbehandlung nicht ersichtlich

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2024 angeregt, diese Privilegierung auf Buchprüfungsgesellschaften zu erstrecken. Es ist kein Grund für die Ungleichbehandlung ersichtlich. Auch bei einer Buchprüfungsgesellschaft kann ohne Weiteres angenommen werden, dass die bei ihr beschäftigten vereidigten Buchprüfer zuverlässig und fachlich geeignet sind. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer haben im Wesentlichen dieselben Aufgaben und unterliegen demselben Berufsrecht (vgl. §§ 128 ff. WPO). Somit unterliegen vereidigte Buchprüfer ebenso wie Wirtschaftsprüfer der Pflicht, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO).

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform – noch aufzunehmende Änderungen der WPO (Datenübermittlung von der WPK an die Staatsaufsicht)

22. August
2024

Das Bundesministerium der Justiz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht. Der WPK liegt darüber hinaus ein Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für WPO-Änderungen vor, die noch in den Gesetzesentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform aufgenommen werden sollen.

Der Entwurf bezüglich der WPO-Änderungen sieht die Teilung des § 36a WPO auf zwei Vorschriften vor. Zudem soll die Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen sowie die Möglichkeit der Datenübermittlung zur Wahlwerbung im Rahmen der WPK-Beiratswahl geregelt werden. Zu den geplanten WPO-Änderungen hat die WPK mit Schreiben vom 22. August 2024 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz Stellung genommen.

Ungleichbehandlung der WPK im Vergleich zur APAS

Die WPK kritisiert die Ungleichbehandlung der WPK im Vergleich zur Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) bezüglich der Übermittlungspflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dem Bundesamt für Justiz sowie den Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und den Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände. Der Entwurf sieht vor, dass die für die WPK einzuführende Übermittlungspflicht einer Interessenabwägung unterliegen soll. In § 66c Abs. 1 WPO, der die Übermittlungspflichten der APAS regelt, ist dies nicht der Fall.

Datenübermittlung von der WPK an die APAS

Angesichts der aktuellen Überarbeitung der Übermittlungsvorschriften hat die WPK auch gefordert, in der WPO eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung von der WPK an die APAS zu schaffen, soweit es sich um die originäre Aufsicht der APAS über Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt.

Ferner hat die WPK die Klarstellung angeregt, dass § 36b Abs. 1 Nr. 2 WPO‑E für eine Datenübermittlung von Gerichten und Behörden an die APAS entsprechend anwendbar ist.

Stellungnahme zum Entwurf unverbindlicher Leitlinien des CEAOB zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit

22. Juli
2024

Am 22. Juli 2024 hat die WPK zu dem Entwurf unverbindlicher Leitlinien zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit des Committee of European Auditing Oversight Bodies (CEAOB) Stellung genommen. Der Entwurf wurde im Juni 2024 vom CEAOB veröffentlicht.

Die WPK begrüßt die Veröffentlichung entsprechender Leitlinien dem Grunde nach. Allerdings hebt die WPK die Bedeutung angemessener Skalierungsaspekte hervor und weist darauf hin, dass die bestehenden und in Entwicklung befindlichen Standards und Verlautbarungen (insbesondere ISAE 3000 (Revised), ISSA 5000 und der Code of Ethics) in die Leitlinien integriert werden sollten. Zudem gibt die WPK fachliche Hinweise.

Hintergrund

Die Europäische Kommission ist nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet, bis spätestens 1. Oktober 2026 Standards zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit zu verabschieden. Bis dahin wird es eine Lücke geben, in der es keine auf EU-Ebene verabschiedeten Standards geben wird. Im Erwägungsgrund 69 der CSRD wird ausgeführt, dass das CEAOB zur Harmonisierung dieser Prüfungen unverbindliche Leitlinien verabschieden soll. In diesen Leitlinien sollen die Grundsätze und Verfahren festgelegt werden, um eine möglichst einheitliche Prüfung sicherzustellen.

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 – Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen

17. Juli
2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf eines Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Das Ministerium hat hinsichtlich einer Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen nahezu unverändert die Regelungsvorschläge aus dem Wachstumschancengesetz übernommen (vgl. dazu Stellungnahmen der WPK vom 26. Juli 2023, vom 18. Oktober 2023 und vom 6. Dezember 2023).

Damit wird ein erneuter Anlauf genommen, eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen einzuführen (vgl. §§ 138l bis 138n AO‑E, Art. 8 Nr. 7 des Referentenentwurfs). Die geplante Anzeigepflicht orientiert sich eng an den Regelungen zur Mitteilungspflicht bezüglich grenzüberschreitender Steuergestaltungen (§§ 138d bis 138h AO).

Die WPK hat das Vorhaben in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2024 gegenüber dem BMF kritisiert.

WPK lehnt neue Mitteilungspflichten ab

Die WPK hat die Einführung der Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen erneut kategorisch abgelehnt. Anders als bei den grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, ist bei den innerstaatlichen Steuergestaltungen keine Ausnutzung von Unterschieden in nationalen Besteuerungssystemen möglich, die der Finanzverwaltung unbekannt sind.

Darüber hinaus sollte der Gesetzgeber die Erfahrungen mit den Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen wenigstens evaluieren, bevor er neue Anzeigepflichten einführt. Eine solche Evaluation findet auf der EU-Ebene gerade statt. Die Ergebnisse sollten abgewartet werden, bevor die Mitteilungspflicht ausgeweitet wird. In Bezug auf die deutsche Umsetzung hat keine Evaluation stattgefunden. Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion vom 8. Mai 2023 (Drs. 20/6734) ergibt sich, dass Kosten und Nutzen aus der Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.

Hilfsweise Konkretisierung und Begrenzung meldepflichtiger Sachverhalte

Hilfsweise hat die WPK gefordert, dass das BMF bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ein Schreiben veröffentlicht, in dem es bestimmte Steuergestaltungen als bekannt und somit nicht meldepflichtig einstuft. Darüber sollten Konzerngesellschaften, die Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften sind, von der Meldepflicht ausgenommen werden. Ferner hat sich die WPK für die Konkretisierung der Kennzeichen nach § 138l Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. a, c, f AO‑E ausgesprochen.

Stellungnahme im Rahmen der Evaluierung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern (DAC) – Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

15. Juli
2024

Am 7. Mai 2024 hat die Europäische Kommission eine Evaluierung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern (Directive on Administrative Cooperation in direct taxation – DAC) eingeleitet. Ziel ist es, Feedback zu den Auswirkungen der DAC von allen Interessenträgern einzuholen. Dabei geht es um die Wirksamkeit, Effizienz und fortlaufende Relevanz der DAC und ihrer Änderungen (DAC 2 bis DAC 6) sowie die Kohärenz mit anderen politischen Initiativen und Prioritäten und der Mehrwert für die Europäische Union.

WP/vBP sind vor allem aufgrund der mit der Änderungsrichtlinie DAC 6 eingeführten Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen betroffen. Steuerintermediäre werden daher auch ausdrücklich als eine der Adressaten der Konsultation genannt.

WPK hinterfragt Anzeigepflicht in Gänze

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2024 die eingeführte Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen in Gänze hinterfragt und gefordert, sie mit Blick auf die Bestrebungen der Europäischen Kommission nach Bürokratieabbau wieder abzuschaffen.

Erste Zahlen der Bundesregierung zeigen deutlich, dass vergleichsweise geringe Meldezahlen enormen Kosten gegenüberstehen, wobei die Höhe der steuerlichen Mehreinnahmen einer Anzeigepflicht unklar bleibt. Zudem äußerte eine vom FISC-Ausschuss des EU-Parlaments in Auftrag gegebene Studie vom März 2022 deutliche Kritik an der vagen Ausgestaltung der Anzeigepflicht.

Positionspapier zur CSRD-Umsetzung – Sicherstellung der Anforderungen eines Level-Playing-Fields

21. Juni
2024

Im März 2024 hatte das BMJ den Referentenentwurf eines sog. CSRD-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Die WPK hatte sich an der Verbändeanhörung mit Stellungnahme vom 19. April 2024 beteiligt.

Die WPK hat am 21. Juni ergänzend ein Positionspapier „Sicherstellung der Anforderungen eines Level-Playing-Fields im Rahmen der CSRD-Umsetzung“ veröffentlicht. Es beleuchtet die Rahmenbedingungen, die die Abschlussprüferrichtlinie an Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten stellt, und arbeitet heraus, dass und wo es anderen Anbietern von Bestätigungsdienstleistungen an entsprechenden Voraussetzungen mangelt.

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung)

21. Juni
2024

Die WPK hat sich an der öffentlichen Konsultation des Bundesministeriums der Justiz zum Diskussionsentwurf einer Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung – BehAktÜbV) beteiligt.

In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2024 hat die WPK darauf hingewiesen, dass die Anforderungen nur mit einer langfristigen Softwareweiterentwicklung umsetzbar sind. Hierfür wäre eine entsprechende Übergangsfrist erforderlich.

Angedacht sind nach dem Entwurf unter anderem folgende technische Bedingungen:

  • Die Übermittlung von elektronischen Akten an Gerichte erfolgt auf sicherem Übermittlungsweg (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BehAktÜbV-E).
  • Signaturdateien in Dokumenten dürfen nicht übermittelt werden (§ 2 Abs. 3 BehAktÜbV-E).
  • Den zu übermittelnden Dokumenten soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden (§ 2 Abs. 4 BehAktÜbV-E).

Die Dokumente müssen im PDF-Format in digital durchsuchbarer Form übermittelt werden und zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.

Stellungnahme zum Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung – kürzere Aufbewahrung von Prüfungsakten

17. Juni
2024

Die WPK hat sich an der öffentlichen Konsultation des Bundesministeriums der Justiz zum Entwurf einer Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV) beteiligt und am 17. Juni 2024 Stellung genommen.

Der Entwurf einer Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV) des Bundesministeriums der Justiz umfasst Bürokratieerleichterungen wie die Abschaffung von Formvorschriften. WP/vBP betreffen vor allem die Änderungen der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (Artikel 5) und Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (Artikel 6).

In ihrer Stellungnahme begrüßt die WPK die vorgesehenen Entlastungen und regt noch eine Änderung an, die aus den geänderten Anpassungsfristen resultiert. Die Neuregelung der Aufbewahrungsfristen macht eine Ergänzung von § 22 Abs. 2 WiPrPrüfV erforderlich. Bisher beträgt die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen mit Ausnahme der Aufsichtsarbeiten 70 Jahre. Aufgrund dessen müssen einem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung des Wirtschaftsprüfungsexamens nur einige aktuelle Unterlagen und Erklärungen beigefügt werden.

Aufgrund der vorgesehenen Neuregelung der Aufbewahrungsfristen werden diese Unterlagen nur noch zehn bzw. zwei Jahre aufbewahrt werden (§ 1a Abs. 2 WiPrPrüfV‑E). Wenn nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfristen ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen gestellt wird, muss in § 22 Abs. 2 WiPrPrüfV‑E klargestellt werden, dass diesem alle in § 1 Abs. 1 WiPrPrüfV genannten Antragsunterlagen vollständig beigefügt werden.

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation des IAASB zum Entwurf des geänderten ISA 240 – Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen

31. Mai
2024

Am 31. Mai 2024 hat die WPK gegenüber dem International Auditing and Assurance Board (IAASB) zum Entwurf des geänderten ISA 240 Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen (Proposed International Standard on Auditing 240 (Revised): The Auditor’s Responsibilities Relating to Fraud in an Audit of Financial Statements) Stellung genommen.

Grundsätzlich begrüßt die WPK den Entwurf, da damit der unverändert hohen Bedeutung von dolosen Handlungen in der Unternehmensberichterstattung und der Prüfung entsprochen wird.

Kritikpunkte der WPK

Kritisch äußert sich die WPK insbesondere zu folgenden Sachverhalten:

  • Die Jahresabschlussprüfung ist in erster Linie keine forensische Prüfung. Dieser Eindruck könnte der Entwurf jedoch erwecken beziehungsweise verstärken und damit zu einer Ausweitung der Erwartungslücke führen.
  • Die kritische Grundhaltung ist eng mit der Grundeinstellung des Wirtschaftsprüfers verbunden und muss von diesem höchstpersönlich ausgeübt werden. Stetig zunehmende Anforderungen erachtet die WPK als wenig geeignete Maßnahme, um die kritische Grundhaltung zu fördern.
  • Die vorgeschlagenen Prüfungshandlungen zu suspected fraud erachtet die WPK als übermäßig und möglicherweise auch ausufernd. Insbesondere fehlt eine Definition des Begriffs suspected fraud.
  • Die vorgeschlagenen Berichterstattungspflichten innerhalb der key audit matters über dolose Handlungen können zu standardisiertem boilerplating führen und damit den Zweck der key audit matters konterkarieren.
  • Die Skalierungsmöglichkeiten bei weniger komplexen Einheiten sollten stärker erläutert werden.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Schutz des Zurückbehaltungsrechts des WP/vBP

8. Mai
2024

Die WPK hat sich erneut dafür ausgesprochen, eine Aushöhlung des berufsrechtlichen Zurückbehaltungsrechts (§ 51b Abs. 3 WPO) durch die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu verhindern. Diese Gefahr besteht dann, wenn eine Kopie der vollständigen Handakte des WP/vBP angefordert wird. Zuletzt hat sich die WPK diesbezüglich im März 2024 gegenüber dem Bundesrat geäußert.

WPK wendet sich an den Bundestag

Bedauerlicherweise wurde die Forderung der WPK bisher nicht aufgegriffen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung soll nunmehr im Mai 2024 vom Deutschen Bundestag beraten werden. Dies haben die Präsidenten der WPK, der BStBK, der BRAK und des DStV am 8. Mai 2024 zum Anlass genommen, sich gemeinsam an den Bundestag zu wenden. Ziel ist es, eine neue Regelung im Bundesdatenschutzgesetz zum Schutz des Zurückbehaltungsrechts des Wirtschaftsprüfers/vereidigten Buchprüfers sowie des Steuerberaters zu schaffen.

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation des IESBA zum Entwurf Sustainability Assurance

8. Mai
2024

Am 8. Mai 2024 hat die WPK im Rahmen der Konsultation des International Ehtics Standards Board for Accountants (IESBA) zum Entwurf Proposed International Ethics Standards for Sustainability Assurance (including International Independence Standards) (IESSA) and Other Revisions to the Code Relating to Sustainability Assurance and Reporting Stellung genommen.

Der Entwurf enthält Unabhängigkeits- und Ethikstandards für die Erstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten und ist, wie bereits der im Sommer 2023 vom IAASB veröffentlichte Entwurf des ISSA 5000, berufsunabhängig konzipiert (profession agnostic). Er umfasst ausdrücklich auch den Group Audit-Kontext.

Grundsätzlich begrüßt die WPK den Entwurf, da dieser, wie bereits der ebenfalls positiv aufgenommene ISSA 5000 des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB), dem Berufsstand inhaltlich und terminologisch vertraut ist und die Regelungen des Code of Ethics über das deutsche Berufsrecht von den Berufspraxen grundsätzlich beachtet werden. In ihrer Stellungnahme weist die WPK vor allem auf folgende Punkte hin:

Anregungen der WPK

  • Die größten praktischen Herausforderungen werden in der Umsetzung der vorgeschlagenen Anforderungen zur Wertschöpfungskette gesehen, da es sich hier um ein neues Konzept handelt. Daher sollten die Vorschriften praktikabel sein und es sollte eine ausreichende Anleitung zur Verfügung gestellt werden.
  • Die Einbeziehung von Vorschriften zur Prüfung von Konzernnachhaltigkeitsberichten wird ausdrücklich begrüßt. Allerdings enthält der ISSA 5000 keine umfassenden Regelungen in Hinblick auf Group Audits, sodass die Umsetzung anspruchsvoll werden kann.
  • Die WPK regt zudem an, die Begrifflichkeiten und Definitionen zwischen IAASB und IESBA so weit wie möglich zu harmonisieren, um das Verständnis und die Akzeptanz bei Berufsangehörigen und berufsstandsfremden Personen zu erhöhen.
  • Mit Blick auf die Belange des Mittelstandes dürfen die Anforderungen die Berufspraxen nicht übermäßig belasten.

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation des IESBA zum Entwurf Using the Work of an External Expert

29. April
2024

Am 29. April 2024 hat die WPK im Rahmen der Konsultation des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zum Entwurf Using the Work of an External Expert genommen. Der Entwurf dient der Festlegung des berufsrechtlichen Rahmens, der Berufsangehörige bei der Beurteilung unterstützen soll, ob ein externer Sachverständiger des Prüfers (vorrangig im Bereich von Nachhaltigkeitsaufträgen) über die notwendige Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität verfügt, damit seine Arbeit für die beabsichtigten Zwecke genutzt werden kann.

Die WPK begrüßt den Entwurf grundsätzlich, da dieser, wie bereits der ebenfalls positiv aufgenommenen ISSA 5000 des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB), dem Berufsstand inhaltlich und terminologisch vertraut ist.

Anregungen der WPK

  • Harmonisierung der Begrifflichkeiten und Definitionen zwischen IAASB und IESBA, um das Verständnis und die Akzeptanz bei Berufsangehörigen und berufsstandsfremden Personen zu erhöhen,
  • maßvolle Flexibilisierung der Einschätzung von Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität (CCO) der externen Sachverständigen durch den Berufsangehörigen und
  • Erweiterung der Skalierungsmöglichkeiten, um mittelständischen Berufsangehörigen insbesondere den Zugang zum Nachhaltigkeitsmarkt zu erleichtern.

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes

19. April
2024

Am 22. März 2024 hat das Bundesministerium der Justiz den lang erwarteten Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht – „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“.

Die CSRD führt die Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts innerhalb des Lageberichts insbesondere für große Unternehmen sowie für kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen ein. Darüber hinaus sieht die CSRD vor, dass der Nachhaltigkeitsbericht einer Prüfung zu unterziehen ist. Der Referentenentwurf soll die CSRD eins zu eins umsetzen und regelt insbesondere, dass die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen hat, der auch der Abschlussprüfer sein kann.

Am 19. April 2024 hat die WPK eine umfangreiche Stellungnahme zu dem Referentenentwurf abgegeben.

Ausdrücklich unterstützt die WPK die programmatisch im Referentenentwurf vorgeschlagene Eins-zu-eins-Umsetzung der CSRD, allerdings geht der Referentenentwurf teilweise über diese Anforderungen hinaus.

Auf folgende Kernpunkte geht die Stellungnahme der WPK besonders ein:

Einheitliches Wirtschaftsprüferexamen

Die WPK spricht sich dafür aus, die Nachhaltigkeitsprüfung in das Wirtschaftsprüferexamen zu integrieren und unterbreitet hierfür differenzierte Vorschläge. Die im Entwurf vorgesehene Unterscheidung zwischen Wirtschaftsprüfern, die sich durch die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung für die Zulassung zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten qualifizieren, und Berufsangehörigen ohne diese Zusatzqualifikation, hält die WPK für nicht zielführend, da der Berufsstand dadurch unnötig gespalten würde.

Eintragung und Fortbildungsverpflichtung

Die im Entwurf vorgeschlagene Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung sollte nach Überzeugung der WPK nicht Voraussetzung für die Eintragung als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichte sein. Stattdessen sollte es sich bei der Fortbildung um eine solche handeln, bei der die Kenntnisse im Rahmen der allgemeinen Fortbildungsverpflichtung erworben werden.

Bestellung des Nachhaltigkeitsprüfers

Der Entwurf sieht vor, dass der Abschlussprüfer auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sein kann. Nach Einschätzung der WPK kann davon ausgegangen werden, dass die meisten Unternehmen den Abschlussprüfer zugleich als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts wählen werden. Daher empfiehlt die WPK, das Gesetz dahingehend zu ergänzen, dass der ordnungsgemäß gewählte Abschlussprüfer zugleich als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gewählt gilt, sofern kein abweichender Beschluss gefasst wird.

Haftung

Die Haftung des Prüfers der Finanzberichterstattung soll nach dem Entwurf für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung entsprechend gelten. Die WPK ist indes überzeugt, dass sich die Regelungen zur Haftung für die Prüfung beziehungsweise die prüferische Durchsicht von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichten in der Übergangsphase unterscheiden müssen.

Weitere Hinweise betreffen vor allem die in § 289g HGB‑E (§ 315e HGB‑E analog) vorgeschlagene Aufstellungslösung des Lageberichts sowie die in § 324h HGB‑E vorgesehene Pflicht zur Erstellung eines gesonderten Berichts über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts.

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation des IAASB zu begrenzten Änderungen aufgrund der geänderten PIE-Definition (Track 2)

8. April
2024

Am 8. April 2024 hat die WPK im Rahmen der Konsultation des IAASB zu begrenzten Änderungen aufgrund der geänderten PIE-Definition (Track 2) Stellung genommen. Die Änderungen sollen vor allem die Definitionen und Anforderungen der IAASB-Verlautbarungen (insbesondere ISQM 1 und ISQM 2, ISA 200, ISA 260 (Revised), ISA 700 und ISRE 2400 (Revised)) mit den neuen Definitionen für börsennotierte Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) im IESBA Code of Ethics in Einklang bringen.

Harmonisierung von IAASB- und IESBA-Verlautbarungen

Die WPK begrüßt grundsätzlich eine Harmonisierung der fachlichen Verlautbarungen von IAASB und IESBA. Zu einzelnen Anforderungen hat die WPK punktuelle Hinweise gegeben und vereinzelte Klarstellungen angeregt. Die Änderungen bezüglich ISRE 2400 (Revised) lehnt die WPK mangels Relevanz ab. Ebenfalls spricht sich die WPK gegen die Verschärfung der Anforderungen zur Bestätigung der Unabhängigkeit bei Nicht-PIE-Prüfungen aus, da sich diese nicht aus der geänderten PIE-Definition ableiten lassen.

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Schutz des Zurückbehaltungsrechts des WP/vBP

5. März
2024

Im September 2023 berichtete die WPK über ihre Forderung nach einer Ergänzung des § 34 Abs. 1 BDSG um eine weitere Ausnahme für die Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Ziel war es zu gewährleisten, dass die Geltendmachung des Auskunftsrechts durch einen Mandanten des WP/vBP nicht die Geltendmachung seines Zurückbehaltungsrechts nach § 51b Abs. 3 WPO aushöhlt. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist sehr weit gefasst und könnte sonst womöglich im Einzelfall die gesamte Handakte umfassen.

WPK wendet sich an den Bundesrat

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde inzwischen an den Bundesrat übermittelt, der im März 2024 mit seinen Beratungen beginnt. Da die Forderung der WPK bisher nicht aufgegriffen wurde, hat sie sich am 5. März 2024 an den Bundesrat gewandt und darum gebeten, das Zurückbehaltungsrecht des WP/vBP zu schützen.

Europäische Kommission ist ebenfalls informiert

Zuvor hatte die WPK das Thema auch gegenüber der Europäischen Kommission im Rahmen deren Initiative zur Evaluation der Datenschutz-Grundverordnung zur Sprache gebracht.

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes

28. Februar
2024

Die WPK hat am 28. Februar 2024 gegenüber den Ausschüssen des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes Stellung genommen. Wie schon zum Referentenentwurf hat sie gefordert, dass die geplante Einführung einer Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der

  • Institute nach § 2 Abs. 1 KMAG‑E (§ 38 Abs. 1 KMAG‑E, Art. 1),
  • Schwarmfinanzierungsdienstleister (§ 32f Abs. 4 Satz 3 WpHG‑E, Art. 4 Nr. 8 d) bb)) sowie
  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 89 Abs. 3 Satz 3 WpHG‑E, Art. 4 Nr. 16)

gestrichen wird. Eine derartige Pflicht stellt eine unverhältnismäßige Zusatzbelastung vor allem für kleine und mittlere Unternehmen dar und widerspricht dem Ziel der Bundesregierung nach Bürokratieabbau.

Hintergrund

Durch das Gesetz sollen europäische Regelungen durchgeführt beziehungsweise umgesetzt werden. Das durch Art. 1 FinmadiG‑E eingeführte Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) soll die Aufsichtsbefugnisse der BaFin über Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleister in einem Gesetz bündeln. In diesem Gesetz (§§ 37 ff. KMAG‑E) soll auch die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses der Kryptowerte-Dienstleister (siehe Definition in § 2 Abs. 1 KMAG‑E) geregelt werden.

Stellungnahme zur Initiative der Europäischen Kommission „Bericht über die Datenschutz-Grundverordnung“

7. Februar
2024

Die Europäische Kommission will sechs Jahre nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Bilanz über die Anwendung der Vorschriften ziehen. Die WPK hat einen Änderungsvorschlag zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO geäußert. Sie hat angeregt, dass das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht bestehen soll, wenn sich der für die Datenverarbeitung Verantwortliche auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann, dessen Geltendmachung einem der in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Ziele dient.

Erhalt des Zurückbehaltungsrechts durch Beschränkung des Auskunftsrechts

Nach der aktuellen Rechtslage geht das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO so weit, dass der WP/vBP bei einem Auskunftsverlangen durch einen Mandanten eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (also gegebenenfalls die gesamte Handakte), zur Verfügung stellen muss. Damit kann das Zurückbehaltungsrecht der WP/vBP, das spezialgesetzlich auch in § 51b Abs. 3 WPO geregelt ist, ins Leere laufen.

Aus der Sicht der WPK ist diese Beschränkung des Auskunftsrechts erforderlich, da das Zurückbehaltungsrecht der WP/vBP ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung der berechtigten Ansprüche der WP/vBP gegen den Auftraggeber darstellt.

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV)

31. Januar
2024

Der Referentenentwurf eines BEG IV verfolgt das Ziel der Beseitigung überflüssiger Bürokratie. Unter anderem sollen Formerfordernisse – auch in der WPO und WiPrPrüfV – abgesenkt werden und die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht soll verkürzt werden.

Um die elektronische Kommunikation zwischen der WPK und den Mitgliedern zu ermöglichen, sollen die Mitglieder der WPK verpflichtet werden, der WPK ihre E-Mail-Adresse mitzuteilen, wenn sie über eine solche verfügen.

Die WPK hat am 31. Januar 2024 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz Stellung genommen und folgende Anregungen gegeben:

  1. Absenkung der Formerfordernisse: Die WPK ist der Auffassung, dass die Änderungen der WPO und der WiPrPrüfV zur Absenkung der Formerfordernisse noch weiter gehen könnten. Deshalb wurde angeregt, dass neben der Schriftform und der elektronischen Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG zumindest die Übermittlung auf sicherem Übermittlungsweg zulässig sein soll. Alternativ könnten weitere Formen der elektronischen Kommunikation umfasst werden, wenn der Gesetzgeber die Formulierung „schriftlich oder elektronisch“ wählen würde.
  2. Mitteilung der Adresse eines sicheren Übermittlungsweges durch die Mitglieder: Die WPK regt an, dass die Mitglieder der WPK neben ihrer E-Mail-Adresse auch die Adresse eines sicheren Übermittlungsweges mitteilen sollen, wenn sie über eine solche verfügen.

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW)

9. Januar
2024

Die WPK hat mit Schreiben vom 9. Januar 2024 gegenüber den zuständigen Ausschüssen des Landtages des Landes Nordrhein-Westfalen zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) Stellung genommen. Die WPK fordert nochmals, das Vorhaben, eine Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der

  • Gemeinden (§ 102 Abs. 2 Satz 2 GO NRW‑E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 15 a) aa)) sowie
  • kommunalen Eigenbetrieben (§ 21 Abs. 2 Satz 3 EigVO NRW‑E, eingeführt durch Art. 6 Nr. 4)

vorzusehen, nicht weiterzuverfolgen.

Die genannten Vorschriften sehen eine Pflicht zur externen Rotation nach fünf Jahren vor.

Die WPK fordert hilfsweise, dass eine Übergangsfrist für die Rotationspflicht vorgesehen wird. Dies erscheint erforderlich, nicht nur um eine echte Rückwirkung des Gesetzes zu verhindern, sondern auch um unverhältnismäßige Härten zu vermeiden.

Stellungnahme zum Änderungsvorschlag zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof (hier: Anhebung der Schwellenwerte im HGB)

5. Januar
2024

Am 22. Dezember 2023 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht. Dies erfolgte im Rahmen eines Änderungsvorschlages zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof. Hierzu hat die WPK mit Schreiben vom 5. Januar 2024 Stellung genommen.

Die WPK begrüßt ausdrücklich alle Maßnahmen, die dazu beitragen, Unternehmen in Deutschland von unnötigen und vermeidbaren administrativen Pflichten zu entlasten. Auch kann die WPK grundsätzlich nachvollziehen, dass die monetären Schwellenwerte für die Bilanzsumme und Umsatzerlöse in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um die Auswirkungen der Inflation zu berücksichtigen.

Drohender Qualitätsverlust in der Rechnungslegung

Allerdings weist die WPK darauf hin, dass mit einem Wegfall der Prüfungspflicht bei den betroffenen Unternehmen ein Qualitätsverlust in der Rechnungslegung droht. Es könnte zudem die Gefahr erhöhter Risiken von Unrichtigkeiten und Verstößen im Jahres-/Konzernabschluss entstehen. Sofern in diesen Fällen keine freiwillige Abschlussprüfung beauftragt wird, kann sich dies für die betroffenen Unternehmen negativ auf die Refinanzierung auswirken.

Die rückwirkende Anhebung der Schwellenwerte gestattet den betroffenen Unternehmen zwar eine frühzeitige Inanspruchnahme der damit einhergehenden Erleichterungen. Gleichwohl können sich hieraus komplexe Auslegungs- und Umsetzungsfragen ergeben.