Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG)

Besonderheiten für die Abschlussprüfung

Besonderheiten für die Abschlussprüfung

Die WPK möchte einige ausgewählte handelsrechtliche Änderungen aus dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vorstellen, die besondere Auswirkung auf die Abschlussprüfung entfalten.

Einleitend lässt sich festhalten:

Aus dem BilRUG resultieren wesentliche Änderungen für die Unternehmensberichterstattung, vor allem aus einer geänderten Umsatzerlösdefinition und einer Überarbeitung der Anhangangaben.

Für die Abschlussprüfung ergeben sich Besonderheiten aus

  • einer Anhebung der Schwellenwerte
  • zusätzlichen Anforderungen an den Bestätigungsvermerk
  • neuen Offenlegungsanforderungen.

Erstanwendungszeitpunkt

Die Neuregelungen des BilRUG sind erstmals verpflichtend für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr ergeben sich Auswirkungen somit für den Abschluss zum 31. Dezember 2016.

Anhebung der Schwellenwerte

Durch das BilRUG werden die Schwellenwerte nach § 267 Abs. 1 und 2 HGB für die Merkmale „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ angehoben. Dagegen unverändert bleiben die Schwellenwerte für das Merkmal „Anzahl der Arbeitnehmer“.

 Bilanzsumme (Mio.EUR)Umsatzerlöse (Mio.EUR)
 bisherBilRUGbisherBilRUG
Kleine Kapitalgesellschaft4,846,09,6812,0
Mittelgroße Kapitalgesellschaft19,2520,038,540,0

Nach Einschätzung der Bundesregierung werden durch die höheren Schwellenwerte rund 7.000 bisher mittelgroße Unternehmen künftig als klein einzustufen sein.

Für kleine Kapitalgesellschaften ergeben sich insbesondere Erleichterungen durch den Wegfall des Lageberichts (§ 264 Abs. 1 HGB), die Zusammenfassung bestimmter GuV-Posten (§ 276 HGB) und eine verringerter Umfang erforderlicher Anhangangaben (§ 288 Abs. 1 HGB).

Darüber hinaus entfällt für kleine Kapitalgesellschaften die Pflicht zur Jahresabschlussprüfung (§ 316 Abs. 1 HGB).

Anforderungen an den Bestätigungsvermerk

Ergänzung um Gesetzeskonformität des Lageberichts

Die Prüfung von Lagebericht und Konzernlagebericht hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zu deren Aufstellung beachtet worden sind (§ 317 Abs. 2 Satz 3 HGB). Dementsprechend sind Bestätigungsvermerke zu Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, um eine Aussage zur Gesetzeskonformität von Lagebericht bzw. Konzernlagebericht zu erweitern (§ 322 Abs. 6 Satz 1 HGB).

Der Hauptfachausschuss des IDW empfiehlt für das Prüfungsurteil mit uneingeschränkt positiver Gesamtaussage bei einer gesetzlichen Jahresabschlussprüfung daher folgende Formulierung:

„[...]Meine / Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach meiner / unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften [und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags / der Satzung] und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den gesetzlichen Vorschriften, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.“

Unterzeichnung

Wird eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt, hat die Unterzeichnung zumindest durch den Wirtschaftsprüfer zu erfolgen, welcher die Abschlussprüfung für die Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat (§ 322 Abs. 7 Satz 3 HGB).

Dabei kann es sich auch um mehrere Wirtschaftsprüfer handeln (vgl. § 43 Abs. 6 WPO, § 38 Abs. 2 BS WP/vBP).

Erklärung zur Unternehmensführung

Klarstellend wurde der bisherige § 317 Abs. 2 HGB zudem um einen Satz 4 erweitert, wonach die Inhalte der Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289a Abs. 2 HGB und § 315 Abs. 5 HGB) nicht in die Abschlussprüfung einzubeziehen sind. Insoweit ist im Rahmen der Prüfung lediglich festzustellen, ob diese Angaben gemacht wurden.

Neue Offenlegungsanforderungen

Alle offenzulegenden Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einzureichen (§ 325 Abs. 1a HGB). Innerhalb dieser Frist sind sowohl der geprüfte Abschluss der Gesellschaft als auch der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk einzureichen. Damit ist es künftig nicht mehr gestattet, einen ungeprüften Abschluss zur Fristwahrung offenzulegen.

Sonstige offenzulegende Unterlagen (z.B. Aufsichtsratsbericht) hingegen können auch später, unverzüglich nach Vorliegen, eingereicht werden.

Stand: 23. März 2017

Ansprechpartner

Haben Sie Fragen zum BilRUG? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
WP Heiko Spang
Telefon 030 726161-112
E-Mail heiko.spang(at)wpk.de


Neue Anforderungen an die Offenlegung

Neue Anforderungen an die Offenlegung

Für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr sind erstmals die Neuregelungen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) anzuwenden. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr ergeben sich somit entsprechende Auswirkungen für den Abschluss zum 31. Dezember 2016.

Neue Offenlegungsanforderungen

Das HGB sieht nach BilRUG allerdings vor, dass

  • der festgestellte oder gebilligte (Jahres-)Abschluss
  • der Lagebericht und
  • der Bestätigungs-/Versagungsvermerk sowie
  • der Bericht des Aufsichtsrats und
  • die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung

spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des betreffenden Geschäftsjahres offenzulegen sind (§ 325 Abs. 1a HGB in Verbindung mit § 325 Abs. 1 HGB). Bei kalendergleichem Geschäftsjahr müssen die genannten Unterlagen für das Geschäftsjahr 2016 dementsprechend bis zum 31. Dezember 2017 offengelegt werden.

Allerdings können der Bericht des Aufsichtsrats und die Erklärung nach § 161 AktG zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden, sollten diese nicht innerhalb der Jahresfrist vorliegen (§ 325 Abs. 1a Satz 2 HGB n. F.).

Für Jahresabschluss, Lagebericht und Testat ist eine vergleichbare nachträgliche Einreichung nach Ablauf der Jahresfrist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Offenlegung eines ungeprüften Abschlusses zur Fristwahrung – wie bislang zulässig – ist ab sofort nicht mehr möglich.

Rechtsfolgen verspäteter Offenlegung

Bei nicht fristgerechter Einreichung des Bestätigungs-/Versagungsvermerks (beziehungsweise von Abschluss oder Lagebericht) hat der Bundesanzeiger das Bundesamt für Justiz zu unterrichten (§ 329 Abs. 1, Abs. 4 HGB). Das Bundesamt für Justiz ist über § 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB gesetzlich verpflichtet, ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Abs. 2 bis 6 HGB einzuleiten.

Ausnahmen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Bundesanzeiger sowie Bundesamt für Justiz haben diese Rechtslage bestätigt und mitgeteilt, dass die gesetzlichen Fristen nicht verlängert werden können.

Umstände, die einer fristgerechten Offenlegung des Bestätigungs-/Versagungsvermerks (beziehungsweise von Abschluss oder Lagebericht) entgegenstehen, können lediglich im Einzelfall nach Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens mittels Einspruch gegen die Androhung eines Ordnungsgeldes geltend gemacht werden. Dann wird geprüft, ob die Beteiligten unverschuldet gehindert waren, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Der Einspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung.

Stand: 11. August 2017