Fremdwährungsdifferenzen

Nach dem Wortlaut des § 277 Abs. 5 Satz 2 HGB sind „Erträge aus der Währungsumrechnung […] in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten ,Sonstige betriebliche Erträge' und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten ,Sonstige betriebliche Aufwendungen' auszuweisen".

In der Literatur wurde hinsichtlich dieser Vorschrift bislang die Auffassung vertreten, dass es aufgrund des Wortlauts nicht zu beanstanden sei, wenn nur unrealisierte Aufwendungen und Erträge gesondert ausgewiesen werden (Beck’scher Bilanzkommentar, 11. Auflage, § 277, Tz. 173).

Am 8. Februar 2018 wurde DRS 25 „Währungsumrechnung im Konzernabschluss“ durch den HGB-Fachausschuss des DRSC verabschiedet und anschließend durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bekannt gemacht. Die Regelungen sind erstmals für nach dem 31. Dezember 2018 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Hierin wird in Tz. 36 geregelt, dass unterjährig realisierte Wechselkursgewinn/-verluste jeweils mit am Abschlussstichtag unrealisierten Wechselkursgewinnen/-verlusten zusammenzufassen sind.

Auffassung der WPK

Der Ausschuss Rechnungslegung und Prüfung der WPK hat sich daher mit der Frage befasst, wie mit Währungsumrechnungen im Konzernabschluss umzugehen ist. Da der Beck’sche Bilanzkommentar in der aktuellen 12. Auflage seine bisherige Auffassung aufgegeben hat, hat der Ausschuss beschlossen, dass ein gesonderter Ausweis nur unrealisierter Aufwendungen und Erträge nicht mehr aufrechterhalten werden kann und die Regelungen von DRS 25 Tz. 36 anzuwenden sind.

Bezüglich der Ausstrahlungswirkung auf den Einzelabschluss spricht sich der Ausschuss darüber hinaus mehrheitlich dafür aus, dass die Anwendung der Regelungen des DRS 25 auch auf den Jahresabschluss grundsätzlich gesehen wird.

Stand: 14. September 2020