Stellungnahmen

2023

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes

15. Dezember
2023

Die WPK hat am 15. Dezember 2023 gegenüber den Ausschüssen des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf eines Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes Stellung genommen. Zum Referentenentwurf hatte die WPK gefordert, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bußgeldvorschrift für Nicht-Registrierung bei goAML verschoben wird. In Übereinstimmung mit dieser Forderung soll die Bußgeldvorschrift nunmehr am 1. Januar 2025 in Kraft treten (Art. 18 Nr. 39 b) aa) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FKBG-E).

Mit der Stellungnahme zum Regierungsentwurf fordert die WPK, dass WP/vBP mit Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Kammerrechtsbeiständen in bestimmten Regelungsvorschlägen des GwG gleichgestellt werden, die Ermittlungsrechte des Ermittlungszentrums Geldwäsche vorsehen.

Schlechterstellung der WP/vBP nicht gerechtfertigt

Den genannten Berufsgruppen wurden wegen deren Pflicht zur Verschwiegenheit Privilegierungen eingeräumt. Eine Schlechterstellung des Berufsstandes der WP/vBP in folgender Weise ist nicht gerechtfertigt:

  • § 18 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 6 GwEG-E sieht eine Ausnahme von der Aussageverpflichtung für den Fall vor, dass die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Nach dem Gesetzesentwurf sollen WP/vBP in diesen Fällen zur Aussage verpflichtet sein, Steuerberater und Notare hingegen nicht.
  • Nach § 41 Abs. 1 GwEG-E sollen Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsmaßnahmen nach Kapitel 1 GwEG-E unter anderem gegen Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Kammerbeistände unzulässig sein, wenn sie voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Personen das Zeugnis verweigern dürften. Dies soll für WP/vBP nicht gelten.

Stellungnahme zum Entwurf eines Wachstumschancengesetzes im Vermittlungsausschuss

6. Dezember
2023

Bereits zum Referentenentwurf und zum Regierungsentwurf hat die WPK die Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen kritisiert, da erste Zahlen der Bundesregierung belegen, dass Kosten und Nutzen nicht einmal bei der bereits eingeführten Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Bundesrat beruft Vermittlungsausschuss ein

Am 17. November 2023 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz mitsamt einer solchen Meldepflicht verabschiedet. Der Bundesrat hat am 24. November 2023 kritisiert, dass seine Änderungsvorschläge allenfalls punktuell übernommen wurden. Daher hat er den Vermittlungsausschuss einberufen, der sich nun mit den Gesetzesinhalten befassen muss. Die WPK hat dies zum Anlass genommen, ihre Kritik erneut vorzutragen. Dies betrifft insbesondere die Frage der Angemessenheit der Einführung einer Meldepflicht.

Meldepflichtige Sachverhalte müssen konkret sein

Unverändert hat die WPK zudem gefordert, dass eine etwaige Meldepflicht möglichst eng definiert werden soll. Beispielsweise sollten nicht alle Konzernunternehmen, also auch kleine und Kleinstgesellschaften, einer Mitteilungspflicht unterworfen werden. Dies sieht das vom Bundestag beschlossene Gesetz jedoch weiterhin vor.

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW)

4. Dezember
2023

Die WPK hat am 4. Dezember 2023 gegenüber dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) (PDF) Stellung genommen. Darin fordert die WPK, das Vorhaben, eine Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der

  • Gemeinden (§ 102 Abs. 2 Satz 2 GO NRW-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 15 a) aa)) sowie
  • kommunalen Eigenbetriebe (§ 21 Abs. 2 Satz 3 EigVO NRW-E, eingeführt durch Art. 6 Nr. 4)

vorzusehen, nicht weiterzuverfolgen.

Die genannten Vorschriften sehen eine Pflicht zur externen Rotation nach fünf Jahren vor.

Hintergrund

Mit dem Gesetzesentwurf sollen Erleichterungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen bei juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts der Kommunen sowie für (rechtlich unselbstständige) Eigenbetriebe nach der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW eingeführt werden. Die Erstellung und die Prüfung sollen zur Bürokratieentlastung an die Vorschriften des Dritten Buches des HGB angepasst werden.

Daraus ergibt sich, dass die Prüfungspflicht für kleine Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, an denen eine Gemeinde beteiligt ist, künftig wegfallen soll (§ 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 18). Für Eigenbetriebe und für Unternehmen im Geltungsbereich der KUV NRW-E soll es bei der größenunabhängigen Prüfungspflicht bleiben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EigVO NRW-E, § 22 Abs. 2 Satz 1 KUV-NRW-E).

Ferner soll auch die Pflicht zur Aufstellung des Lageberichts (und damit auch des Nachhaltigkeitsberichts) nicht mehr unabhängig von Größe und Rechtsform gelten, sondern sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des HGB richten.

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Kreditzweitmarktförderungsgesetzes

13. November
2023

Die WPK hat mit Schreiben vom 13. November 2023 gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Regierungsentwurf des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes Stellung genommen.

In ihrer vorangegangenen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zu dessen Referentenentwurf (Kreditzweitmarktgesetz) hatte die WPK gefordert, die Bezeichnung „Abschlussprüfer“ in § 102 KAGB-E nicht durch „geeigneter Prüfer“ zu ersetzen. Diese Forderung wurde im Regierungsentwurf aufgegriffen, die beiden anderen Forderungen der WPK bedauerlicherweise nicht.

Darüber hinaus soll eine neue Rotationspflicht für Abschlussprüfer der Verwahrstellen in § 68 Abs. 7 Satz 6 KAGB-E (Art. 12 Nr. 7) eingeführt werden.

Forderungen der WPK

Dementsprechend hat die WPK in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf folgende Forderungen gestellt:

  • Die Erweiterung der Bekanntmachungsmöglichkeiten nach § 60b KWG-E um Maßnahmen nach § 28 KWG (Art. 6 Nr. 22) soll fallengelassen werden. Nach der aktuellen Gesetzesfassung können nur Gesetzesverstöße und Bußgeldentscheidungen Gegenstand von Bekanntmachungen der BaFin sein. Damit sind die im Gesetzesentwurf vorgesehenen neuen Gegenstände der Bekanntmachung – die Ablehnung des Prüfers durch die BaFin und die gerichtliche Bestellung des Prüfers – nicht vergleichbar. Die Bekanntmachung dieser Umstände durch BaFin würde auch einen Eingriff in die Zuständigkeit der WPK darstellen, die für die berufsaufsichtliche Maßnahmen, die dann gegebenenfalls bei Rechtskraft bekanntgemacht werden, zuständig ist.
  • Die Einführung einer externen Rotationspflicht für mittlere und kleine Wertpapierinstitute (§ 77 Abs. 1 WpIG-E, eingeführt durch Art. 7 Nr. 25) und für Verwahrstellen in § 68 Abs. 7 Satz 6 KAGB-E, eingeführt durch Art. 12 Nr. 7) soll fallengelassen werden. Die WPK hat darauf aufmerksam gemacht, dass jeder Prüferwechsel eine neue Einarbeitungsphase des neuen Abschlussprüfers auslöst und erheblichen Zusatzaufwand produziert.

Stellungnahme zum Entwurf des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000

13. November
2023

Am 13. November 2023 hat die WPK zum Entwurf des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) Stellung genommen.

Die WPK begrüßt den vorliegenden Entwurf des IAASB ausdrücklich. Derzeit veröffentlichen zahlreiche Organisationen Regelwerke, die sich mit der Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen befassen. Aus Sicht des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sollte angestrebt werden, dass die fachlichen Verlautbarungen des IAASB Grundlage der Prüfung der künftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung werden, zumal der vorliegende Entwurf alle einschlägigen und relevanten Anforderungen enthält.

Änderungshinweise der WPK

Um den Erbringern von Prüfungsleistungen die Erfüllung der festgelegten Anforderungen zu erleichtern, empfiehlt die WPK zusätzliche Anwendungshinweise, insbesondere zur

  • Abgrenzung des „internal expert“ beziehungsweise „external expert“ vom „other practitioner“,
  • Trennung der Anforderungen zu „Schätzungen“ von denen zu „zukunftsbezogenen Angaben“ und
  • „Materiality“

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz – FinmadiG)

10. November
2023

Die WPK hat mit Schreiben vom 10. November 2023 gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zum Referentenentwurf eines Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) Stellung genommen und gefordert, dass die geplante Einführung einer Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der

  • Institute nach § 2 Abs. 1 KMAG-E (§ 38 Abs. 1 KMAG-E, Art. 1),
  • Schwarmfinanzierungsdienstleister (§ 32f Abs. 4 Satz 3 WpHG-E, Art. 4 Nr. 8 d) bb)) sowie
  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 89 Abs. 3 Satz 3 WpHG-E, Art. 4 Nr. 16)

gestrichen wird.

Hintergrund

Das Gesetz soll europäische Regelungen durchführen beziehungsweise umsetzen. Das durch Art. 1 FinmadiG-E eingeführte Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) soll die Aufsichtsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleister in einem Gesetz bündeln. In diesem Gesetz (§§ 36 ff. KMAG-E) soll auch die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses der Kryptowerte-Dienstleister (siehe Definition in § 2 Abs. 1 KMAG-E) geregelt werden.

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes

13. Oktober
2023

Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) hatte sich die WPK bereits geäußert. Inzwischen wurde der Regierungsentwurf in Erster Lesung im Deutschen Bundestag beraten. Die WPK hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 Stellung genommen.

WPK kritisiert Einführung einer Meldepflicht

Die WPK hat erneut Kritik an der Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen geübt, da erste Zahlen der Bundesregierung belegen, dass Kosten und Nutzen nicht einmal bei der bereits eingeführten Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Meldepflichtige Sachverhalte müssen konkret sein

Weiterhin hat die WPK gefordert, dass eine etwaige Anzeigepflicht möglichst eng definiert werden soll. Sinnvoll ist es daher, die meldepflichtigen Sachverhalte so konkret wie möglich zu benennen. So etwa sieht es die WPK als problematisch an, alle Konzernunternehmen, also auch kleine und Kleinstgesellschaften, einer Mitteilungspflicht zu unterwerfen. Der Regierungsentwurf lässt erkennen, dass versucht wurde, auch insoweit eine Schwellenwertbeschränkung zu integrieren.

Diese ist aus Sicht der WPK aber nicht gelungen, da der Schwellenwert sich auf alle Konzernunternehmen insgesamt und nicht auf jedes einzelne bezieht. Damit sind kleine und Kleinstkapitalgesellschaften weiterhin betroffen, worauf die WPK in ihrer Stellungnahme hingewiesen hat.

Nach aktuellem Stand soll die Anzeigepflicht zwar mit Gesetzesverkündung in Kraft treten, jedoch erst deutlich später anzuwenden sein. Der Stichtag soll nun vom BMF bekannt gegeben werden und spätestens der 31. Dezember des vierten Kalenderjahres sein, das auf das Kalenderjahr des Inkrafttretens folgt.

Nochmalige Stellungnahme zu Änderungen berufsgerichtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung

13. Oktober
2023

Die WPK hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe Stellung genommen.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Änderung der berufsgerichtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung wurde zwischenzeitlich in den vorgenannten Gesetzentwurf integriert (dort Art. 7). Die WPK hatte bereits zum Referentenentwurf Stellung genommen.

Einführung sogenannter Mandatsgesellschaften für Rechtsanwälte und Steuerberater

Nach § 59f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BRAO-E und § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StBerG-E sollen künftig Berufsgesellschaften von Rechtsanwälten und Steuerberatern, die als Personengesellschaften von mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (sogenannte Mandatsgesellschaften) keiner Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft bedürfen. Damit sollen sich sogenannte „ARGE“, die selbst Rechtsdienstleistungen / Steuerberatungsleistungen erbringen sollen, da sie etwa gemeinsam an Ausschreibungen teilnehmen möchten, schnell gründen lassen und ohne langes Zulassungsverfahren unmittelbar nach Gründung handlungsfähig sein.

Insbesondere bei größeren Projekten sollte es möglich sein, dass sich im Sinne der interprofessionellen Zusammenarbeit auch WPG und BPG beteiligen und mitarbeiten können. Sind diese nicht zugleich auch nach der BRAO oder dem StBerG zugelassen beziehungsweise anerkannt, sind sie keine Berufsausübungsgesellschaften und können sich folglich nach der vorliegenden Legaldefinition nicht an Mandatsgesellschaften beteiligen.

Die WPK hat deshalb vorgeschlagen, den Kreis der Gesellschafter von Mandatsgesellschaften auf WPG und BPG zu erstrecken.

Entscheidung zur Höhe einer Geldbuße durch Beschluss

Daneben hat die WPK noch auf eine unklare Formulierung in § 87 Satz 3 WPO-E hingewiesen und angeregt, insoweit die Begrifflichkeiten des Referentenentwurfs beizubehalten. Dies betrifft den Betrag, von dem durch den Beschluss des Gerichts nicht zum Nachteil des Antragsstellers abgewichen werden darf.

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der Europäischen Kommission zur Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen von Kapitalgesellschaften

5. Oktober
2023

Am 5. Oktober 2023 hat die WPK zur vorgeschlagenen Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen von Kapitalgesellschaften Stellung genommen. Die WPK kann die Überlegungen der Europäischen Kommission grundsätzlich nachvollziehen.

Qualitätsverluste in der Finanzberichterstattung befürchtet

Dennoch sieht die WPK die Konsequenzen einer Erhöhung der Schwellenwerte kritisch, da eine Befreiung von der gesetzlichen Prüfung die Qualität der Finanzberichterstattung beeinträchtigen und negative Auswirkungen auf Märkte haben könnte. Ausdrücklich weist die WPK darauf hin, dass mit dem Wegfall der gesetzlichen Prüfungspflicht das Risiko von Betrug und Fehlern in den Jahresabschlüssen steigen könnte. Dies hat möglicherweise negative Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und die Refinanzierung der betroffenen Unternehmen.

Zuverlässige Informationen in Form von geprüften Finanzaufstellungen sind eine wesentliche Grundlage für effizient funktionierende nationale und internationale Güter- und Finanzmärkte. Dies gilt erst recht in Zeiten erhöhter wirtschaftlicher und ökologischer Unsicherheit. Unternehmen benötigen einen zuverlässigen Rahmen, in dem sie agieren und sich entwickeln können. Insgesamt ist die WPK der Ansicht, dass es bessere Wege gibt, Unternehmen effektiv und spürbar von vermeidbaren bürokratischen Lasten zu befreien.

Hintergrund

Am 13. September 2023 hat die Europäische Kommission den Entwurf eines Delegierten Rechtsakts zur Änderung der Schwellenwerte in Art. 3 der Richtlinie (EU) 2013/34 (Bilanzrichtlinie) für die Bestimmung der Größenklassen von Kapitalgesellschaften vorgelegt, der eine deutliche Anhebung der Schwellenwerte von rd. 25 % bezogen auf die Umsatzerlöse und Bilanzsumme vorsieht. Damit soll den Auswirkungen der Inflation Rechnung getragen werden, die seit der letzten Anhebung im Jahr 2013 im EU-Raum kumuliert etwa 24,3 % betrug.

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – FKBG)

22. September
2023

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Finanzkriminalität soll unter anderem ein Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) errichtet werden, das in einem ganzheitlichen Ansatz Analyse, straf- und verwaltungsrechtliche Ermittlungen und Aufsicht unter einem Dach zusammenführt.

Die WPK hat am 22. September 2023 gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen eine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf abgegeben und folgende Forderungen gestellt:

Aussageverweigerung aufgrund Verschwiegenheitsverpflichtung

§ 18 Abs. 3 Geldwäscheermittlungsgesetz-E (eingeführt durch Art. 3 FKBG-E) sieht eine Ausnahme von der Aussageverpflichtung bei Ermittlungen des Ermittlungszentrums der Geldwäsche für die in §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung betroffene Personen, damit auch für WP/vBP, vor. Dies soll nicht gelten, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

Davon soll es wiederum eine Rückausnahme für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Kammerrechtsbeistände geben. Diese Berufsgruppen sollen berechtigt sein, eine Aussage aufgrund ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung auch dann zu verweigern, wenn diese zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich wäre.

Die WPK hat gefordert, dass auch WP/vBP aufgrund ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung stets berechtigt sind, eine Aussage gegenüber dem Ermittlungszentrum für Geldwäsche zu verweigern.

Keine „bürokratische“ Regelung bei Eintragung in das Transparenzregister

Durch § 18a GWG-E (eigeführt durch Art. 19 Nr. 10 FKBG-E) soll das Risiko fehlerhafter Eintragungen in das Transparenzregister durch die Überprüfung und Bestätigung der Vertretungsberechtigung einer Person für eine eintragungspflichtige Rechtseinheit nach den §§ 20 und 21 GwG und eine entsprechende Kennzeichnung auf dem Registerauszug beseitigt werden.

Die WPK hat gefordert, dass diese „bürokratische“ Regelung überdacht wird, da sie eine Hürde für WP/vBP darstellen kann, künftig für ihre Mandanten Eintragungen im Transparenzregister vorzunehmen.

Bußgeldtatbestand später „scharf schalten“

Schließlich haben wir gefordert, dass der Bußgeldtatbestand für die Nichterfüllung der Pflicht zur Registrierung beim Geldwäscheverdachtsmeldeportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) „goAML“ (§ 56 Abs. 1 Nr. 69a GWG-E; eingeführt durch Art. 19 Nr. 41 b) aa) FKBG-E) nicht ab dem ersten Tag der Geltung der Registrierungspflicht (1. Januar 2024) wirksam wird, sondern erst ein Jahr später „scharf geschaltet“ wird.

Regelungen von Bedeutung für WP/vBP

Im Übrigen enthält der Gesetzesentwurf unter anderem folgende Regelungen, die für WP/vBP von Bedeutung sind:

  • Im Kreditwesengesetz (KWG) und in der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) sollen strengere Regelungen zu Jahresabschlussprüfungen von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften eingeführt werden (Art. 17, 24 FKBG-E);
  • im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sollen strengere Regelungen in Bezug auf Prüfungen unter anderem von Versicherungs-Holdinggesellschaften eingeführt werden (Art. 20 FKBG-E).

Darüber hinaus ist die WPK von dem Gesetzesentwurf betroffen. Sie soll verpflichtet werden, für ihren risikobasierten Ansatz bei der Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach dem GWG, erforderliche aufsichtsrechtliche Analysen durchzuführen. Ferner soll eine „Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht“ errichtet werden, die bundesweit und sektorübergreifend die Koordinierung und Unterstützung von den Aufsichtsbehörden übernehmen soll.

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Schutz des Zurückbehaltungsrechts des WP/vBP

22. September
2023

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat befasst sich derzeit mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei dieser Gelegenheit regt die WPK an, § 34 Abs. 1 BDSG um eine weitere Ausnahme zu ergänzen, sodass die die Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO in bestimmten Fällen beschränkt wird.

Zurückbehaltungsrecht droht ins Leere zu laufen

Ziel ist es zu gewährleisten, dass die Geltendmachung des Auskunftsrechts durch einen Mandanten des WP/vBP nicht die Geltendmachung seines Zurückbehaltungsrechts nach § 51b Abs. 3 WPO aushöhlt. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO geht letztlich so weit, dass der WP/vBP eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen muss (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO). Dies kann im Einzelfall die gesamte Handakte sein, die der WP/vBP trotz Geltendmachung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts an den Mandanten übermitteln muss. Damit würde das Zurückbehaltungsrecht ins Leere laufen und der WP/vBP wäre in der zivilrechtlichen Geltendmachung seines Honoraranspruchs gehindert.

DSGVO ermöglicht Ausnahmen

Art. 23 DSGVO ermöglicht es den nationalen Gesetzgebern, entsprechende Beschränkungen aufzunehmen. So spricht Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO von der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, die von der Geltendmachung etwa des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches nicht erschwert werden darf.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist in Kürze zu erwarten und wird dann ins förmliche Gesetzgebungsverfahren übergeleitet.

Gemeinsame Stellungnahme von WPK und BStBK zu den aktualisierten „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ für das Bezugsjahr 2023

21. September
2023

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat ihre „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ für das Bezugsjahr 2023 überarbeitet und zur Konsultation gestellt. Wie zuletzt im Jahr 2021, haben die WPK und BStBK auch in diesem Jahr gemeinsam Stellung genommen.

Hintergrund der erneuten Aktualisierung ist, dass die Prüfleitlinien vielfach noch nicht optimal angewandt werden. Dies hat dazu geführt, dass die ZSVR die Prüfleitlinien wesentlich ausführlicher fasst und den Prüfern damit mehr Hinweise für die Prüfung und deren Dokumentation im Prüfungsbericht geben möchte. Dies ist aus Sicht der Kammern nachvollziehbar. Dennoch gibt es einige Punkte, auf die die Kammern erneut hingewiesen haben, da sie in der Prüferpraxis zu Problemen führen können.

Keine Herausgabe der Handakte

Beispielsweise möchte die ZSVR den Prüfer verpflichten, auf Verlangen seine gesamten Arbeitspapiere an den Hersteller herauszugeben, der diese wiederum an die ZSVR weiterreicht. Die Kammern haben insoweit auf die entgegenstehenden berufsrechtlichen Regelungen zur Herausgabe der Handakte (vgl. § 51b WPO) hingewiesen. Denkbar wäre hier allenfalls, dass der Prüfer – wie bei der Abschlussprüfung von Kreditinstituten – seine Prüfungserkenntnisse erläutern muss, sollte sein Prüfungsbericht nicht ausreichend aussagekräftig sein.

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Kreditzweitmarktgesetzes

9. August
2023

­Durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditzweitmarktgesetz) sollen das Kreditdienstleistungsinstitutsgesetz und zahlreiche Änderungen in anderen Gesetzen im Finanzmarktsektor eingeführt werden.

Die WPK hat am 9. August 2023 gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zu dem Referentenentwurf Stellung genommen.

Forderungen der WPK

  • Die Erweiterung der Bekanntmachungsmöglichkeiten nach § 60b KWG um Maßnahmen nach § 28 KWG (Art. 7 Nr. 22 des Entwurfs) sollte gestrichen werden. Sie stellt einen Eingriff in die Zuständigkeit der WPK dar, die für die Bekanntmachung ihrer unanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahmen zuständig ist.
  • Die Einführung einer Rotationspflicht für mittlere und kleine Wertpapierinstitute (Art. 8 Nr. 24 des Entwurfs) sollte gestrichen werden. Sie stellt eine ungerechtfertigte Zusatzbelastung für mittlere und kleine Wertpapierinstitute dar.
  • Die Ersetzung der Bezeichnung „Abschlussprüfer“ durch „geeigneter Prüfer“ in § 102 KAGB-E sollte unterbleiben (Art. 13 Nr. 9 des Entwurfs). Im Gegensatz zur Bezeichnung „geeigneter Prüfer“ ist die Bezeichnung „Abschlussprüfer“ die Eins-zu-eins-Umsetzung des Art. 22 Abs. 3 Unterabs. 2 der AIFM-Richtlinie. Die zusätzliche Forderung einer „Geeignetheit“ des Prüfers stellt eine zu vermeidende Überregulierung dar.

Regelungen von Bedeutung für WP/vBP

Im Übrigen enthält der Gesetzesentwurf unter anderem folgende Regelungen, die für WP/vBP von Bedeutung sind:

  • Regelungen zu Abschlussprüfungen bei Kreditdienstleistungsinstituten (§§ 32 ff. KrDIG-E);
  • neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP: Prüfung der gemeldeten Umsätze der Handelsplätze je Wertpapier (§ 16j Abs. 5 Satz 6 FinDAG-E);
  • Erweiterung der Jahresabschlussprüfung des Wertpapierinstitutes auf die Feststellung der Erfüllung der Anzeigepflichten nach den §§ 64, 66, 70 bis 72 WpIG (§ 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WpIG-E);
  • Einführung der Befugnis für die Aufsichtsbehörde, Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungen von Versicherungsunternehmen zu treffen, die vom Prüfer zu berücksichtigen sind (§ 35a VAG-E). Die entsprechende Befugnis soll die BaFin für die Prüfungen nach KAGB bekommen.

Stellungnahme zum Entwurf des geänderten ISA 570 (Revised) zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit

4. August
2023

Die WPK hat mit Schreiben vom 4. August 2023 gegenüber dem International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) zu dessen Entwurf des geänderten ISA 570 (Revised) Going Concern Stellung genommen.

Über die wichtigsten Änderungen gegenüber dem bestehenden ISA 570 informierte die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 11. Mai 2023.

Grundsätzlich begrüßt die WPK in ihrer Stellungnahme die vorgeschlagenen Änderungen, regt aber weitere Überlegungen hinsichtlich folgender Sachverhalte an:

  • Verschiebung des Beginns des Zeitraums für die Beurteilung der Unternehmensfortführung;
  • explizite Erklärung des Abschlussprüfers im Bestätigungsvermerk zum Nichtvorliegen wesentlicher Unsicherheiten;
  • Unzulässigkeit der Aufnahme von nicht anderweitig offengelegten Informationen in den Bestätigungsvermerk;
  • Beschränkung der Beschreibung, auf welche Weise der Abschlussprüfer die Beurteilung der Einschätzung der Unternehmensführung vorgenommen hat, auf die Prüfung von börsennotierten Unternehmen.

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Wachstumschancengesetzes

25. Juli
2023

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) veröffentlicht. Das Gesetz soll mit den neuen §§ 138l bis 138n AO-E eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen einführen.

Die Anzeigepflicht orientiert sich eng an den Regelungen der Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (§§ 138d bis 138h AO). Nahezu unverändert übernommen wurden die Regelungen hinsichtlich der Absicherung der Verschwiegenheitspflicht von WP/vBP (§§ 138m Abs. 2, 102 Abs. 4 Satz 3 AO-E; vgl. § 138f Abs. 6 AO). Dies ist zu begrüßen.

Ferner sieht der Gesetzesentwurf in Übereinstimmung mit der Forderung der WPK vor, dass das Bundesministerium der Finanzen durch Verwaltungserlass Fallgruppen von der Mitteilungspflicht ausnehmen kann, die als solche zwar den Tatbestand erfüllen, hinsichtlich derer aber kein rechtspolitischer oder steuerfachlicher Handlungsbedarf gesehen wird (§ 138l Abs. 2 Satz 3 AO-E; vgl. § 138d Abs. 3 Satz 3 AO).

Die wichtigsten Unterschiede zwischen den beiden Anzeigepflichten

Neue Kennzeichen: Es sind neue Kennzeichen – also Tatbestände, deren Erfüllung eine mitteilungspflichtige innerstaatliche Steuergestaltung begründet – definiert worden (§ 138l Abs. 3 lit. d bis f AO-E).

Begrenzung der Mitteilungspflicht: Die Mitteilungspflicht soll auf die Fälle beschränkt werden, in denen zusätzlich mindestens ein nutzerbezogenes oder ein gestaltungsbezogenes Kriterium erfüllt ist (§ 138l Abs. 5 AO-E). Es sollen folgende Schwellenwerte gelten: 50 Mio. Euro bei umsatzsteuerbaren Umsätzen, 2 Mio. Euro Einkünfte- und Einkommensschwelle nach Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz. Der Koalitionsvertrag sieht eine Umsatzschwelle von 10 Mio. Euro vor. Zur Mitteilung verpflichtet sollen aber etwa auch alle Unternehmen eines Konzernverbundes sein.

Forderungen der WPK

Die WPK hat am 25. Juli 2023 gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und folgende Forderungen gestellt:

Keine neuen Mitteilungspflichten ohne die Bewertung der Erfahrungen aus den Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen

Nach der Kenntnis der WPK hat eine Evaluation der Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (gegebenenfalls noch) nicht stattgefunden. Vor Einführung einer nationalen Anzeigepflicht wäre es jedoch aus der Sicht der WPK von großer Bedeutung, die Erfahrungen aus den Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen dahingehend zu prüfen, ob das beabsichtigte Ziel – die frühzeitige Reaktion der Politik auf unerwünschte und bisher unbekannte Gestaltungen – auch tatsächlich gefördert wurde und ob die Kosten im Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten zusätzlichen Steueraufkommen angemessen bleiben.

Konkretisierung und Begrenzung meldepflichtiger Sachverhalte

Der Referentenentwurf sieht Schwellenwerte vor, die höher sind als im Koalitionsvertrag niedergelegt (§ 138l Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 lit. a AO-E). Aus Sicht der WPK ergeben sich dennoch Zweifel, ob diese Grenzen tatsächlich die erwartete Meldeflut, die auf die Steuerverwaltung zukommen kann, wirksam eingrenzen können. So sind etwa alle Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG stets zur Mitteilung verpflichtet (§ 138l Abs. 5 Nr. 1 lit. b AO-E). Damit können auch unzählige kleine und möglicherweise auch Kleinst-Kapitalgesellschaften (vgl. § 267 Abs. 1 und § 267a Abs. 1 HGB) betroffen sein.

Ferner hat die WPK die Konkretisierung der Kennzeichen nach § 138l Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. a, c, f AO-E gefordert.

Änderungen des § 10d EStG

Darüber hinaus hat die WPK zu den Änderungen des § 10d EStG Stellung genommen, die durch das Wachstumschancengesetz eingeführt werden sollen. Aus Sicht der WPK ist es grundsätzlich begrüßenswert, dass der Verlustrücktrag um ein weiteres Jahr auf drei Jahre ausgedehnt werden soll und dass die angehobenen Betragsgrenzen beim Verlustrücktrag dauerhaft beibehalten werden sollen. Die durch die Änderungen des § 10d EStG eingeführten Maßnahmen hält die WPK jedoch im Ergebnis für unzureichend für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung von Unternehmen und der Volkswirtschaft. Das Steuerrecht stellt immer noch zu viele Hindernisse für die Sanierung notleidender Unternehmen auf. Deshalb hat die WPK unter anderem die Gleichstellung der Kapitalgesellschaften mit nach den §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten gefordert.

Stellungnahme zum IESBA-Strategie- und Arbeitsplan 2024-2027

4. Juli
2023

Die WPK hat mit Schreiben vom 4. Juli 2023 gegenüber dem International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zu dessen Konsultationspapier „IESBA Strategie- und Arbeitsplan, 2024-2027“ (Proposed IESBA Strategy and Work Plan, 2024-2027) Stellung genommen.

Berufsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Thema Nachhaltigkeit wichtig

Die WPK wertet das Thema Nachhaltigkeit auch für IESBA als prioritär. Allerdings sollte IESBA nur Änderungen und Ergänzungen vornehmen, soweit die bestehenden prinzipienbasierten Regelungen des Code of Ethics (Code) nicht ausreichen, um das Thema aus berufsrechtlicher Sicht adäquat abzudecken. Im Übrigen sollte sich IESBA dabei eng mit den relevanten Stakeholdern, insbesondere dem International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) abstimmen.

Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Codes auch auf Personen, die nicht dem Berufsstand angehören, sieht die WPK vor dem Hintergrund von Sustainability Assurance als prüfenswert an, um ein ausreichend hohes Qualitätsniveau sicherzustellen und Wettbewerbsnachteile für den Berufsstand zu vermeiden. In diesem Zusammenhang muss IESBA aber auch der Frage nachgehen, inwieweit eine diesbezügliche Ausdehnung überhaupt bindende Wirkung entfalten könnte und rechtlich und tatsächlich durchsetzbar wäre.

Sonstige Projekte aktuell grundsätzlich nicht vordringlich

Daneben bewertet die WPK die Herstellung einer Konsistenz zwischen den Begrifflichkeiten der Standards des IAASB und des IESBA als zielführend.

Im Übrigen erachtet die WPK die zahlreichen und umfangreichen von IESBA vorgeschlagenen Themen als derzeit nicht vordringlich. Der aktuelle Code stellt ein adäquates und qualitativ hochwertiges Regelungswerk dar, das mit seinem prinzipienbasierten Ansatz keine wesentlichen Lücken aufweist. Der Berufsstand muss die zahlreichen in den vergangenen Jahren erfolgten Änderungen des Codes erst umsetzen und darf nicht schon wieder – mit Ausnahme der vorangegangenen stark eingegrenzten Bereiche – mit Änderungen konfrontiert werden.

Stellungnahme zur Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

29. Juni
2023

Die WPK hat mit Schreiben vom 29. Juni 2023 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften wie nachfolgend wiedergegeben Stellung genommen:

Wir bedanken uns für die Möglichkeit, zu dem vorgenannten Referentenentwurf Stellung zu nehmen.

Wir nehmen zur Kenntnis, dass die EU-Kommission mit einem Vertragsverletzungsverfahren die mangelnde Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 rügt. Die Wirtschaftsprüferkammer ist aber auch nach dem derzeitigen Stand der Umsetzung in § 57 Abs. 3a WPO in Verbindung mit dem Verweis auf die Regelungen der Richtlinie (EU) 2018/958 in der Lage, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ordnungsgemäß vorzunehmen, so dass eine umfassende Übernahme aus unserer Sicht nicht erforderlich gewesen wäre. Wir haben jedoch Verständnis dafür, dass dies nun angesichts der Umstände erfolgen muss.

Wir haben unsere Ausführungen inhaltlich auf Fragestellungen beschränkt, die die berufliche Stellung und Funktion unserer Mitglieder betreffen.

Umsetzung in deutsches Recht bereits 2020

Die Verhältnismäßigkeitsrichtlinie wurde bereits im Jahr 2020 durch das Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (EU) 2018/958 im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 19. Juni 2020 in deutsches Recht umgesetzt. Dies hat unter anderem zur Änderung des § 57 Abs. 3 Satz 2 und 3 WPO sowie zur Einführung von § 57 Abs. 3a und 3b WPO geführt.

EU-Kommission: Umsetzung nicht ausreichend

Die Europäischen Kommission hat diese Umsetzung allerdings als nicht ausreichend bewertet und im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens bemängelt, dass § 57 Abs. 3a WPO lediglich auf die in den Artikeln 5 bis 7 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie festgelegten Kriterien verweist. Vor allem die Kriterien aus Artikel 7 ebenso wie die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie sollen stattdessen in das Gesetz selbst aufgenommen werden.

Dem möchte das BMWK nun in Form einer neuen Anlage 1 zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4 WPO (im Folgenden: Anlage 1) nachkommen (Artikel 4 des Gesetzentwurfes). Dort soll der Richtlinientext übernommen werden.

WPK: ordnungsgemäße Verhältnismäßigkeitsprüfung möglich

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme signalisiert, dass sie bereits nach dem derzeitigen Stand der Umsetzung aufgrund eines Verweises auf die Regelungen der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie sehr wohl in der Lage ist, eine ordnungsgemäße Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Eine vollständige Übernahme der Richtlinienvorgaben ins deutsche Recht ist daher aus Sicht der WPK nicht erforderlich. Die WPK hat jedoch Verständnis dafür, dass dies nun angesichts des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens erfolgen muss.

Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV)

17. Mai
2023

Am 17. Mai 2023 hat die WPK zum Entwurf einer Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) Stellung genommen. Die Verordnung soll die bestehende JAbschlWUV 1970 ablösen und den Anwendungsbereich erweitern. Darüber hinaus werden punktuelle Anpassungen gegenüber den Regelungen der bestehenden JAbschlWUV vorgeschlagen, um die Aussagekraft des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen zu erhöhen. Dies begrüßt die WPK.

Geringer Anteil des Baus oder der Bewirtschaftung von Wohnungen problematisch

Hinsichtlich der Erweiterung des Anwendungsbereichs sieht der Entwurf in § 1 Abs. 1 b) vor, dass als Wohnungsunternehmen die Unternehmen gelten, die „sich nach dem in ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gegenstand oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit mit dem Bau oder der Bewirtschaftung von Wohnungen im eigenen Namen befassen…“.

Die WPK weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass dies in den Fällen problematisch sein kann, in denen ein Unternehmen – neben anderen Geschäftstätigkeiten – sich auch mit dem Bau oder der Bewirtschaftung von Wohnungen im eigenen Namen befasst. Selbst wenn diese Tätigkeit nur einen vergleichsweise geringen Anteil ausmacht, wäre das betroffene Unternehmen verpflichtet, den Jahresabschluss nach dem Gliederungsschema der JAbschlWUV aufzustellen.

Daher regt die WPK an, dass die Verordnung in ihrem Wortlaut nicht auf die „tatsächliche Geschäftstätigkeit“, sondern auf die „überwiegende tatsächliche Geschäftstätigkeit“ abstellt.

Höherer Erfüllungsaufwand als in der Begründung angenommen

Darüber hinaus weist die WPK darauf hin, dass der angenommene Erfüllungsaufwand in der Realität deutlich höher ausfallen dürfte, da die erforderlichen Änderungen in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung entsprechende Anpassungen der rechnungslegungsrelevanten Prozesse erfordern werden.

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation des IESBA zu Ergänzungen des Code of Ethics zum Thema Steuergestaltung und damit zusammenhängenden Dienstleistungen

15. Mai
2023

Die WPK hat mit Schreiben vom 15. Mai 2023 im Rahmen der Konsultation des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zu Ergänzungen des Code of Ethics zum Thema Steuergestaltung und damit zusammenhängenden Dienstleistungen (Proposed Revisions to the Code Addressing Tax Planning and Related Services) Stellung genommen.

WPK begrüßt Anwendungshilfen im Bereich Steuergestaltung

Die WPK begrüßt das Projekt und erachtet die Ergänzungen größtenteils als eine Hilfestellung für den Berufsstand. Mit Blick auf einzelne Regelungen sieht die WPK allerdings Klarstellungsbedarf. Dies betrifft insbesondere das Konzept der credible basis. Hierzu sind weitere Anwendungshinweise erforderlich, um unterschiedliche Interpretationen und daraus resultierende Rechtsunsicherheit für den Berufsstand zu vermeiden.

Stellungnahme zum Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz)

3. Mai
2023

Die WPK hat mit Schreiben vom 3. Mai 2023 gegenüber dem Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages zum Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz, vom Bundestag beschlossen am 16. Dezember 2022, Anrufungsdrucksache BT 20/6506, BR 150/23) Stellung genommen.

Die WPK berichtete zuletzt am 29. März 2023 über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Hinweisgeberschutzgesetz. Nach dem Scheitern des Gesetzes im Bundesrat hatte die Regierungskoalition kurzfristig zwei neue Gesetzentwürfe in den Bundestag eingebracht, wobei die Aufspaltung keinen sachlichen Grund hatte, sondern hierdurch für den ganz überwiegenden Teil der Regelungen lediglich das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates vermieden werden sollte.

Verfassungsrechtliche Bedenken im Rechtsausschuss

Nachdem in einer Sachverständigenanhörung vor dem Rechtsausschuss diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet wurden, hatte der Ältestenrat des Bundesrates beschlossen, die Gesetzentwürfe von den Tagesordnungen der folgenden Plenarsitzungen zu nehmen.

In der Folge wurde das Verfahren hinsichtlich des vom Bundestag am 16. Dezember 2022 beschlossen und im Bundesrat zunächst gescheiterten Hinweisgeberschutzgesetzes wieder aufgenommen. Am 5. April 2023 hat die Bundesregierung verlangt, dass der Vermittlungsausschuss einberufen wird. Dieser wird das Hinweisgeberschutzgesetz in seiner zweiten Sitzung am 9. Mai 2023 beraten.

WPK spricht sich unverändert für den Vorrang interner Meldekanäle aus

Die WPK hat dies zum Anlass genommen, auch dem Vermittlungsausschuss eine Stellungnahme zum Hinweisgeberschutzgesetz zu übermitteln. Wesentliche Forderung der WPK ist unverändert, internen Meldekanälen den Vorrang einzuräumen, um Informationen, die der beruflichen Verschwiegenheit des WP/vBP (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO) unterliegen, besser zu schützen.

Schlägt der Vermittlungsausschuss eine Änderung des Gesetzes vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen (Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG).

Stellungnahme zum Entwurf eines Abschnitts zur Einbeziehung von Konzernabschlussprüfungen in den vorgeschlagenen Prüfungsstandard für weniger komplexe Unternehmen (ISA for LCE)

26. April
2023

Am 26. April 2023 hat die WPK zu dem Entwurf eines Abschnitts zur Konzernabschlussprüfung innerhalb des vorgeschlagenen Prüfungsstandards für weniger komplexe Unternehmen (Proposed Part 10, Audits of Group Financial Statements of the Proposed International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities – ISA for LCE) Stellung genommen.

Die WPK begrüßt die Absicht des IAASB, den ISA for LCE auch für einfach gelagerte Konzernabschlussprüfungen zuzulassen.

Konzernabschlussprüfung nur unter bestimmten Umständen zugelassen

Der vorliegende Entwurf des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) sieht vor, dass der ISA for LCE bei Konzernabschlussprüfungen nicht angewendet werden darf, wenn Teilbereichsprüfer einbezogen werden. Dieses Verbot soll dann nicht gelten, wenn sich die Einbeziehung der Teilbereichsprüfer auf Umstände beschränkt, die eine physische Anwesenheit für ein bestimmtes Prüfungsverfahren für die Konzernabschlussprüfung erfordert (zum Beispiel die Teilnahme an einer Inventurzählung oder die Inspektion von Sachanlagen).

Diese Einschränkungen erachtet die WPK als nicht zielführend, da sich gesetzliche Abschlussprüfungen damit grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs des ISA for LCE bewegen würden, selbst wenn die Unternehmen ansonsten die Voraussetzungen eines weniger komplexen Unternehmens erfüllen.

Zusätzliche qualitative Kriterien

Die im Entwurf genannten zusätzlichen qualitativen Kriterien sind aus Sicht der WPK zwar grundsätzlich nachvollziehbar, allerdings sollten die beispielhaft genannten Begrenzungen (auf fünf Einheiten beziehungsweise drei Jurisdiktionen innerhalb eines Konzerns) gestrichen werden, da anhand dieser Werte keine Schlussfolgerungen für die Komplexität eines Konzernes gezogen werden können. Vorzugswürdig erscheint die isolierte Betrachtung des Konzerns beziehungsweise der Teilbereiche dahingehend, ob dieser beziehungsweise diese einzeln und insgesamt die Voraussetzungen einer weniger komplexen Einheit erfüllen.

Stellungnahme zum Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 13 (E‑DRÄS 13)

19. April
2023

Am 19. April 2023 hat die WPK zum Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 13 (E‑DRÄS 13) Stellung genommen. Gegenstand des E-DRÄS 13 sind Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Kapitalflussrechnung.

Die vorgeschlagenen Änderungen verfolgen das Ziel, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und des DRS 21 formal an die Gesetzeslage anzupassen, Anwenderfragen zu DRS 21 zu adressieren sowie Unklarheiten in diesem Standard zu bereinigen. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen an den beiden Standards vorgenommen.

Dies begrüßt die WPK ausdrücklich. Jedoch wird in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Definition des Begriffs „Cashflow aus Finanzierungstätigkeit“ nicht stringent an die geänderte Regelung in DRS 21.49b angepasst ist.

Darüber hinaus sieht die WPK Herausforderungen aufgrund der Ersetzung des Begriffs „Wertschwankungen“ durch „Wertschwankungsrisiken“ im Zusammenhang mit der Einbeziehung in den Finanzmittelfonds. Dies kann aus prüferischer Sicht mit erheblicher Unsicherheit behaftet sein.

Stellungnahme zum Vorschlag eines Strategie- und Arbeitsprogramm 2024 bis 2027 des IAASB

5. April
2023

Am 5. April 2023 hat die WPK zum vorgeschlagenen Strategie- und Arbeitsprogramm 2024 bis 2027 des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) Stellung genommen.

Die WPK beurteilt das Programm als ambitioniert, aber in sich grundsätzlich schlüssig. Allerdings wird betont, dass der Schwerpunkt erkennbarer auf der Entwicklung von Nachhaltigkeitsstandards liegen sollte. Aus der Formulierung des Arbeitsprogramm wird dies nicht deutlich.

Die Überarbeitung bestehender Prüfungsstandards sollte vor dem Hintergrund der begrenzten Ressourcen mit Augenmaß erfolgen. So wird insbesondere mangels internationaler Relevanz keine Notwendigkeit zur Entwicklung eines Standards für Joint Audits und der Überarbeitung des Standards zur Wesentlichkeit gesehen. Befürwortet wird indes eine Überarbeitung des ISA 505 Externe Bestätigungen.

Stellungnahme zum Vorschlag eines ISA 500 (Revised) Audit Evidence

4. April
2023

Die WPK hat mit Schreiben vom 4. April 2023 gegenüber dem International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) zu dessen Vorschlag eines ISA 500 (Revised) Audit Evidence Stellung genommen. Der Entwurf ist auf einen weltweit einheitlichen Prüfungsansatz ausgerichtet, der die International Standards on Auditing skalierbarer und angemessener für die Prüfung weniger komplexer Unternehmen machen soll.

Grundsätzlich begrüßt die WPK den Vorschlag. Die Anzahl der materiellen Anforderungen hat sich gegenüber dem aktuellen ISA 500 nur geringfügig erhöht, dabei bleibt der Entwurf verständlich.

Kritikpunkte

Allerdings führen die Vorschläge des IAASB möglicherweise zu einem höheren Dokumentationsaufwand. Dies sollte mit Blick auf kleine und mittlere Praxen vermieden werden. Hinsichtlich der Beurteilung von Prüfungsnachweisen werden punktuelle Umsetzungsprobleme identifiziert, die in der Stellungnahme gegenüber dem IAASB adressiert werden.

Darüber hinaus wird die vorgeschlagene Definition von Prüfungsnachweisen als zu eng erachtet, so dass die ursprüngliche Definition beibehalten werden sollte. Möglicherweise führt diese engere Betrachtungsweise dazu, dass künftig weniger Informationen als Prüfungsnachweise behandelt werden, als es derzeit der Fall ist.

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der berufsgerichtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung

24. März
2023

Ziel der Änderungen des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ist vor allem, das zuständige Berufsgericht, die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen am Landgericht Berlin, für die zu erwartenden großen Gerichtsverfahren gegen Sanktionsbescheide der Abschlussprüferaufsichtskommission besser aufzustellen.

Zudem soll die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer bei der prioritären Verfolgung gewichtiger Verstöße effizienter werden. Dies soll dadurch erreicht werden, bei kleineren Verstößen Aufsichtsverfahren gegen Geldauflage einstellen zu können.

Aufgrund des geringen Umfangs der Änderungen ist beabsichtigt, kein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren durchzuführen, sondern den Referentenentwurf vor einer Kabinettsbefassung als weiteren Artikel an ein passendes Artikelgesetz anzufügen.

Anpassung der Überschrift des § 67a WPO-E an die des § 153a StPO angeregt

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2023 angeregt, die geplante Überschrift des § 67a WPO-E näher an die Überschrift des § 153a StPO anzupassen. Die vorgesehene Überschrift des § 67a WPO-E („Absehen von der Verhängung einer Maßnahme gegen Auflage“) weicht von der Überschrift des § 153a StPO – der Vorlage für § 67a WPO-E – ab, der vom „Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen“ spricht. Diese Formulierung erweckt nicht den Eindruck, dass eine Verfahrenserledigung nur in Betracht kommt, wenn der Fall ausermittelt und damit entscheidungsreif ist. Die vorgesehene Überschrift des § 67a WPO-E sollte daher angepasst werden, da die Idee der Verfahrenserledigung gerade ist, einen Fall nicht vollends ausermitteln zu müssen und hierdurch in dem Verfahren eine Entlastung zu schaffen, so dass eine Fokussierung auf gewichtigere Verstöße möglich wird.

Stellungnahme zum Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP

21. März
2023

Das vom Deutschen Bundestag am 16. Dezember 2022 verabschiedete Hinweisgeberschutzgesetz ist nach der vom Bundesrat verweigerten Zustimmung politisch gescheitert. Der Vermittlungsausschuss wurde nicht einberufen. Die Regierungskoalition hat nunmehr kurzfristig zwei neue Gesetzentwürfe in den Bundestag eingebracht.

  • Der erste Gesetzentwurf ist wortgleich mit dem im Dezember 2022 beschlossenen Hinweisgeberschutzgesetz; es wurden lediglich die Regelungen zu den Beamten der Länder und Gemeinden sowie der sonstigen der Länderaufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entfernt. Hierdurch soll die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes vermieden werden (BT-Drs. 20/5992).
  • Mit dem zweiten Gesetzentwurf soll das Hinweisgeberschutzgesetz dann um entsprechende Regelungen ergänzt werden. Nur dieses Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates (BT-Drs. 20/5991).

WPK spricht sich erneut für den Vorrang interner Meldekanäle aus

Die WPK hat zum ersten Gesetzentwurf gegenüber dem Rechtsausschuss des Bundestages Stellungnahme genommen. Darin fordert die WPK im Wesentlichen – wie schon in ihren vorherigen Stellungnahmen – internen Meldekanälen den Vorrang einzuräumen, um Informationen, die der beruflichen Verschwiegenheit des WP/vBP (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO) unterliegen, besser zu schützen.

Das Verfahren ist äußerst eilbedürftig, da die Europäische Kommission aufgrund der immer noch nicht umgesetzten Hinweisgeberrichtlinie mittlerweile ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hat. Nach der am 17. März 2023 erfolgten ersten Lesung im Bundestag ist damit zu rechnen, dass die Gesetzentwürfe zeitnah verabschiedet werden.

Zum bisherigen Gesetzesvorhaben nahm die WPK am 10. Mai 2022, 30. September 2022 und 13. Januar 2023 Stellung.

Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

13. März
2023

Die WPK hat am 27. Februar 2023 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und am 13. März 2023 gegenüber der Europäischen Kommission eine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts abgegeben und zwei Forderungen gestellt:

Klarstellung, dass die Haftung des Sachwalters und Insolvenzverwalters verschuldensabhängig ist

Die WPK hat sich dafür ausgesprochen, dass in dem Richtlinienvorschlag klargestellt wird, dass eine Haftung des Sachwalters und Insolvenzverwalters nur bei Verschulden in Betracht kommt. WP/vBP können als Sachwalter und Insolvenzverwalter tätig sein. Nach dem aktuellen Wortlaut des Richtlinienvorschlages haben der Sachwalter und der Insolvenzverwalter für Schäden zu haften, die Gläubigern und von dem Pre-pack-Verfahren betroffenen Dritten durch die Nichterfüllung ihrer Pflichten entstehen. Die Haftung für nicht schuldhaft begangene Pflichtverletzungen ist nicht explizit ausgeschlossen worden. Die Haftungsregeln des deutschen Insolvenzrechts sehen zwar auch eine umfassende Dritthaftung vor, aber diese ist auf schuldhafte Pflichtverletzungen begrenzt (§ 60 InsO beziehungsweise § 274 in Verbindung mit § 60 InsO).

Im deutschen Schadensersatzrecht gilt grundsätzlich das Verschuldensprinzip. Eine verschuldensunabhängige Haftung eines Sachwalters/Insolvenzverwalters wäre nicht hinnehmbar, da diese Tätigkeiten schwierig und durch den Ausgleich mehrseitiger Interessen geprägt sind. Selbst in ihrer Funktion als Abschlussprüfer haften WP/vBP nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit, wobei bei leichter und teilweise auch grober Fahrlässigkeit sogar Haftungsobergrenzen vorgesehen sind. Ferner muss das Risiko eines Dienstleisters versicherbar sein.

Streichung von Wirtschaftsprüfern und Beratern von der Definition der „dem Schuldner nahestehende Partei“

Wirtschaftsprüfer und Berater werden ausdrücklich als „dem Schuldner nahestehende Partei“ genannt.

Nach der aktuellen Rechtsprechung in Deutschland können WP/vBP und andere freiberufliche Dienstleister nur in Ausnahmefällen als nahestehenden Personen eingestuft werden.

Die Umkehrung dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses würde bedeuten, dass die Honorarvereinbarung eines WP/vBP, der etwa nur mit der Steuerberatung oder sonstigen betriebswirtschaftlichen Beratung eines potenziellen Schuldners beauftragt war, für nichtig erklärt werden könnte. Nach dem Richtlinienvorschlag soll vermutet werden, dass er die Insolvenzreife des Mandanten hätte erkennen müssen. Es bleibt zwar durchaus möglich, das Anfechtungsrisiko im Einzelfall zu verringern, indem etwa die Vermutung der Kenntnis der Insolvenzreife widerlegt wird. Das Risiko für WP/vBP bleibt dennoch bestehen.

Im Übrigen befasst sich der Richtlinienvorschlag mit folgenden Themenkomplexen:

  • Grundvoraussetzungen und Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung;
  • die Rückverfolgung und -gewinnung von massenzugehörigem Vermögen, insbesondere Verbesserung des Zugangs zu diversen Vermögensregistern;
  • sogenannte pre-pack sales als Vorverfahren zu einer schnellen Veräußerung von Unternehmen(-steilen) aus der Insolvenzmasse;
  • Verpflichtung der Unternehmensleitung zur Stellung eines Insolvenzantrags;
  • vereinfachtes Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen;
  • Bildung und Arbeitsweise von Gläubigerausschüssen.

Besonders interessant ist die Regelung von Rechten und Pflichten des Sachwalters, da als Sachwalter (und anschließend als Insolvenzverwalter) auch WP/vBP tätig sein können. Der Richtlinienvorschlag sieht die Einsetzung eines Sachwalters im Rahmen eines sogenannte Pre-pack-Verfahrens vor, also einer Vorbereitungsphase vor der eigentlichen Insolvenz (dem Liquidationsverfahren). Ziel soll sein, dass das Unternehmen in der Vorbereitungsphase ganz oder teilweise verkauft werden soll. Der Sachwalter soll dieses Verkaufsverfahren organisieren, also geeignete Käufer finden und das beste Angebot herausfiltern. Der Sachwalter soll bei Eröffnung der Liquidationsphase als Insolvenzverwalter bestellt werden.

Konkret muss der Sachwalter nach dem Richtlinienvorschlag

  • jeden Schritt des Verkaufsprozesses dokumentieren und offenlegen;
  • begründen, inwiefern der Verkaufsprozess als wettbewerbsbestimmt, transparent und fair angesehen werden kann und den Marktstandards entspricht;
  • den Bieter mit dem besten Gebot als Pre-pack-Käufer vorschlagen und angeben, ob das beste Gebot nach seiner Einschätzung keinen offensichtlichen Verstoß gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses darstellt.

Diese Handlungen sind schriftlich vorzunehmen und allen an der Vorbereitungsphase beteiligten Personen zeitnah in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Ferner ist geregelt, dass der Sachwalter beziehungsweise der Insolvenzverwalter für eine möglichst günstige Zwischenfinanzierung zu sorgen haben, wenn eine solche erforderlich ist.

Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Transformation des Vergaberechts (Vergabetransformationspaket)

23. Februar
2023

Mit der am 15. Februar 2023 beendeten Konsultation zum sogenannten Vergabetransformationspaket möchte das BMWK nach eigenen Aussagen die Ziele des Koalitionsvertrags für das Vergaberecht umsetzen. Die öffentliche Beschaffung soll vereinfacht, professionalisiert, digitalisiert und beschleunigt werden und gleichzeitig die soziale, ökologische und innovative Ausrichtung gestärkt werden.

Dienstleistungen von WP/vBP betroffen

Der vom BMWK vorgegebene Fragebogen betrifft unmittelbar auch die Dienstleistungen von WP/vBP im Fall der Vergabe von freiberuflichen Leistungen. Die WPK hat sich hierzu geäußert und dabei zahlreiche Aspekte aus den „Hinweisen für die Ausschreibung von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern“ angesprochen. Zudem hat die WPK Hinweise zu nachhaltigkeitsbezogenen Fragen des BMWK gegeben.

Spielraum zur Verfahrenswahl muss verdeutlicht werden

Mit Blick auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Vergabeverfahrens hat sie etwa angeregt, den im Vergaberecht angelegten Spielraum zur Wahl des Verfahrens der Ausschreibung freiberuflicher Dienstleistungen noch stärker zu konturieren. Es könnte sich anbieten, unmittelbar im Normtext klarzustellen, dass für die Vergabe freiberuflicher Leistungen das offene Verfahren bzw. nicht offene Verfahren mit Teilnahmewettbewerb (oberhalb der EU-Schwellenwerte) oder eine öffentliche Ausschreibung bzw. eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (unterhalb der EU-Schwellenwerte) nicht als Regelverfahren stattfindet, es sei denn, die Vergabestelle entscheidet sich freiwillig dafür.

WPK fordert Zulassung anonymer Referenzmandate

Des Weiteren hat die WPK darauf hingewiesen, dass zum Zwecke des Nachweises der geforderten Fachkunde nach wie vor verlangt wird, eine Anzahl vergleichbarer Referenzmandate mit Kontaktdaten des Mandanten zu benennen. Die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht erfordert jedoch, dass Mandanten einer solchen Nennung zustimmen müssen. Für WP/vBP kann es in der Praxis aber schwierig sein, die Zustimmungserklärungen innerhalb der Angebotsfrist einzuholen. Eine anonymisierte Referenzliste begegnet dagegen keinen berufsrechtlichen Bedenken.

WPK fordert Zulassung von AAB im Verfahren

Zudem hat die WPK auf das Problem der fehlenden Haftungsbegrenzung hingewiesen. In den Vergabeunterlagen werden häufig allgemeine Auftragsbedingungen des Bieters pauschal zurückgewiesen. Fügen WP/vBP ihrem Angebot diese dennoch bei, riskieren sie, von der Wertung ausgeschlossen zu werden. Möchte die Vergabestelle Vertragsbedingungen des Bieters dennoch grundsätzlich ausschließen, könnte sie alternativ in den Vergabeunterlagen eine Haftungsbeschränkung im gesetzlichen Sinne in einer separaten Klausel verankern oder eine solche – soweit es das gewählte Vergabeverfahren erlaubt – individuell aushandeln.

Beachtung nachhaltigkeitsbezogener Kriterien

Nachhaltigkeitsbezogene Hinweise hat die WPK etwa in der Hinsicht gegeben, als umwelt- und klimabezogene Aspekte auf verschiedenen Stufen des Vergabeverfahrens angesiedelt werden sollten. Denkbar wäre, künftig etwa bei der Prüfung der Bietereignung auf ausgewählte Klassifizierungskennzahlen für ökologisch und nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten aus der EU-Taxonomie Verordnung abzustellen.

Eckpunktepapier der WPK zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht

14. Februar
2023

Der Vorstand der WPK hat sich in seiner Sitzung am 25. Januar 2023 erstmals mit der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht befasst.

Schwerpunkt der Beratungen waren die in der CSRD vorgesehenen Mitgliedstaatenwahlrechte, deren Ausübung als Weichenstellung für die weitere Umsetzung angesehen werden muss. Der Vorstand hat sich zu diesen Wahlrechten eine Meinung gebildet und diese in einem Eckpunktepapier zusammengefasst.

Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung (ReHV)

14. Februar
2023

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf einer Verordnung zur Ausgestaltung des Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe (Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung – ReHV) zur Konsultation gestellt.

Die Verordnung soll § 36a SGB IX konkretisieren, der einen einmaligen Anspruch von Rehabilitationsträgern auf Bezuschussung von Energiekosten für das Jahr 2022 vorsieht. Die betroffenen Rehabilitationsträger (im Entwurf: „Leistungserbringer“) müssen hierfür einen Antrag stellen und die entstandenen Energiekosten der Jahre 2021 und 2022 nachweisen, da grundsätzlich die sich hieraus ergebende Differenz zu 95 % bezuschusst wird.

WP/WPG und vBP/BPG als sachverständige Dritte

Dem Antrag des Leistungserbringers soll ein Nachweis über die entstandenen Energiekosten beigefügt werden (§ 5 Abs. 1 ReHV-E). Dieser ist durch einen sachverständigen Dritten zu erstellen und die Unterlagen auf Plausibilität zu beurteilen. Sachverständige Dritte können nur WP/vBP und WPG/BPG sein sowie für die Rehabilitationseinrichtungen, die durch die Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, das jeweils zuständige Revisionsamt (§ 2 Nr. 4 ReHV-E).

In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2023 hat sich die WPK vor allem zu dem als Anlage 2 vorgesehenen Formular des WP/vBP-Nachweises geäußert. Dieses Formular sollte vom Wortlaut her noch enger an § 5 ReHV-E angelehnt werden, damit daraus der Gegenstand der WP/vBP-Tätigkeit deutlich hervorgeht.

Stellungnahme zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie

13. Januar
2023

Im Rahmen eines milliardenschweren Förderprogramms sollen künftig durch sogenannte Klimaschutzverträge besonders große und transformative Produktionsverfahren in Industrieanlagen finanziert werden. Damit sollen Emissionseinsparungen erreicht, aber auch die Entwicklung von klimaneutralen Technologien und Infrastrukturen gefördert werden.

Prüfern soll dabei eine entscheidende Rolle zukommen. Sie sollen auf Verlangen der zuständigen Stelle von den antragstellenden Unternehmen einzureichende Unterlagen prüfen. Zu der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz entwickelten Förderrichtlinie Klimaschutzverträge hat die WPK Hinweise zur Ausgestaltung der Prüfungsaufgabe gegeben.

WPK empfiehlt technologieoffenes und einfaches Antragsverfahren

Zur Form der Einreichung von Prüfungsergebnissen hat die WPK ein technologieoffenes und möglichst einfaches Antragsverfahren empfohlen. Zudem sollte der Prüfungsgegenstand klar definiert werden. Fraglich ist dabei vor allem, wie weitgehend insoweit das Recht der zuständigen Stelle sein soll, Prüfungen zu verlangen.

Für diese Prüfung eignen sich Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer und deren Berufsgesellschaften, da sie aufgrund ihrer Befugnis zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen verbunden mit einem internen Qualitätssicherungssystem, das zudem extern kontrolliert wird, die „geborenen Prüfer“ sind.

Mit Blick auf die zu vermittelnde Prüfungssicherheit kann es sich nach dem Verständnis der WPK nur um eine prüferische Durchsicht im Sinne einer Plausibilitätsprüfung handeln. Die Förderrichtlinie sollte außerdem den Unterschied zwischen der Verantwortlichkeit und Haftung des Antragstellers für die Erstellung und Zusammenstellung der Unterlagen und der des Prüfers festlegen, der die ihm vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen prüfen soll.

Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union (2022/0398 (COD))

13. Januar
2023

Die Europäische Kommission führt zurzeit eine Konsultation zu dem Entwurf einer Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union durch. Nach Auffassung der Kommission weicht die Einstufung eines Verstoßes gegen das europäische Recht über restriktive Maßnahmen der Europäischen Union als Straftatbestand in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erheblich voneinander ab. Dies und die Höchstdauer der Freiheitsstrafen und Geldbußen sollen nun harmonisiert werden.

WP/vBP sind zurzeit betroffen aufgrund des Verbotes zur Erbringung von Abschlussprüfungs-, Buchhaltungs- und Steuerberatungsleistungen bei russischen Unternehmen nach Art. 5n der Verordnung (EU) 833/2014.

Auch das BMWK hat zu diesem Richtlinienentwurf konsultiert. Dies nahm die WPK zum Anlass, sich gegen eine verschärfte Haftung für WP/vBP und eine zusätzliche Sanktionierung nach der EU-Geldwäscherichtline auszusprechen.

Keine verschärfte Haftung für WP/vBP

Nach Art. 3 Abs. 3 des Richtlinienentwurfs sollen künftig auch grob fahrlässig begangene Handlungen als Straftat geahndet werden. Zusätzlich soll nach Art. 8 b) als erschwerender Umstand berücksichtigt werden, wenn eine Straftat von einem professionellen Dienstleister unter Verletzung seiner beruflichen Pflichten begangen wurde. Zudem soll das Strafmaß, das für den Berufsstand im Fall eines Verstoßes anzuwenden wäre, deutlich angehoben werden.

Dies würde eine Verschärfung der Haftung für WP/vBP bedeuten. Zur Verdeutlichung ist das Beispiel des Verstoßes gegen das Verbot zur Erbringung von Steuerberatungs-, Buchhaltungs- oder Abschlussprüfungsleistungen bei russischen Unternehmen zu nennen. Nach deutschem Recht greift bei Vorsatz ein Straftatbestand, bei Fahrlässigkeit stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b), § 19 Abs. 1 Nr. 1 AWG).

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme die Sinnhaftigkeit einer solchen mehrfach verschärften Haftung für WP/vBP in Frage gestellt.

Keine zusätzliche Sanktionierung nach der Geldwäscherichtlinie

Art. 17 des Richtlinienentwurfs soll den in der Geldwäscherichtlinie vorgesehenen Vortatenkatalog um Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union erweitern. Hiergegen hat sich die WPK ebenfalls ausgesprochen, zumal mit einem Verstoß gegen ein Dienstleistungsverbot nicht zwangsläufig auch ein Verstoß gegen Geldwäschevorschriften verbunden ist.

Stellungnahme zum Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz)

13. Januar
2023

Der Deutsche Bundestag hat das Hinweisgeberschutzgesetz am 16. Dezember 2022 verabschiedet. Die WPK hatte sowohl zum Referentenentwurf als auch zum Regierungsentwurf Stellung genommen.

Die Hauptforderung der WPK, Informationen, die der beruflichen Verschwiegenheit des WP/vBP nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO unterliegen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen und damit eine Gleichbehandlung des Berufsstands mit dem der Rechtsanwälte herbeizuführen, wurde vom Bundestag nicht aufgegriffen, ebenso wenig wie die hilfsweise geltend gemachte Forderung, einen grundsätzlichen Vorrang der internen Meldung im Gesetz vorzusehen. In das Gesetz aufgenommen wurde lediglich ein neuer § 7 Abs. 3, wonach Beschäftigungsgeber, die zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet sind, Anreize dafür schaffen sollen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Stelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden.

Nach dem Regierungsentwurf ist für das Zustandekommen des Gesetzes die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Der Rechtsausschuss des Bundesrates wird sich in seiner 995. Sitzung am 25. Januar 2023 mit dem Gesetz befassen.

Die WPK hat dies zum Anlass genommen, dem Rechtsausschuss des Bundesrates eine Stellungnahme zu übermitteln, die die oben genannten Forderungen enthält.