Qualitätskontrolle
24. November 2023

Nachschau durch den Prüfer für Qualitätskontrolle?

Ich bin als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert und regelmäßig als externer Nachschauer für eine WPG tätig. Kann ich auch die Qualitätskontrolle dieser WPG durchführen?

Gegenstand einer Qualitätskontrolle ist die Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems nach § 55b WPO (§ 57a Abs. 2 Satz 1 bis 3 WPO). Die Qualitätskontrolle umfasst damit auch eine Beurteilung der Regelungen zur Überwachung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems durch eine Nachschau. Die Prüfung der Nachschau betrifft die Angemessenheit des Turnus der Nachschau, die Qualifikation der eingesetzten Nachschauer sowie deren kritische Grundhaltung bei der Nachschau, die Angemessenheit des Umfangs der Nachschau und deren Durchführung sowie die Berücksichtigung der Ergebnisse der Nachschau zur Anpassung des Qualitätssicherungssystems (§ 21 SaQK).

Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommen größte Bedeutung zu

Prüfer für Qualitätskontrolle sind unter anderem von der Durchführung einer Qualitätskontrolle ausgeschlossen, wenn Umstände vorliegen, die die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 49 Alt. 2 WPO begründen. Der Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Prüfers für Qualitätskontrolle kommen größte Bedeutung zu, um die Funktionsfähigkeit des Systems der Qualitätskontrolle zu gewährleisten und dessen Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu stärken. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer zu löschen ist, wenn die Qualitätskontrolle unter Verstoß gegen die Unabhängigkeit beziehungsweise Unbefangenheit durchgeführt wird (§ 57a Abs. 6a Satz 2 Nr. 1 WPO). Wegen der Prüfung einer Praxis durch einen Berufskollegen sind hieran besonders hohe Anforderungen zu stellen.

Externe Nachschau als Teil des Qualitätssicherungssystems

Mit den Anforderungen an eine unbefangene Prüfung ist es nicht vereinbar, dass Personen prüfen, die die Entstehung der Sachverhalte mitgestaltet haben und dies nicht von nur untergeordneter Bedeutung war. Wenn Sie als Externer regelmäßig die Nachschau einer Praxis durchführen, sind Sie Teil des Qualitätssicherungssystems. Für diesen Bereich würde eine Selbstprüfung vorliegen, da Sie im Rahmen der bei der Praxis durchzuführenden Qualitätskontrolle auch die Nachschau zu beurteilen haben (§ 33 Abs. 1 BS WP/vBP, § 10 Abs. 5 Satz 1 SaQK). Damit sind Sie als Prüfer für Qualitätskontrolle dieser Praxis grundsätzlich ausgeschlossen.

Bei größeren Praxen wird die Mitwirkung bei der Nachschau eines einzelnen Auftrags eher von untergeordneter Bedeutung sein. In diesem konkreten Fall wird es gegebenenfalls möglich sein, durch geeignete Schutzmaßnahmen, zum Beispiel durch Einbindung eines Dritten zur Prüfung der Nachschau, eine Gefährdung der Unbefangenheit soweit abzuschwächen, dass aus Sicht eines verständigen Dritten die Gefährdung insgesamt als unwesentlich zu beurteilen ist (§ 30 BS WP/vBP).

Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Prüfer für Qualitätskontrolle, der zuvor die Nachschau in der zu prüfenden Praxis durchgeführt hat, aufgrund vorliegender Selbstprüfung von der Durchführung der Qualitätskontrolle ausgeschlossen ist. Eine unbefangene und unabhängige Durchführung der Qualitätskontrolle wird in diesen Fällen nur im Ausnahmefall möglich sein.

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