Bekanntmachung von Maßnahmen im Internet (§ 69 WPO)
Die Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht an dieser Stelle gemäß § 69 Abs. 1 WPO jede ihrer unanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahmen, die sie aufgrund von Berufspflichtverletzungen ihrer Mitglieder ausgesprochen hat (§ 68 Abs. 1 WPO). Die Bekanntmachung hat auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes zu enthalten. Eine solche Bekanntmachung ist fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu löschen (§ 69 Abs. 3 WPO).
Informationen zu berufsaufsichtlichen Maßnahmen, die Berufspflichtverletzungen bei der Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a HGB betreffen, werden von der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) zusammen mit weiteren abschlussprüfungsbezogenen Maßnahmen auf ihrer Internetseite bekannt gemacht (§ 66a Abs. 6, 69 Abs. 1 und Abs. 1a WPO).
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- Maßnahme: Rüge mit Geldbuße (2.000 EUR)
- Adressat der Maßnahme: natürliche Person
- Art der Tätigkeit / Auftragsgegenstand: Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen nach §§ 316 ff. HGB
- Vorwurf / von der Pflichtverletzung betroffene Bereiche: fehlende Prüfungsberechtigung mangels ordnungsmäßiger Bestellung zum gesetzlichen Abschlussprüfer
- Einzelheiten: Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen in eigener Praxis trotz Bestellung der Berufsgesellschaft zum gesetzlichen Abschlussprüfer in zwei Fällen
- Datum der Veröffentlichung: 14. Februar 2023
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- Maßnahme: Rüge
- Adressat der Maßnahme: natürliche Person
- Art der Tätigkeit / Auftragsgegenstand: gesetzliche Prüfung eines Jahresabschlusses und Lageberichts
- Vorwurf / von der Pflichtverletzung betroffene Bereiche: mangelnde Gewissenhaftigkeit, fehlende Berichterstattung gemäß § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB
- Einzelheiten: Nichtbeanstandung der unzureichenden Lageberichterstattung über die angespannte Liquiditätssituation und fehlende Berichterstattung dazu im Prüfungsbericht
- Datum der Veröffentlichung: 14. Februar 2023
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- Maßnahme: Rüge
- Adressat der Maßnahme: natürliche Person
- Art der Tätigkeit / Auftragsgegenstand: gesetzliche Prüfung eines Jahresabschlusses und Lageberichts
- Vorwurf / von der Pflichtverletzung betroffene Bereiche: mangelnde Gewissenhaftigkeit, fehlende Berichterstattung gemäß § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB
- Einzelheiten: Nichtbeanstandung der unzureichenden Lageberichterstattung über die angespannte Liquiditätssituation und fehlende Berichterstattung dazu im Prüfungsbericht
- Datum der Veröffentlichung: 14. Februar 2023