Berufspolitik
7. Oktober 2022

Stellungnahme:
Regierungsentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 (Hinweisgeberrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt werden. Die WPK hatte sich am 10. Mai 2022 bereits zum Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums geäußert („Neu auf WPK.de“ vom 13. Mai 2022). Nachdem ihre Anregungen nicht aufgegriffen wurden, hat die WPK am 30. September 2022 zum Regierungsentwurf erneut Stellung genommen.

Geheimnisschutz: Gleichbehandlung mit Rechtsanwälten

Nach der deutschen Sprachfassung der Hinweisgeberichtlinie geht im Bereich der Freien Berufe nur die anwaltliche und ärztliche Verschwiegenheit den Regelungen der Richtlinie vor. Der Regierungsentwurf folgt diesem engen Wortlaut und ordnet Informationen, die der Verschwiegenheit des WP/vBP unterfallen, nicht dem Generaldispens des § 5 Abs. 2 Nr. 3 HinSchG-E, sondern § 6 Abs. 2 HinSchG-E zu, der lediglich einen äußerst eingeschränkten Geheimnisschutz vorsieht.

Die WPK hat darauf hingewiesen, dass die damit verbundene Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten und WP/vBP durch die Hinweisgeberichtlinie nicht gefordert wird. In der Begründung des Regierungsentwurfs wird zutreffend ausgeführt, dass der in der englischen Sprachfassung der Richtlinie verwendete Begriff „lawyers“ allgemein alle das Recht praktizierenden Berufsträgerinnen und -träger beschreibt und damit WP/vBP mit einschließt. Letztere sind im Bereich der Steuerrechtshilfe als Vollbefugnisträger nach § 3 Nr. 1 StBerG im selben Umfang wie Rechtsanwälte zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt.

Eine Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten und WP/vBP wäre auch sachlich unangemessen, da die Verschwiegenheit beider Berufe nach den gesetzlichen Regelungen im selben Umfang besteht. Insbesondere würde hierdurch eine nicht zu rechtfertigende „Zwei-Klassen-Steuerberatung“ eingeführt, wonach der Umfang des Geheimnisschutzes davon abhängt, ob der Mandant einen Rechtsanwalt oder einen WP/vBP beauftragt.

Vor diesem Hintergrund hat die WPK gefordert, WP/vBP im Hinblick auf ihre Berufsverschwiegenheit Rechtsanwälten gleichzustellen und in den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 HinSchG-E einzubeziehen.

Hilfsweise: Grundsätzlicher Vorrang interner Meldekanäle bei Informationen, die der beruflichen Verschwiegenheit des WP/vBP unterliegen

Hilfsweise hat die WPK gefordert, die Verschwiegenheit des WP/vBP und damit den Schutz des zwischen ihm und seinen Mandanten bestehenden Vertrauensverhältnisses jedenfalls auf sekundärer Ebene stärker zu gewichten.

Danach ist für Informationen, die der Pflicht zur beruflichen Verschwiegenheit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO unterliegen, kein Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung (so derzeit § 7 Abs. 1 Satz 1 HinSchG-E), sondern ein grundsätzlicher Vorrang der internen Meldung im Umsetzungsgesetz vorzusehen. Eine externe Meldung darf als Erstmeldung nur dann erfolgen, wenn die meldende Person davon ausgehen kann, dass intern nicht wirksam gegen den zu meldenden Verstoß vorgegangen wird oder Repressalien zu befürchten sind (so die zwingenden Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 der Hinweisgeberrichtlinie).

Müssen in WP/vBP-Praxen vorrangig interne Meldekanäle (und damit die von Abschlussprüfern nach § 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 WPO ohnehin einzurichtenden Hinweisgebersysteme) genutzt werden, wird hierdurch eine unmittelbare und in den meisten Fällen unnötige Durchbrechung der beruflichen Verschwiegenheit vermieden.

Die genannte Forderung der WPK fällt mit dem Appell des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie zusammen, wonach die Mitgliedstaaten sich dafür einsetzen, dass die Meldung über interne Meldekanäle gegenüber der Meldung über externe Meldekanälen in den Fällen bevorzugt wird, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und der Hinweisgeber keine Repressalien befürchtet.

Aufgaben der internen Meldestelle: Ermöglichung einer Funktionstrennung

Unverändert wurde angeregt, die in Art. 9 Abs. 1 c) der Hinweisgeberrichtlinie ausdrücklich angelegte Möglichkeit der Trennung zwischen der Entgegennahme und Weiterleitung von Hinweisen und der Festlegung von Folgemaßnahmen (§§ 17 Abs. 1 Nr. 6, 18 HinSchG-E) in das deutsche Recht zu übernehmen, um WP/vBP unabhängig von ihrer anderweitigen Tätigkeit für den Mandanten die Übernahme der Funktion als interne Meldestelle zu ermöglichen. Die Festlegung von Folgemaßnahmen fällt in den Verantwortungsbereich der Unternehmensleitung, insbesondere wenn interne Untersuchungen nach § 18 Nr. 1 HinSchG-E durchgeführt werden. Die damit verbundene Übernahme von Leitungsfunktionen durch den WP kann seine Unabhängigkeit beeinträchtigen, bei einem Abschlussprüfer führt sie unwiderleglich zur Besorgnis der Befangenheit und damit zum Ausschluss von der Prüfung (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 c) HGB, Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 b) VO [EU] Nr. 537/2014).

go

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