Stellungnahme

WPK spricht sich erneut gegen die Benachteiligung von WP/vBP beim Schutz des Berufsgeheimnisses im Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts aus

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Die Bundesregierung hat den Entwurf des Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts verabschiedet. Dieser enthält – wie schon der Referentenentwurf – die Privilegierung von Rechtsanwälten gegenüber anderen Berufsgeheimnisträgern, darunter WP/vBP (vgl. „Neu auf WPK.de“ vom 23. Juli 2026). Die WPK kritisiert dies in ihrer an die Ausschüsse des Bundesrates und des Bundestages gerichteten Stellungnahme vom 4. September 2026 und fordert die Gleichstellung von WP/vBP mit Rechtsanwälten in § 32 Abs. 1 des Entwurfes des Bundesverfassungsschutzgesetzes (eingeführt durch Art. 1) sowie in § 22 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (eingeführt durch Art. 2).

Strenge Verschwiegenheitsverpflichtung der WP/vBP

WP/vBP unterliegen genauso wie Rechtsanwälte einer strengen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung (vgl. § 43 Abs. 1 WPO, §§ 10, 11 Berufssatzung für WP/vBP). Diese bildet eine wesentliche Grundlage des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und WP/vBP. Die Verschwiegenheitspflicht stellt sicher, dass sich der Mandant dem WP/vBP anvertrauen kann, sodass in diesem geschütztem Raum Fehler in der Rechnungslegung besser erkannt und abgestellt werden können. WP/vBP unterliegen derselben Strafandrohung wie Rechtsanwälte, wenn sie ihre Verschwiegenheitspflicht verletzen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Würde der Mandant befürchten müssen, dass diese Kommunikation weniger geschützt ist als die Kommunikation mit einem Rechtsanwalt, könnte dies die vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung relevanter Tatsachen beeinträchtigen.

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