Stellungnahme

WPK spricht sich erneut gegen die Benachteiligung von WP/vBP beim Schutz des Berufsgeheimnisses aus – Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz

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Erneut sieht ein Gesetzesentwurf die Schlechterstellung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern gegenüber den Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen beim Berufsgeheimnisschutz vor. Diesmal handelt es sich um den Regierungsentwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität, der den Ausschüssen des Bundestages zur weiteren Beratung vorliegt. Die WPK hat mit Schreiben vom 23. Oktober 2026 Stellung genommen.

Ungleichbehandlung gegenüber den Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen in § 57 Abs. 2 und 3 des Entwurfes des Zollfahndungsdienstgesetzes

§ 57 Abs. 2 und 3 des Entwurfes des Zollfahndungsdienstgesetzes (eingeführt durch Art. 2) enthält eine Ungleichbehandlung von WP/vBP gegenüber den Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen.

Die Vorschrift enthält umfassende Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung zur Aufklärung der Herkunft der bedeutsamen Vermögensgegenstände, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie nicht rechtmäßiger Herkunft sind. So sollen sie von natürlichen und juristischen Personen, von Personengesellschaften und von öffentlichen Stellen die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen können, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese sachdienliche Angaben zu untersuchten Vorgängen machen können. Nach § 57 Abs. 3 Satz 3 ZfdG-E soll § 9 Abs. 3 ZFdG entsprechend gelten. Danach wird das Auskunftsverweigerungsrecht der WP/vBP durchbrochen, wenn die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Das Auskunftsverweigerungsrecht der Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände besteht auch in diesen Fällen fort. Die WPK hat sich für einen einheitlichen Schutz ausgesprochen.

Kein Schutz der Berufsgeheimnisträger in § 2 des Entwurfes des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes

Ferner sind in § 2 des Entwurfes des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (eingeführt durch Art. 15) gar keine Aussageverweigerungsrechte und Ausnahmen für Berufsgeheimnisträger vorgesehen.

Diese Vorschrift regelt umfassende Befugnisse der Generalzolldirektion zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. Dazu gehört die Befugnis, von Personen und Behörden Auskünfte sowie die Vorlage von Unterlagen einschließlich elektronisch gespeicherter Daten verlangen zu können, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die verlangten Auskünfte und Unterlagen sachdienliche Angaben zur Ermittlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen enthalten. Die Generalzolldirektion soll auch natürliche Personen vorladen und vernehmen sowie Geschäfts- oder Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten und durchsuchen können. Die Vorschrift sieht keine Ausnahmen für Berufsgeheimnisträger vor. Wir haben angeregt, hier entsprechende Ausnahmen zum Schutz des Berufsgeheimnisses vorzusehen.

Zu dem Gesetzesentwurf im Allgemeinen

Der Entwurf sieht eine umfassende Modernisierung der Aufbau- und Ablauforganisation der Zollverwaltung vor. So sollen etwa der Zollfahndungsdienst und die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung mit den anderen Teilen der Generalzolldirektion sowie den Hauptzollämtern zusammengeführt werden. Bei den Ortsbehörden des Zolls sollen spezialisierte Einheiten zur Ermittlung komplexer Fälle internationaler Geldwäsche eingerichtet werden.

Zudem sollen die Befugnisse der Zollverwaltung bei der Bekämpfung von internationaler Geldwäsche gestärkt sowie Maßnahmen zur Aufdeckung und Bekämpfung organisierter Kriminalität umgesetzt werden. Letzteres dient der Umsetzung der FATF-Empfehlungen. Geplant sind außerdem Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität des Transparenzregisters.

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Zuletzt hatte die WPK über den aktuellen Stand des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer informiert (vgl. „Neu auf WPK.de vom 27. Februar 2026). Nun…