Die Bundesregierung plant einen Bußgeldtatbestand, mit dem die unterlassene Registrierung bei dem Verdachtsmeldeportal der FIU „goAML“ künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Die…
WP/vBP unterliegen als nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichtete den sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten. Die WPK hat als zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde für WP/vBP die Aufgabe, anlassunabhängig die Einhaltung dieser Pflichten bei ihren Mitgliedern zu überprüfen. Darüber hat die WPK wiederholt berichtet.
Zur Überprüfung hat die WPK in den vergangenen fünf Jahren jeweils den Fragebogen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten in Papierform an eine IT-gestützte Zufallsauswahl von WP/vBP-Praxen versandt. Auch im Jahr 2024 hat die WPK aus dem Gesamtbestand der WP/vBP-Praxen eine Stichprobe gezogen. Diese insgesamt 155 Praxen erhalten – anders als in den Vorjahren – ausschließlich eine entsprechende Benachrichtigung per Brief. Der Fragebogen wird nicht mehr in Papierform übermittelt, sondern steht nun online zum Ausfüllen bereit.
Um die Mitglieder bei der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten zu unterstützen, stellt die WPK Hinweise und Hilfestellungen zur Verfügung, darunter