Konsultation der AMLA zum Entwurf eines technischen Regulierungsstandards zur Methodik der Bewertung des Risikoprofils von Verpflichteten des Nichtfinanzsektors
Die europäische Anti-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat eine neue öffentliche Konsultation eröffnet. Sie richtet sich auch an WP/vBP als geldwäscherechtlich Verpflichtete sowie an Aufsichtsbehörden und ist bis zum 27. September 2026 geöffnet.
Der Entwurf des technischen Regulierungsstandards (RTS) legt eine harmonisierte Methodik für die Aufsichtsbehörden fest, um die inhärenten und verbleibenden Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisikoprofile von Verpflichteten im nichtfinanziellen Sektor nach Art. 40 Abs. 2 der 6. GW-RL zu bewerten und einzustufen. Die Methodik basiert auf einem dreistufigen Ansatz, bei dem die Aufsichtsbehörden
- zunächst das inhärente Risikoprofil der Verpflichteten bewerten,
- anschließend die Qualität ihrer Geldwäschebekämpfungs- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfungskontrollen beurteilen
- und schließlich das verbleibende Risikoprofil ermitteln sollen, das nach Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen verbleibende Risikoniveau widerspiegelt.
In zwei Annexen sind Datenpunkte enthalten, die die Aufsichtsbehörden zu jedem Verpflichteten erheben müssen. Enthalten sind auch Datenpunkte, die speziell für den Berufsstand der WP/vBP und den der Steuerberater gelten sollen.
Die WPK hat sich in den Vorarbeiten zu diesem Entwurf eines RTS massiv dafür ausgesprochen, dass der RTS für den Finanzsektor nicht auch für den Nichtfinanzsektor gelten soll, sondern dass ein spezifischer RTS für den Nichtfinanzsektor geschaffen wird. Während der ursprüngliche RTS vorsah, dass für jeden Verpflichteten 260 Datenpunkte abzufragen sind, enthält der vorliegende Entwurf des RTS für den Nichtfinanzsektor 12 (Annex I) beziehungsweise 34 Datenpunkte (Annex II).
Eine öffentliche Anhörung zu dem Entwurf des RTS ist für den 10. September 2026 von 10:00 bis 12:00 Uhr MESZ geplant.
Hintergrund
Die AMLA wird durch das EU-Geldwäschepaket berechtigt und verpflichtet, technische Regulierungsstandards, technische Durchführungsstandards und Leitlinien zu erstellen, die die Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten konkretisieren und vereinheitlichen sollen.