Geldwäschebekämpfung

Nichtregistrierung bei „goAML“ bald bußgeldbewehrt

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Die Bundesregierung plant einen Bußgeldtatbestand, mit dem die unterlassene Registrierung bei dem Verdachtsmeldeportal der FIU „goAML“ künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

Die Pflicht zur Registrierung bei „goAML“ besteht für Verpflichtete des Geldwäschegesetzes, zu denen auch Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zählen, bereits seit dem 1. Januar 2024. Bislang gab es keinen Bußgeldtatbestand, mit dem ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht sanktioniert werden kann. Dies soll sich nun durch die Aufnahme eines entsprechenden Bußgeldtatbestandes in das Geldwäschegesetz ändern.

Die WPK nimmt dies zum Anlass, noch einmal an die Registrierungspflicht des § 45 Abs. 1 Satz 2 GWG zu erinnern. Die Pflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Abgabe einer Verdachtsmeldung. Bitte beachten Sie die technischen Hinweise der FIU, um die Registrierung erfolgreich durchzuführen.

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