Berufspolitik
14. Juli 2023

Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten

Am 2. Juli 2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG), in Kraft getreten (vgl. Neu auf WPK.de vom 6. Juni 2023). Das Gesetz trifft Regelungen zum Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über bestimmte Gesetzesverstöße erlangt haben, und diese an eine hierfür eingerichtete Meldestelle weitergeben.

Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Beschäftigungsgeber mit 50 Beschäftigten und mehr – und damit auch WP/vBP-Praxen ab dieser Größe – zur Einrichtung einer internen Meldestelle, wobei diese Aufgabe von einer internen Organisationseinheit oder einem externen Dritten übernommen werden kann. WP/vBP-Praxen mit 250 Beschäftigten und mehr sind bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 2. Juli 2023 hierzu verpflichtet. WP/vBP-Praxen mit 50 bis 249 Beschäftigten müssen ihre Hinweisgeberstellen hingegen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HinSchG, § 42 Abs. 1 Satz 1 HinSchG).

Bestehendes Hinweisgebersystem an HinSchG anpassen

WP/vBP-Praxen, die Abschlussprüfungen durchführen, verfügen bereits über ein Hinweisgebersystem nach § 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 WPO, welches nunmehr an die weitergehenden Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes anzupassen ist. Ein funktionierendes internes Meldesystem gewinnt aktuell an Bedeutung, da es den Beschäftigten die Möglichkeit gibt, Verstöße intern zu melden und damit von der Weitergabe von Informationen, die gegebenenfalls der beruflichen Schweigepflicht unterliegen, an eine externe Meldestelle abzusehen (vgl. hierzu die Durchbrechung der beruflichen Schweigepflicht in § 6 Abs. 2 HinSchG).

go

Alle Angaben werden nur intern erfasst und nicht veröffentlicht.

Alle Felder sind Pflichtfelder.