Berufspolitik
27. September 2023

Stellungnahme:
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – FKBG)

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Finanzkriminalität soll unter anderem ein Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) errichtet werden, das in einem ganzheitlichen Ansatz Analyse, straf- und verwaltungsrechtliche Ermittlungen und Aufsicht unter einem Dach zusammenführt.

Die WPK hat am 22. September 2023 gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen eine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf abgegeben und folgende Forderungen gestellt:

Aussageverweigerung aufgrund Verschwiegenheitsverpflichtung

§ 18 Abs. 3 Geldwäscheermittlungsgesetz-E (eingeführt durch Art. 3 FKBG-E) sieht eine Ausnahme von der Aussageverpflichtung bei Ermittlungen des Ermittlungszentrums der Geldwäsche für die in §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung betroffene Personen, damit auch für WP/vBP, vor. Dies soll nicht gelten, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

Davon soll es wiederum eine Rückausnahme für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Kammerrechtsbeistände geben. Diese Berufsgruppen sollen berechtigt sein, eine Aussage aufgrund ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung auch dann zu verweigern, wenn diese zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich wäre.

Die WPK hat gefordert, dass auch WP/vBP aufgrund ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung stets berechtigt sind, eine Aussage gegenüber dem Ermittlungszentrum für Geldwäsche zu verweigern.

Keine „bürokratische“ Regelung bei Eintragung in das Transparenzregister

Durch § 18a GWG-E (eigeführt durch Art. 19 Nr. 10 FKBG-E) soll das Risiko fehlerhafter Eintragungen in das Transparenzregister durch die Überprüfung und Bestätigung der Vertretungsberechtigung einer Person für eine eintragungspflichtige Rechtseinheit nach den §§ 20 und 21 GwG und eine entsprechende Kennzeichnung auf dem Registerauszug beseitigt werden.

Die WPK hat gefordert, dass diese „bürokratische“ Regelung überdacht wird, da sie eine Hürde für WP/vBP darstellen kann, künftig für ihre Mandanten Eintragungen im Transparenzregister vorzunehmen.

Bußgeldtatbestand später „scharf schalten“

Schließlich haben wir gefordert, dass der Bußgeldtatbestand für die Nichterfüllung der Pflicht zur Registrierung beim Geldwäscheverdachtsmeldeportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) „goAML“ (§ 56 Abs. 1 Nr. 69a GWG-E; eingeführt durch Art. 19 Nr. 41 b) aa) FKBG-E) nicht ab dem ersten Tag der Geltung der Registrierungspflicht (1. Januar 2024) wirksam wird, sondern erst ein Jahr später „scharf geschaltet“ wird.

Regelungen von Bedeutung für WP/vBP

Im Übrigen enthält der Gesetzesentwurf unter anderem folgende Regelungen, die für WP/vBP von Bedeutung sind:

  • Im Kreditwesengesetz (KWG) und in der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) sollen strengere Regelungen zu Jahresabschlussprüfungen von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften eingeführt werden (Art. 17, 24 FKBG-E);
  • im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sollen strengere Regelungen in Bezug auf Prüfungen unter anderem von Versicherungs-Holdinggesellschaften eingeführt werden (Art. 20 FKBG-E).

Darüber hinaus ist die WPK von dem Gesetzesentwurf betroffen. Sie soll verpflichtet werden, für ihren risikobasierten Ansatz bei der Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach dem GWG, erforderliche aufsichtsrechtliche Analysen durchzuführen. Ferner soll eine „Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht“ errichtet werden, die bundesweit und sektorübergreifend die Koordinierung und Unterstützung von den Aufsichtsbehörden übernehmen soll.

bk

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