Die Kommission für Qualitätskontrolle der WPK unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 9. Oktober 2026…
Die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) beschloss am 9. Oktober 2026 einstimmig ihren überarbeiteten „Hinweis zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle“ sowie ihren überarbeiteten „Hinweis zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle“. Zugleich hob die KfQK ihre Hinweise „Qualitätskontrollen bei Sozietäten und Partnerschaften“ sowie zur „Prüfung der Vollständigkeit der Grundgesamtheit für die Prüfung der Auftragsabwicklung“ auf, da deren Inhalte in den Hinweis zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle integriert wurden.
Anlass für die Überarbeitung der Hinweise waren insbesondere die Änderungen der WPO und die vom Beirat der WPK im Juni 2024 beschlossenen Änderungen der Berufssatzung WP/vBP zur Implementierung von ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 (Revised) sowie zur kritischen Grundhaltung (§ 37 Berufssatzung WP/vBP). Anpassungsbedarf ergab sich zudem aus den Erkenntnissen und Erfahrungen der fortlaufenden Auswertungen von Qualitätskontrollberichten sowie aus Teilnahmen und Untersuchungen. Darüber hinaus hatte die Evaluation der Hinweise durch die KfQK Ergänzungsbedarf bei den Anforderungen zur Durchführung von Qualitätskontrollen bei großen, insbesondere gemischten Praxen, sowie zur Dokumentation von Qualitätskontrollen aufgezeigt.
Auch der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen sollte Eingang in die Hinweise finden. Da sich das CSRD-Umsetzungsgesetz derzeit noch im parlamentarischen Verfahren befindet und eine kurzfristige Verabschiedung nicht absehbar ist, beschloss die KfQK, ihre Hinweise unabhängig vom Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes zu verabschieden.
Die KfQK hatte im Februar 2026 mehrere Verbände zu den überarbeiteten Entwürfen ihrer Hinweise zur Durchführung und Dokumentation über eine Qualitätskontrolle sowie zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle befragt und um Stellungnahme gebeten. Zu den Hinweisentwürfen gingen Stellungnahmen von drei Verbänden ein.
Die KfQK befasste sich eingehend mit den Anmerkungen der Verbände und würdigte sie umfassend. Die Stellungnahmen leisteten einen konstruktiven und wertvollen Beitrag zur Weiterentwicklung der Hinweisentwürfe. Diese, die Stellungnahmen der Verbände sowie die Anlagen zu den Antwortschreiben der KfQK sind zur Information der interessierten Öffentlichkeit ebenfalls veröffentlicht (siehe unten).
Die KfQK hält in ihren Hinweisen am sogenannten „Dreiklang“ der Regelungsbereiche der Praxisorganisation, Auftragsabwicklung und Nachschau fest. Grund hierfür ist, dass die internationalen Qualitätsmanagementstandards nicht eins zu eins in das nationale Berufsrecht umgesetzt wurden und bestehende Begriffe, darunter auch der Begriff des Qualitätssicherungssystems, weitgehend beibehalten wurden.
Zur Überleitung der Bestandteile eines Qualitätssicherungssystems nach WPO und Berufssatzung WP/vBP auf ein risikobasiertes Qualitätsmanagementsystem nach ISQM 1 wurde stattdessen eine gesonderte Anlage in den Hinweis zur Durchführung und Dokumentation aufgenommen. Sie stellt die Begrifflichkeiten des ISQM 1 und der WPO sowie der Berufssatzung WP/vBP gegenüber.
Der Hinweis zur Durchführung und Dokumentation enthält nunmehr auch einen Abschnitt, in dem wesentliche oder unbestimmte Begriffe definiert werden. Dadurch soll bei der Durchführung von Qualitätskontrollen ein einheitliches Begriffsverständnis erreicht werden. Zugleich sollen Missverständnisse vermieden werden, die bislang durch die teilweise synonyme Anwendung von Begriffen bei der Berichterstattung entstehen konnten. Die Begriffe und Definitionen gelten entsprechend für den Hinweis zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle.
Da es sich bei der Qualitätskontrolle um ein Peer-Review-Verfahren handelt und die Augenhöhe zwischen geprüfter Praxis und dem Prüfer für Qualitätskontrolle gewährleistet sein muss, hält die KfQK an ihrer Spruchpraxis fest: Die Auftragsprüfung soll nur durch WP/vBP, nicht jedoch durch fachliche Mitarbeiter, durchgeführt werden. Dies soll die Glaubwürdigkeit des Berufsstandes und das Vertrauen der Öffentlichkeit stärken.
Im Rahmen der Auftragsprüfung ist zu beurteilen, ob der Abschlussprüfer die erforderliche Sicherheit zur Abgabe seines Prüfungsurteils erlangen konnte. Hierbei sind insbesondere die kritische Grundhaltung und das pflichtgemäße Ermessen des Abschlussprüfers zu beurteilen. Dieser Verantwortung können aufgrund ihrer beruflichen Expertise nur Berufsträger gerecht werden.
Das Hinzuziehen von Spezialisten ist dagegen möglich. Spezialisten können externe oder interne Personen sein, die über spezielle Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen auf bestimmten Sachgebieten verfügen.
Unterstützungsleistungen fachlicher Mitarbeiter, etwa die Erstellung von Auswertungen der Grundgesamtheit durch fachliche Mitarbeiter, werden dagegen als unproblematisch angesehen. Die dafür aufgewendeten Zeiten sollten im Qualitätskontrollbericht entweder verbal als Unterstützungsleistungen oder bei der Aufteilung der Prüferstunden auf die Tätigkeitsbereiche gesondert dargestellt werden. Die Unterstützungsleistungen dürfen sich nicht auf die materielle Auftragsprüfung erstrecken.
Die Hinweise wurden um Ausführungen zur kritischen Grundhaltung und zum risikoorientierten Prüfungsvorgehens ergänzt. Zudem wird die Bedeutung der Risikobewertung für die Planung und Durchführung einer Qualitätskontrolle stärker hervorgehoben.
Der Hinweis zur Durchführung und Dokumentation wurde um Empfehlungen zur Auftragsauswahl ergänzt. Diese richten sich insbesondere an Prüfer für Qualitätskontrolle größerer Abschlussprüferpraxen mit einer Vielzahl von Prüfungsaufträgen und Berufsträgern. Die KfQK empfiehlt ein dreistufiges Vorgehen (sogenanntes „Drei-Stufen-Modell“). Die vorgeschlagene Methodik trägt der besonderen Bedeutung der Nachschau für ein wirksames Qualitätssicherungssystem größerer Praxen Rechnung und entspricht einem risikoorientierten Vorgehen bei der Qualitätskontrolle.
Die Anforderungen an die Dokumentation der Auftragsprüfung und der Nachschau wurden angepasst. Danach sind die zentralen Bestandteile der Prüfungsplanung mit der Identifizierung der bedeutsamen Risiken und den hierzu getroffenen prüferischen Maßnahmen sowie der Prüfungsbericht einschließlich Jahresabschluss und Lagebericht verpflichtend in die Arbeitspapiere des Prüfers für Qualitätskontrolle aufzunehmen.
Darüber hinaus wird den Prüfern für Qualitätskontrolle empfohlen, die Berichte über die jährlich durchgeführten Nachschauen zu den Arbeitspapieren zu nehmen.
Das Qualitätssicherungssystem nach § 55b Abs. 2 WPO ist bei gemischten Praxen nicht zu beschreiben (§ 33 Abs. 5 Satz 3 Satzung für Qualitätskontrolle). Nach wie vor soll der Prüfer für Qualitätskontrolle jedoch einzelne Elemente des Qualitätssicherungssystems beschreiben, soweit dies für die Beurteilung seiner Wirksamkeit erforderlich ist.
Da die Nachschau ein zentrales Element des Qualitätssicherungssystems und ein wesentlicher Bestandteil des Qualitätsregelkreises ist, hat die KfQK den ergänzenden Hinweis aufgenommen, dass der Prüfer für Qualitätskontrolle auch über das Nachschausystem berichten sollte. Insbesondere bei großen Praxen mit einer Vielzahl von Berufsträgern und einem komplexen Qualitätssicherungssystem ist das Nachschausystem für die Beurteilung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems von zentraler Bedeutung. Zugleich bildet es den Ausgangspunkt für die Auftragsauswahl des Prüfers für Qualitätskontrolle. Besondere Bedeutung kommt dabei einem stringenten Konsequenzenmanagement zu, welches die Umsetzung der aus der Nachschau resultierenden Regelungen und Maßnahmen sicherstellt. Der Prüfer für Qualitätskontrolle soll außerdem die geldwäscherechtlichen Regelungen beschreiben, soweit diese nicht ausreichend dem Transparenzbericht entnommen werden können.
Diese zusätzlichen Beschreibungen sollen die KfQK in die Lage versetzen, die Beurteilung der Wirksamkeit durch den Prüfer für Qualitätskontrolle in angemessener Zeit nachzuvollziehen. Zudem soll sie beurteilen können, ob festgestellte Mängel der Wirksamkeit gegebenenfalls auf Mängel der Angemessenheit zurückzuführen sind.
Die KfQK hat die Anlagen und Arbeitshilfen zu ihren Hinweisen grundlegend überarbeitet und neu konzipiert.
Angaben zur Praxis und Grunddaten zum Umfang der Qualitätskontrolle können in einer Anlage zum Qualitätskontrollbericht in tabellarischer Form erfolgen. Der Hinweisentwurf zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle enthält hierzu jetzt ein entsprechendes Musterformblatt.
Zur Dokumentation der Überleitung von der auftragsbezogenen Risikoanalyse zu den tatsächlich ausgewählten Aufträgen wurde die neue Anlage 3 „Auftragsauswahl“ zum Hinweis zur Berichterstattung über die Qualitätskontrolle entwickelt. Die fakultative Arbeitshilfe wurde in Form einer tabellarischen Anwendung umgesetzt, damit die vom Prüfer für Qualitätskontrolle eingegebenen Daten auch rechnerisch verarbeitet werden können. Die bisherige Anlage 2 des Hinweises zur Durchführung und Dokumentation („Arbeitshilfe zu den Kriterien zur Auftragsauswahl)“ wurde dort gestrichen und in die neue Anlage 3 integriert. Um die Bearbeitung zu erleichtern und doppelte Dateneingaben zu vermeiden, wurden die bisherigen Anlagen 1 und 2 des Hinweises zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle (Grundgesamtheit und Auftragsauswahl) als Arbeitsblätter in die Gesamtdatei eingebunden; sie bilden nun die Anlagen 2 und 4.
Die neu konzipierten Arbeitshilfen sollen die Prüfer für Qualitätskontrolle bei der Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle unterstützen und können dem Qualitätskontrollbericht auch als Anlagen beigefügt werden. Ihre Anwendung ist fakultativ. Die KfQK will den Prüfern für Qualitätskontrolle damit die Dokumentation und die Berichterstattung erleichtern und eine einheitliche Prüfungsqualität fördern.