Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 11. und 12. Juni 2026…
Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 9. Oktober 2026 zusammengefasst.
Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihre Hinweise zur „Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle“ sowie zur „Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle“ unabhängig vom Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes abschließend beraten und verabschiedet. Die WPK wird die verabschiedeten Hinweise zeitnah auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Zeitgleich wird die interessierte Öffentlichkeit auch über die Ergebnisse der Verbändebefragung auf der Internetseite der WPK informiert.
Die Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle zu „Qualitätskontrollen bei Sozietäten und Partnerschaften“ sowie zur „Prüfung der Vollständigkeit der Grundgesamtheit für die Prüfung der Auftragsabwicklung“ wurden mit der Verabschiedung des Hinweises zur „Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle“ aufgehoben, da deren Inhalte in den verabschiedeten Hinweis integriert wurden.
Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte Grundsatzfragen zur Nachschau von gesetzlichen Abschlussprüfungen im Hinblick auf die Vereinbarkeit der derzeitigen Regelungen der Berufssatzung WP/vBP und der Satzung für Qualitätskontrolle mit dem europäischen Recht und der WPO.
Die Kommission für Qualitätskontrolle befasste sich erneut mit den Auswirkungen der Künstlichen Intelligenz auf ihre Tätigkeit.
Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet über eine Qualitätskontrolle, bei der der Prüfer für Qualitätskontrolle Mängel in allen Bereichen des Qualitätssicherungssystems festgestellt und vor diesem Hintergrund sein Prüfungsurteil eingeschränkt hat. Nach Auffassung der Kommission für Qualitätskontrolle hätte das Prüfungsurteil aufgrund der festgestellten wesentlichen Mängel, die das Qualitätssicherungssystem als unangemessen und unwirksam erscheinen lassen, versagt werden müssen. Maßnahmen zur konsequenten und nachhaltigen Beseitigung der Mängel wurden von der geprüften Praxis nicht vorgetragen. Die Kommission für Qualitätskontrolle hat daher beschlossen, die Eintragung der geprüften Praxis als gesetzlicher Abschlussprüfer zu löschen.
Es wurde außerdem über einen Widerspruch gegen die Anordnung der Qualitätskontrolle beraten. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kommission für Qualitätskontrolle schloss des Weiteren eine Untersuchung bei einem Prüfer für Qualitätskontrolle mit Hinweisen ab.