Kommission für Qualitätskontrolle der WPK

Bericht über die Sitzung am 11. und 12. Juni 2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 11. und 12. Juni 2026 zusammengefasst.

Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO

Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte die aktuelle Spruchpraxis zur Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO auf der Grundlage der aktuellen Entscheidungen der Vorstandsabteilung Berufsaufsicht.

Der Vorstand wird unverändert über testatsrelevante Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung informiert. Eine Information erfolgt insbesondere in den Fällen, in denen die Feststellungen von Berufsrechtsverstößen in einer Qualitätskontrolle derart erheblich sind, dass eine berufsaufsichtliche Sanktion im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 WPO neben Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle zur Beseitigung des Mangels (Auflagen, Sonderprüfung, Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer) geboten und angemessen erscheint (§ 30 Abs. 2 Satz 2 SaQK). Eine Information des Vorstandes erfolgt zudem, wenn wesentliche Mängel des Qualitätssicherungssystems festgestellt werden und eine Information des Vorstandes erforderlich erscheint (§ 22 Abs. 3 SaQK).

Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hatte mehrere Verbände im Februar dieses Jahres zu den überarbeiteten Entwürfen ihrer Hinweise zur „Durchführung und Dokumentation über eine Qualitätskontrolle“ sowie zur „Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle“ befragt und um eine Stellungnahme gebeten. Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet die eingegangenen Stellungnahmen und die daraus resultierenden Anpassungen der Hinweisentwürfe. Über die Ergebnisse der Befragung sollen die Verbände zu gegebener Zeit informiert werden.

Die Kommission für Qualitätskontrolle plant, vorbehaltlich der Umsetzung der CSRD in nationales Recht, ihre Hinweise im Herbst dieses Jahres zu verabschieden und zu veröffentlichen. Zu diesem Zeitpunkt soll die interessierte Öffentlichkeit auch über die Ergebnisse der Verbändebefragung auf der Internetseite der WPK informiert werden.

Erteilung eines Prüfungsurteils bei im Qualitätskontrollzeitraum beseitigten wesentlichen Mängeln

Nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften ist ein Prüfungsurteil grundsätzlich einzuschränken, wenn der Prüfer für Qualitätskontrolle im Rahmen der Qualitätskontrolle einen wesentlichen Mangel festgestellt hat (§ 57a Abs. 5 Satz 5 WPO). Wird dieser wesentliche Mangel jedoch bis zur Erteilung des Prüfungsurteils durch geeignete und wirksame Maßnahmen behoben, kann ein uneingeschränktes Prüfungsurteil vertretbar sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Zeitpunkt der Abgabe des Prüfungsurteils bestätigt wird, zum Beispiel durch die auftragsbezogene Qualitätssicherung, durch die Nachschau oder durch den Prüfer für Qualitätskontrolle selbst. In Ausnahmefällen kann auch der tatsächlich nachweisbare Verzicht auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich ausreichend sein, beispielsweise wenn der Verzicht gegenüber einer Aufsichtsbehörde erklärt wird.

Umgang mit Private-Equity-Beteiligungen im Rahmen der Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle beschäftigte sich mit wesentlichen Aspekten des Umgangs mit Private-Equity-Beteiligungen im Rahmen von Qualitätskontrollen.

Nach Auffassung der Kommission für Qualitätskontrolle sind Beteiligungen von Private-Equity-Gesellschaften oder sonstigen Investoren im Rahmen der eigenen Risikobewertung der Praxen (§ 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WPO) und der Risikobeurteilung des Prüfers für Qualitätskontrolle zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, ob die Praxis mögliche Auswirkungen der jeweiligen Struktur auf die Prüfungsdurchführung, die Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen und die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems angemessen identifiziert, beurteilt und durch geeignete Maßnahmen adressiert hat.

Die Kommission für Qualitätskontrolle berücksichtigt die konkreten Gegebenheiten in den Praxen bei ihrer eigenen Risikoanalyse (§ 57a Abs. 2 Satz 4 und 5 WPO).

Umfang und Beurteilung der Nachschau in der Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte Grundsatzfragen zur Nachschau von gesetzlichen Abschlussprüfungen auf Grundlage der aktuellen gesetzlichen Vorschriften der WPO und der Berufssatzung WP/vBP sowie im Hinblick auf Nachhaltigkeitsberichte nach § 324b HGB-E auf der Grundlage des aktuellen Umsetzungsstandes der CSRD in nationales Recht.

Künstliche Intelligenz – Relevanz für das Qualitätskontrollverfahren

Die Kommission für Qualitätskontrolle befasste sich mit dem Thema „Künstliche Intelligenz“ und dessen Auswirkungen auf ihre Tätigkeit. Sie beschloss, perspektivische Anwendungsbereiche fortlaufend zu beraten.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet über einen Widerspruch gegen die Erteilung von Maßnahmen. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle schloss des Weiteren drei Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle ab. Die Praxen erhalten jeweils Hinweise.

Weitere Beratungsthemen

Die Kommission tauschte sich über den Prozess zum Umgang mit anonymen Hinweisen aus. Die Beratung wird fortgesetzt werden.

Darüber hinaus befasste sich die Kommission für Qualitätskontrolle mit der Planung einer Jour-fixe-Veranstaltung für Prüfer für Qualitätskontrolle.

cli/mmß