Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des…
Die WPK hat am 2. Februar 2022 im Rahmen der EU-Konsultation zur Verbesserung der Qualität und der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung Stellung genommen. Die Konsultation erstreckt sich auf die im Folgenden dargestellten fünf Bereiche.
Hinsichtlich des EU-Vorschriftenrahmens stellt die WPK fest, dass die Ausübung umfangreicher Mitgliedstaatenwahlrechte eine einheitliche und kohärente Anwendung der Regelungen erschwert. Nennenswerte positive Auswirkungen von Abschlussprüferverordnung und -richtlinie sind nicht festzustellen. Die Erstanwendungsregelungen waren teilweise nicht ganz klar und auslegungsbedürftig. Zudem sind die EU-Vorschriften mit den Vorgaben der internationalen Standardsetzer (IAASB, IESBA) teilweise nicht deckungsgleich, wodurch eine kohärente Anwendung erschwert wurde und wird.
Hinsichtlich der Einführung von Indikatoren für die Qualität der Unternehmensberichterstattung sowie deren Zuverlässigkeit weist die WPK auf Herausforderungen in der Umsetzung und Messung sowie auf den ungewissen Nutzen hin.
Die WPK befürwortet eine starke und verlässliche Corporate Governance, wobei vorrangig die gesetzlichen Vertreter der Unternehmen sowie die für die Überwachung der Unternehmen Verantwortlichen verpflichtet sind. Etwaiger Handlungsbedarf im Bereich der Unternehmensberichterstattung sollte aber nachvollziehbar belegt werden. Ein schlichter Verweis der EU-Kommission auf Untersuchungen der ESMA erscheint unzulänglich und in der Sichtweise verkürzt.
Auch weist die WPK darauf hin, dass selbst bei einem ausgereiften System der Unternehmensführung und -kontrolle Unternehmensinsolvenzen nicht vollständig vermieden werden können.
Darüber hinaus äußert die WPK Bedenken, dass die Unternehmen durch aktuelle Vorhaben des europäischen Gesetzgebers (wie ESEF, Taxonomie-VO, CSR-Richtlinienentwurf etc.) bereits mit enormen Herausforderungen konfrontiert sind. Zusätzliche Belastungen sollten den Unternehmen nur dann auferlegt werden, wenn dies unvermeidlich ist.
Die WPK konstatiert, dass die Unternehmensberichterstattung grundsätzlich qualitativ hochwertig und sachgerecht ist. Seltene beziehungsweise einzelne Verfehlungen, insbesondere Betrug des Managements in der Rechnungslegung, dürfen nicht als Generalverdacht formuliert werden. Zu diesen Einzelfällen ist kein allgemeines Systemversagen erkennbar. Allerdings empfiehlt die WPK bezüglich der Tätigkeit der Prüfungsausschüsse eine intensive inhaltliche Befassung mit der Rechnungslegung sowie Abschlussprüfung und künftig auch mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Zudem sollte eine sachadäquate Besetzung sichergestellt werden.
Im Bereich der Abschlussprüfung stellt die WPK fest, dass die weit überwiegende Mehrzahl gesetzlicher Abschlussprüfungen ohne Beanstandungen durchgeführt wird. Im Übrigen weist die WPK darauf hin, dass die internationalen und nationalen qualitativ hochwertigen fachlichen Verlautbarungen fortlaufend angepasst werden, soweit Handlungsbedarf identifiziert wird. Es muss vermieden werden, dass die bereits bestehende hohe Komplexität der den Abschlussprüfer treffenden Regularien noch erhöht wird, dies vor allem vor dem Hintergrund fehlender belastbarer Belege für die von der EU-Kommission angedachten Maßnahmen. Zudem beleuchtet die WPK als ein wesentliches Problem die Erwartungshaltung der Öffentlichkeit an den Abschlussprüfer mit der daraus resultierenden Erwartungslücke.
Hinsichtlich der Überlegung der EU-Kommission, ob verpflichtende Joint Audits zur Steigerung der Prüfungsqualität beitragen, äußert sich die WPK zurückhaltend. Nach Beobachtungen der WPK gibt es sowohl Argumente für als auch gegen Joint Audits.