WPK
6. Juli 2022

Berufsaufsicht 2021:
Anzahl der Erledigungen leicht angestiegen

Die Anzahl der 2021 erledigten Aufsichtsverfahren (123) lag fast auf dem Niveau der neu eingeleiteten Verfahren (129). Damit stiegen die Erledigungen leicht über das Niveau des Vorjahres (2020: 116), während die Anzahl der neu eingeleiteten Verfahren (129) gegenüber dem Vorjahr (2020: 143) etwas rückläufig war. Von den abgeschlossenen Aufsichtsverfahren wurden die weitaus meisten Verfahren eingestellt oder mit einer Belehrung abgeschlossen. 15 Verfahren wurden hingegen mit Maßnahmen beendet (2020: 24). Davon wurde in einem Fall ein befristetes Tätigkeitsverbot ausgesprochen, das mit einer Untersagungsverfügung und einer vorläufigen Untersagungsverfügung verbunden wurde. In zwei Verfahren wurden Geldbußen, in neun Verfahren Geldbußen neben dem Ausspruch einer Rüge verhängt und in drei Verfahren lediglich eine Rüge ausgesprochen.

Die Erledigungsarten der in 2021 von der WPK abgeschlossenen Verfahren gliedern sich wie folgt auf:

  • 60 Verfahren (48,8 %) wurden eingestellt, weil keine Pflichtverletzung festzustellen war.
  • In sechs Verfahren (4,9 %) schieden die Berufsangehörigen aus dem Berufsstand aus.
  • In weiteren 41 Verfahren (33,3 %) lag zwar eine Pflichtverletzung vor, der Vorwurf war aber nicht so erheblich, dass eine Sanktion in Form einer berufsaufsichtlichen Maßnahme erforderlich gewesen wäre.
  • Ein weiteres Verfahren (0,8 %) stellte das Landgericht Berlin gegen Zahlung einer Geldauflage von 10.000 Euro nach § 153a StPO i. V. m. § 127 WPO ein.
  • 15 Maßnahmen wurden rechts- oder bestandskräftig (12,2 %). Neben einem befristeten Tätigkeitsverbot wurden zwölf Rügen ausgesprochen, davon wurden neun mit einer Geldbuße zwischen 3.000 Euro und 10.000 Euro verbunden. Des Weiteren wurden zwei Geldbußen von 1.000 Euro und 2.000 Euro verhängt. Die Maßnahmen wurden von der WPK bekannt gemacht.

Rund 45 % aller Verfahren betrafen Feststellungen im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit. Den weiteren Verfahren lagen unter anderem die Verletzung der Pflichten der Berufsangehörigen nach dem Geldwäschegesetz oder berufsunwürdiges Verhalten durch strafrechtlich relevantes Verhalten zugrunde.

Der Bericht steht nachfolgend zur Verfügung.

kr

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