Mit der Änderung der WPO durch das APAReG im Jahr 2016 entfiel die Möglichkeit, Fristen zur Durchführung der Qualitätskontrolle zu verlängern. Daher hat die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) keine Möglichkeit einer „Fristverlängerung“ für die Durchführung einer Qualitätskontrolle. In Fällen der Fristüberschreitung hat sie deshalb zeitnah über die Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer aus dem Berufsregister zu entscheiden.
Seit März 2020 toleriert die KfQK allerdings aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie Fristüberschreitungen bei der Durchführung von Qualitätskontrollen bis zu drei Monate, wenn
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