Prüfung
27. Juni 2023

HGB:
Änderungen zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen in Kraft – mit redaktionellen WPO-Änderungen

Am 22. Juni 2023 trat das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes in Kraft (BGBl. I Nr. 154 vom 21. Juni 2023).

Transparenz der Ertragssteuerinformationen

Ziel des Gesetzgebers ist es, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne transparent zu machen, die entweder in der EU ansässig sind oder dort Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben. Diese Unternehmen sollen Ertragsteuerinformationen melden, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.

HGB-Änderungen inkl. Abschlussprüfung

Die Änderungen betreffen vor allem das HGB. Der Vierte Abschnitt des Dritten Buchs wurde um einen neuen Vierten Unterabschnitt ergänzt (Artikel 1). Dort sind nun Pflichten zur Erstellung (§§ 342b bis f HGB) und Offenlegung/Veröffentlichung (§§ 342m f. HGB) von Ertragsteuerinformationsberichten, Vorgaben zu Inhalt und Form der Berichte (§§ 342g bis l HGB) sowie Sanktionsvorschriften (§§ 342o f. HGB) vorgesehen. Auch das Recht der Abschlussprüfung soll punktuell angepasst werden (Artikel 1 Nr. 6 bis 8 etwa zu § 317 Abs. 3b HGB oder § 322 Abs. 1 HGB). Die Jahresabschlussprüfung soll künftig auch die Prüfung umfassen, ob die zu prüfende Gesellschaft zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und bejahendenfalls, ob die Offenlegung erfolgte.

Lücke bei der Publizität von Rechnungslegungsunterlagen geschlossen

Bei der Gelegenheit wurde auch eine Lücke bei der Publizität von Rechnungslegungsunterlagen ausländischer Kapitalgesellschaften geschlossen, die im Inland über Zweigniederlassungen tätig sind (Artikel 1 Nr. 10, § 325a HGB).

Verbunddefinition jetzt klarer und weiter gefasst

Zudem wurde die Verbunddefinition in § 271 Abs. 2 HGB (Artikel 1 Nr. 2) klarer und weiter gefasst. Sie sei im Schrifttum als schwer verständlich und lückenhaft kritisiert worden. Für die Zugehörigkeit zu einem handelsbilanzrechtlichen Unternehmensverbund soll künftig nur noch maßgeblich sein, ob zwischen den Unternehmen ein Mutter-Tochter-Verhältnis i. S. d. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 HGB besteht. Auf den Sitz oder die Rechtsform der Unternehmen kommt es nach der Gesetzesbegründung ebenso wenig an wie darauf, ob die Unternehmen in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind, den das oberste Mutterunternahmen nach den handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellen hat oder der mit befreiender Wirkung nach den §§ 291 f. HGB aufgestellt werden könnte.

Die handelsbilanzrechtlichen Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften wurden ebenfalls punktuell angepasst (vgl. Artikel 1 Nr. 13, § 335 Abs. 4 Satz 1 HGB).

Übergangsvorschriften

Das Artikelgesetz sieht verschiedene Übergangsvorschriften vor. In Artikel 2 wird etwa eine Übergangsvorschrift in das Einführungsgesetz zum HGB eingeführt. Demnach sollen die Neuerungen der §§ 271 Abs. 2, 325a, 334 Abs. 1 und 3b, 335 Abs. 1 und 1b, 340n Abs. 3b, 340o, 341n Abs. 3b und § 341o HGB erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen, auf Ertragsteuerinformationsberichte sowie auf Erklärungen nach § 342d Abs. 2 Nr. 1, § 342e Abs. 2 Nr. 1 und § 342f Abs. 2 Nr. 1 HGB für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden sein. § 317 Abs. 3b und § 322 Abs. 1 HGB sind erstmals auf gesetzliche Abschlussprüfungen für ein nach dem 21. Juni 2025 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.

WPO-Änderungen

Das Gesetz (Artikel 9) korrigiert auch kleinere, redaktionelle Unstimmigkeiten in § 36a Abs. 4 Satz 2 WPO (Streichung des Passus „sowie in § 342c des Handelsgesetzbuches“), in § 43a Abs. 1 Nr. 9 a) WPO (§ 342 Abs. 1 HGB wird durch § 342q Abs. 1 HGB ersetzt) sowie hinsichtlich der aktuellen Bezeichnung des Bundesjustizministeriums.

ko

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