Prüfung
31. Oktober 2023

ESMA:
Prüfungsschwerpunkte der Prüfungssaison 2024

Am 25. Oktober 2023 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) ihre Prüfungsschwerpunkte für die kommende Prüfungssaison 2024 veröffentlicht. Diese sind bei der Erstellung und Prüfung der IFRS-Abschlüsse von kapitalmarktorientierten Unternehmen für das Geschäftsjahr 2023 besonders zu berücksichtigen.

IFRS-Abschlüsse

Die Prüfungsschwerpunkte für die IFRS-Abschlüsse betreffen unverändert klimabezogene Sachverhalte sowie die Auswirkungen des derzeitigen makroökonomischen Umfeldes. Daneben sind vor allem die Anwendung von IFRS 17 Versicherungsverträge sowie die Änderungen des IAS 12 in Bezug auf die Pillar II-Steuergesetze zu beachten.

Nichtfinanzielle Berichterstattung

Als Prüfungsschwerpunkte der nichtfinanziellen Berichterstattung nennt ESMA die Angaben

  • im Zusammenhang mit Art. 8 der EU-Taxonomie,
  • zu Klimazielen einschließlich dazugehöriger Maßnahmen, Ziele und Fortschritte sowie
  • im Zusammenhang mit den Scope-3-Treibhausgasemissionen.

Alternative Leistungskennzahlen

In Bezug auf Alternative Leistungskennzahlen (Alternative Performance Measures – APM) erinnert die Erklärung zunächst an die Beachtung der APM-Leitlinien der ESMA. In diesen Leitlinien wird unter anderem ausgeführt, dass die Definition und Berechnung eines APM im Laufe der Zeit konsistent sein sollte. Zudem sollten die Emittenten bei der Anpassung der verwendeten APM Vorsicht walten lassen, insbesondere im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen. Bei der Überleitung zu dem naheliegendsten Einzelposten oder Betrag im Abschluss sind die wesentlichen übergeleiteten Posten gesondert zu nennen und zu erläutern.

ESEF

Mit Blick auf das Europäische Einheitliche Elektronische Format (ESEF) erinnert die ESMA die Emittenten daran, dass alle numerischen Datenpunkte im primären konsolidierten Abschluss unter Verwendung des Taxonomie-Kernelements mit der engsten buchhalterischen Bedeutung für die auszuzeichnende Angabe auszuzeichnen sind. Wenn kein entsprechendes Element verfügbar ist, müsse der Emittent ein Erweiterungselement erstellen.

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