Nachhaltigkeit
13. Oktober 2023

Übergangsregelung für Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung – wichtige Information für (zukünftige) Examenskandidaten und ehemalige WP/vBP

Die Europäische Union hat die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) den Abschlussprüfern übertragen. Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen ihre Befähigung zukünftig im Wirtschaftsprüfungsexamen nachweisen. Davon befreit sind

  • alle vor dem 1. Januar 2024 bestellten WP/vBP (Art. 14a Abs. 1 Richtlinie 2006/43/EG – Abschlussprüferrichtlinie – AP-RL),
  • alle Personen, die am 1. Januar 2024 das in der AP-RL vorgesehene Zulassungsverfahren durchlaufen (Art. 14a Abs. 2 AP-RL) und dieses Verfahren bis zum 1. Januar 2026 abschließen. An die Stelle des Nachweises im Wirtschaftsprüfungsexamen tritt in diesen Fällen ein Fortbildungsnachweis (Art. 14a Abs. 3 AP-RL).

Wie der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umsetzt, ist noch nicht bekannt. Spielraum gewährt ihm die CSRD kaum.

(Wieder-) Bestellung als WP oder Zulassungsantrag zum Examen noch im Jahr 2023

Vor diesem Hintergrund kann es sich empfehlen, eine Bestellung oder Wiederbestellung – soweit deren Voraussetzungen im Einzelnen gegeben sind – noch in diesem Jahr zu erreichen (Art. 14a Abs. 1 AP-RL).

Ist dies nicht möglich, kann es sich empfehlen, das in der AP-RL vorgesehene Zulassungsverfahren durch einen Antrag auf Zulassung zum Examen aufzunehmen. Anträge auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen können derzeit für den 2. Prüfungstermin 2024 gestellt werden. Bestandsschutz besteht in diesem Fall nur, wenn der Zulassungsantrag vor dem 1. Januar 2024 gestellt wird – entscheidend ist der fristgemäße Eingang bei der WPK – und die Bestellung bis zum 1. Januar 2026 erreicht ist (Art. 14a Abs. 2 AP-RL).

Hinweise zum Wirtschaftsprüfungsexamen und zur Antragstellung sind unter „Nachwuchs > Prüfungsstelle > Hinweise zur Durchführung des Examens“ verfügbar.

uh

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