Bekämpfung der Geldwäsche
4. April 2023

Registrieren Sie sich bei „goAML“ der FIU

Unter „Neu auf WPK.de“ vom 10. Januar 2023 hat die WPK bereits darauf aufmerksam gemacht, dass sich Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (WP/vBP) als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes (GwG) spätestens ab dem 1. Januar 2024 bei dem Verdachtsmeldeportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) „goAML“ registrieren müssen (§§ 45 Abs. 1 Satz 2, 59 Abs. 6 GwG).

Die Pflicht zur Registrierung trifft WP/vBP als natürliche Personen. Dies bedeutet, dass sich jeder WP/vBP persönlich bei „goAML“ zu registrieren hat, egal wie und in welchen rechtlichen Einheiten er seinen Beruf ausübt und egal, ob dies als Selbstständiger oder Angestellter erfolgt.

Nur mit einer Berufsqualifikation registrieren

Bei Berufsträgern mit Mehrfachqualifikation (zum Beispiel WP/StB, vBP/StB, WP/RA, vBP/StB/RA) ist zu beachten, dass diese sich nur mit einer Berufsqualifikation registrieren können. Ist ein Berufsangehöriger überwiegend prüfend tätig, empfiehlt es sich, sich als WP beziehungsweise vBP zu registrieren.

Bei registrierter Praxis mögliche Unterregistrierungen aktuell halten 

Handelt es sich bei den WP/vBP-Praxen um Kapital- oder Partnerschaftsgesellschaften, so besteht laut FIU auch die Möglichkeit diese zu registrieren und für angestellte WP/vBP Unterregistrierungen vorzunehmen. Eigene Registrierungen der angestellten WP/vBP sollen laut FIU dann nicht erforderlich sein, sofern diese lediglich im Anstellungsverhältnis tätig sind. Aus Sicht der WPK sollte hierbei jedoch darauf geachtet werden, dass bei einem Eintreten / Ausscheiden von WP/vBP in die WP/vBP-Praxis die Unterregistrierungen stets aktuell gehalten werden müssten. Dies kann gerade bei einer großen Anzahl angestellter WP/vBP zu einem erheblichen Verwaltungsauswand für die Leitungsebene oder den Geldwäschebeauftragten führen.

bt

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