WPK stellt Erhebungsbogen zur Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien zur Verfügung
Meldepflicht auch für WP/vBP
Die GwGMeldV-Immobilien bestimmt Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz, bei deren Vorliegen die rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe zu einer Meldung nach § 43 GwG grundsätzlich verpflichtet sind. Dies betrifft auch WP/vBP, sodass die GwGMeldV-Immobilien von ihnen zu beachten ist. Voraussetzung ist, dass der WP/vBP im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang einschließlich seiner Vorbereitung tätig wird. Eine Meldepflicht für WP/vBP kann beispielsweise bestehen, wenn der WP/vBP seinen Mandanten im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf berät. Die Pflicht zur Anwendung der GwGMeldV-Immobilien besteht indes nicht, wenn der WP/vBP im Rahmen einer anderen Tätigkeit mit dem Erwerbsvorgang befasst war, zum Beispiel bei der Jahresabschlussprüfung.
Kontrolle bei am Erwerbsvorgang Beteiligten
Zu beachten ist, dass bei allen am Erwerbsvorgang Beteiligten kontrolliert werden muss, ob die in §§ 3 bis 6 GwGMeldV-Immobilien genannten Sachverhalte vorliegen. Die Beurteilung hat dabei anhand der dem WP/vBP bekannten Informationen zu erfolgen. Eine Ermittlungspflicht besteht jedoch nicht. Neben dem Vertragspartner des WP/vBP zählen auch die (übrigen) Vertragsparteien des Erwerbsvorgangs sowie die für diese auftretenden Personen zu den am Erwerbsvorgang Beteiligten.