Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten
Erleichterung beim Ansatz und der Bewertung latenter Steuern
Gemäß § 274 Absatz 3 HGB sind die Auswirkungen, die sich aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes oder entsprechender ausländischer Steuergesetze ergeben, bei dem Ansatz und der Bewertung latenter Steuern nicht zu berücksichtigen. Dies gilt über die Aufnahme eines Verweises in § 306 Satz 5 HGB auch für den Konzernabschluss. Diese Regelung ist erstmals für einen Tag nach Verkündung des Gesetzes beginnende Geschäftsjahre verpflichtend; darf aber bereits auf nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahre freiwillig angewendet werden.
Zusätzliche Angabepflicht zu Steueraufwand oder Steuerertrag
Neben dieser Erleichterung wird in § 285 Nummer 30a HGB beziehungsweise § 314 Absatz 1 Nr. 22a HGB eine zusätzliche Angabepflicht eingeführt, wonach der tatsächliche Steueraufwand oder Steuerertrag anzugeben ist, der sich aufgrund des Mindeststeuergesetzes oder entsprechender ausländischer Steuergesetze ergibt. Sofern diese Gesetze noch nicht in Kraft getreten sind, ist im (Konzern-)Anhang zu erläutern, welche Auswirkungen bei der Anwendung dieser Gesetze zu erwarten sind. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen. Die neuen (Konzern-)Anhangsangaben sind erstmals für Geschäftsjahre verpflichtend, die nach dem 30. Dezember 2023 enden. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr betrifft dies damit bereits Jahres- bzw. Konzernabschlüsse zum 31. Dezember 2023.