Prüfung
9. Dezember 2022

Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht der WPK für 2023

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Rahmen der Abschlussdurchsicht und unter Berücksichtigung von Neuregelungen zur Rechnungslegung ergeben sich für das Jahr 2023 folgende geplante Schwerpunkte:

  1. Bestätigungsvermerk
    (§ 322 HGB)
    • Grundsätze zur Formulierung von Bestätigungsvermerken (§ 322 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 HGB),
    • Modifizierungen von Prüfungsurteilen im Bestätigungsvermerk (§ 322 Abs. 4 und 5 HGB),
    • Hinweise zur Hervorhebung eines Sachverhalts nach § 322 Abs. 3 Satz 2 HGB,
    • Hinweise auf bestandsgefährdende Risiken nach § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB;
  2. Gewinn- und Verlustrechnung
    (§§ 275, 277 HGB [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB])
    • Einhaltung von Gliederungsvorschriften,
    • Ausweis der Davon-Vermerke zu Abzinsungs- beziehungsweise Aufzinsungsseffekten,
    • Ausweis der Davon-Vermerke zu Fremdwährungsumrechnungseffekten, insbesondere Ausweis realisierter Gewinne und Verluste (vgl. DRS 25, Tz. 36; WPK Magazin 3/2020, Seite 40);
  3. Verbindlichkeitenspiegel
    (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB], §§ 285 Nrn. 1 und 2, 314 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
    • Vermerke zum Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr und von mehr als fünf Jahren bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten,
    • Gesamtbetrag und Aufgliederung der durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesicherten Verbindlichkeiten, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
  4. Altersversorgungsverpflichtungen
    (§§ 285 Nrn. 24 und 25, 314 Abs. 1 Nrn. 16 und 17 HGB)
    • Ansatz von Pensionsrückstellungen und Angaben hierzu, wie angewandtes versicherungsmathematisches Berechnungsverfahren, Zinssatz, Lohn-, Gehalts- und Rentendynamik sowie zugrunde gelegte biometrische Annahmen,
    • Angaben zu Verrechnungen von Vermögensgegenständen und Schulden sowie von Aufwendungen und Erträgen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB,
    • Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB (i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB) beim Ansatz von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen;
  5. Finanzanlagen
    (§ 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB], §§ 284 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 285 Nr. 18, 313 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HGB, 314 Abs. 1 Nr. 10 HGB)
    • Bewertung von Finanzanlagen unter Berücksichtigung von Anhaltspunkten für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung,
    • Angaben zu den bei Finanzanlagen angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Angaben zu begründeten Abweichungen hiervon sowie gesonderte Darstellung von deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage,
    • für zu den Finanzanlagen gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB unterblieben ist: Angaben zum Buchwert und zum beizulegenden Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen sowie zu den Gründen für das Unterlassen der Abschreibung einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist;
  6. Angaben zu Sicherungsgeschäften
    (§§ 285 Nrn. 19 und 23, 314 Abs. 1 Nrn. 11 und 15 HGB)
    • Angaben hinsichtlich der nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumente zu Art und Umfang, zum beizulegenden Zeitwert, zur angewandten Bewertungsmethode, zum gegebenenfalls vorhandenen Buchwert sowie zum Bilanzposten, in welchem der Buchwert erfasst ist, und den Gründen, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann,
    • Angaben hinsichtlich der gemäß § 254 HGB gebildeten Bewertungseinheiten zum Betrag des abgesicherten Grundgeschäfts, zu den Arten von Bewertungseinheiten (Mikro-, Makro- oder Portfolio-Hedge) und zur Höhe der damit abgesicherten Risiken; für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Effektivitätsermittlung;
  7. Haftungsverhältnisse
    (§ 251 HGB i. V. m. § 268 Abs. 7 HGB [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB], §§ 285 Nr. 27, 314 Abs. 1 Nr. 19 HGB)
    • Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB und gesonderte Angaben zu Verpflichtungen betreffend Altersversorgung und zu Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Anhang beziehungsweise Konzernanhang,
    • Begründung der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme;
  8. Risiko- und Prognoseberichterstattung im Lagebericht oder im Konzernlagebericht
    (§§ 289, 315 HGB, DRS 20)
    • Berichterstattung über wesentliche Einzelrisiken und ggf. über bestandsgefährdende Risiken (§§ 289 Abs. 1 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB; DRS 20.146 ff.), auch im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und des Ukrainekrieges,
    • Umfang der Prognoseberichterstattung zu den bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren eines Unternehmens oder eines Konzerns einschließlich der Prognosegenauigkeit (§§ 289 Abs. 1 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB) unter Berücksichtigung der unter Umständen reduzierten Anforderungen an die Prognosegenauigkeit im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und des Ukrainekrieges (vgl. DRS 20, Tz. 133 f.) oder bei Unternehmen mit geringem Umfang und/oder geringer Komplexität der Geschäftstätigkeit (vgl. WPK Magazin 3/2022, Seite 38),
    • Vergleich der in der Vorperiode berichteten Prognosen mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung im Konzernlagebericht (vgl. DRS 20, Tz. 57).
  9. Konzernkapitalflussrechnung
    (§ 297 Abs. 1 S. 1 HGB, DRS 21)
    • Zusammensetzung des Finanzmittelfonds in der Kapitalflussrechnung einschließlich einer rechnerischen Überleitung auf Posten der Konzernbilanz,
    • Einbeziehung von jederzeit fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie anderen kurzfristigen Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören, in den Finanzmittelfonds der Kapitalflussrechnung,
    • Berücksichtigung von Zinsaufwendungen und -erträgen sowie Ertragssteuer-zahlungen in der Kapitalflussrechnung.

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