Qualitätskontrolle
3. Februar 2022

Mitglieder fragen – WPK antwortet:
Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB in das Berufsregister ohne gesetzliche Abschlussprüfungen?

Kann ich als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB in das Berufsregister eingetragen werden, ohne als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB bestellt zu sein?

Grundsätzlich können Sie als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB in das Berufsregister erst eingetragen werden, wenn Sie als solcher bestellt sind (§§ 57 a Abs. 1 Satz 1, 38 Nr. 1 h, Nr. 2 f WPO). Sie können aber auch ohne Bestellung bereits als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB in das Berufsregister eingetragen werden, wenn Sie die konkrete Absicht haben, gesetzliche Abschlussprüfungen durchzuführen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SaQK).

Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfungen zeitnah zu erwarten

Eine konkrete Absicht liegt vor, wenn erkennbar ist, dass Ihre Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer zeitnah zu erwarten ist. Eine Eintragung aufgrund einer konkreten Absicht kann auch bereits erfolgen, wenn Sie sich aktiv um die Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer bemühen und Ihre Aktivitäten durch nach außen gerichtete Handlungen erkennbar sind (beispielsweise Bewerbung um eine Bestellung oder Teilnahme an einschlägigen Ausschreibungen).

Hinweis an die WPK bei Aufgabe der Absicht oder im Fall der Bestellung

Wenn Ihre Bemühungen um eine Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB nach Eintragung in das Berufsregister nicht erfolgreich waren, sind Sie allein aufgrund der Eintragung noch nicht verpflichtet, eine Qualitätskontrolle durchzuführen. Die Kommission für Qualitätskontrolle wird keine Qualitätskontrolle anordnen. Bitte denken Sie daran, die Kommission für Qualitätskontrolle auch zu informieren, wenn Sie im Folgenden die Absicht aufgeben, gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen zu wollen.

Sollten Sie aber im Laufe der Zeit doch als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB bestellt werden, müssen Sie dann diese Bestellung unverzüglich der WPK – Abteilung Qualitätskontrolle – als wesentliche Änderung des Umfangs der Prüfungstätigkeit mitteilen (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO). Nach dieser Mitteilung wird die Kommission für Qualitätskontrolle die Frist für die dann erste Qualitätskontrolle anhand einer Risikoanalyse bestimmen und Ihnen mitteilen.

Sollten Sie nach der Eintragung wegen einer konkreten Absicht jedoch nicht als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB bestellt werden, wird die Kommission für Qualitätskontrolle Sie, in der Regel spätestens nach drei Jahren, erneut um Auskunft bitten, ob die konkrete Absicht weiterhin besteht.


Muss ich, obwohl ich derzeit keine gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB abwickle, die angeordnete Qualitätskontrolle durchführen? Kann ich auch weiterhin, gegebenenfalls nach Ablauf der Frist für die Qualitätskontrolle, als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister eingetragen bleiben?

Wurden seit der letzten Qualitätskontrolle gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB abgewickelt, ist die angeordnete Qualitätskontrolle auch durchzuführen, wenn Sie in der jüngeren Vergangenheit keine gesetzliche Prüfungen nach § 316 HGB (mehr) abgewickelt haben. Sie nehmen als eingetragener und aktiver beziehungsweise aktiv gewesener Abschlussprüfer am Verfahren der Qualitätskontrolle teil und sind daher auch zur Durchführung der Qualitätskontrolle verpflichtet (§ 57a Abs. 1 Satz 1 WPO). Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn Sie auf die Eintragung verzichten.

Mangels Grundgesamtheit keine Qualitätskontrolle

Sind dagegen in der aktuellen Qualitätskontrollperiode keine gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB abgewickelt worden, kann mangels Prüfungen der Grundgesamtheit keine Qualitätskontrolle durchgeführt werden. Die Anordnung der Qualitätskontrolle kann demzufolge aufgehoben werden.

Voraussetzungen für die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer zu prüfen

In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB weiterhin gegeben sind. Werden über einen längeren Zeitraum keine gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB mehr durchgeführt, spricht dies für eine wesentliche Änderung des Umfangs Ihrer Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB, die der WPK mitzuteilen ist (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO). In diesem Fall wäre die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB im Berufsregister, spätestens mit Ablauf der Qualitätskontrollfrist, zu löschen.

Eine Löschung erfolgt nicht, wenn Sie weiterhin die konkrete Absicht haben, gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchzuführen. In diesem Fall müssen Sie allerdings diese konkrete Absicht darlegen (beispielsweise Bewerbung um eine Bestellung oder Teilnahme an einschlägigen Ausschreibungen).

Sollten Sie nach einer Löschung wieder als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB tätig werden oder werden wollen, zeigen Sie dies bitte der WPK an, damit Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen wieder eingetragen werden können.

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