Ich bin Prüfer für Qualitätskontrolle und soll eine Qualitätskontrolle bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband durchführen. Umfassen die Auftragsprüfungen von Genossenschaften bei einer…
Die Abteilung Qualitätskontrollberichte II der Kommission für Qualitätskontrolle hat die Tatsache, dass ein Bestätigungsvermerk in mehreren Fällen lediglich im Prüfungsbericht wiedergegeben wurde, als wesentlichen Mangel des Qualitätssicherungssystems gewürdigt. Darüber hinaus hat sie diese Feststellungen des Prüfers für Qualitätskontrolle auch als „Einzelfeststellungen“ von erheblicher Bedeutung gewürdigt, vgl. „Der praktische Fall“, WPK Magazin 1/2024, Seite 18 f.
Können Feststellungen zugleich als Mangel des Qualitätssicherungssystems und als Einzelfeststellung von erheblicher Bedeutung gewürdigt werden? Wie ist diese Würdigung in die Mängelsystematik einzuordnen und welche Konsequenzen können sich hieraus ergeben?
Trifft der Prüfer für Qualitätskontrolle eine Prüfungsfeststellung, so hat er diese daraufhin zu würdigen, ob es sich um einen Mangel des Qualitätssicherungssystems (Systemfeststellung) oder um eine Einzelfeststellung (Nichtsystemfeststellung) handelt (§ 22 Abs. 1 Satz 3 Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK)).
Über diese Definition hinaus können auch andere erhebliche Berufsrechtsverstöße, insbesondere gegen den Berufsgrundsatz der Unabhängigkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit, Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung sein.
In „Der praktische Fall“, WPK Magazin 1/2024, Seite 18 f., hatte die Praxis in mehreren Fällen aufgrund fehlender Regelungen keinen rechtswirksamen Bestätigungsvermerk erteilt und somit gegen das Berufsrecht verstoßen. Der Musterprüfungsbericht sah lediglich eine Wiedergabe des Bestätigungsvermerks vor.
Die Abteilung Qualitätskontrollberichte II würdigte die unzureichenden Regelungen als wesentlichen Mangel der Angemessenheit des Qualitätssicherungssystems (§§ 51 Abs. 1 Nr. 10, 4 Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP, § 322 Abs. 7 Satz 1 HGB).
Da die Praxis diesen Angemessenheitsmangel noch im Rahmen der Qualitätskontrolle beseitigt hatte, war eine Maßnahme nach § 57a Abs. 4 Satz 1, Alt. 1 WPO (Auflage zur Schaffung einer entsprechenden Regelung) nicht mehr erforderlich.
Dieser Mangel des Qualitätssicherungssystems war auch ursächlich für die Verletzung des Berufsrechts in mehreren Fällen. Die Abteilung Qualitätskontrolle II sah die nicht rechtswirksame Erteilung der Bestätigungsvermerke als derart erhebliche Berufsrechtsverstöße an, dass sie die Feststellungen auch als Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung gewürdigt und eine Information der Vorstandsabteilung Berufsaufsicht für notwendig erachtet hat (§ 57e Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 WPO in Verbindung mit § 30 Abs. 2 SaQK).
Stellt der Prüfer für Qualitätskontrolle einen Mangel des Qualitätssicherungssystems fest und ist dieser Mangel zugleich für einen erheblichen Berufsrechtsverstoß ursächlich, kann dieser Berufsrechtsverstoß auch als Einzelfeststellung von erheblicher Bedeutung gewürdigt werden.