Ich bin Prüfer für Qualitätskontrolle und soll eine Qualitätskontrolle bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband durchführen. Umfassen die Auftragsprüfungen von Genossenschaften bei einer…
Im Vertrauen darauf, dass die CSRD zeitnah in deutsches Recht umgesetzt wird, haben meine Kollegen und ich seit dem Jahr 2023 spezielle Fortbildungen für künftige Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung besucht. Besteht Anlass zur Sorge, dass die WPK diese Fortbildungen im Registrierungsprozess nicht anerkennen könnte?
Vorab: Anträge auf Registrierung als Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung können erst gestellt werden, wenn das CSRD-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten ist. Der Regierungsentwurf, der aktuell den Bundesrat erreicht hat, sieht vor, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Wann dies der Fall sein wird, kann die WPK nicht vorhersagen. Das Gesetzgebungsverfahren muss abgewartet werden.
Die Fortbildung muss die in § 24b Abs. 2 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung-RegE (WiPrPrüfV) genannten Inhalte umfassen (§ 13d Abs. 3 Satz 2 WPO-RegE, Art. 23 Nr. 16 des RegE).
§ 24b Absatz 2 WiPrPrüfV-RegE sieht vor (vgl. Art. 26 Nr. 14):
Siehe hierzu auch „Neu auf WPK.de“ vom 29. Mai 2024.
Weiterhin ist ein Umfang von mindestens 40 Stunden spezieller Fortbildung vorgesehen (vgl. die Begründung zu § 13d Abs. 3 WPO-RegE, zu Art. 23 Nr. 16 des RegE).
Der Vorstand der WPK arbeitet daran, dass Mitglieder der WPK, die eine derartige spezielle Fortbildungsveranstaltung bereits im Vorgriff auf die CSRD-Umsetzung besucht haben, diese auch für die künftige Registrierung als Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung verwenden können. Die weiteren Beratungen in den Gremien der WPK, vor allem auch im Beirat, sind jedoch abzuwarten. Wir bitten um Geduld.