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Prüfung der Förderzweckkontrolle im Rahmen der Qualitätskontrolle eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes

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Ich bin Prüfer für Qualitätskontrolle und soll eine Qualitätskontrolle bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband durchführen. Umfassen die Auftragsprüfungen von Genossenschaften bei einer Qualitätskontrolle auch eine Prüfung der Förderzweckkontrolle?

Grundlagen

Die Qualitätskontrolle genossenschaftlicher Prüfungsverbände ist in § 63e ff. Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelt. Sie dient der Überwachung, ob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowohl insgesamt als auch bei der Durchführung einzelner Prüfungsaufträge eingehalten werden (§ 63e Abs. 2 Satz 1 GenG). Der sachliche Umfang der Qualitätskontrolle bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden wird in § 63e Abs. 2 Satz 2 GenG konkretisiert. Danach erstreckt sich die Qualitätskontrolle auf die gesetzlichen Prüfungen nach § 53 Abs. 1 und 2 GenG bei den Genossenschaften, die die in § 53 Abs. 2 Satz 1 GenG genannten Größenmerkmale übersteigen. Damit werden sämtliche wesentlichen Bestandteile der gesetzlichen Pflichtprüfung von der Qualitätskontrolle erfasst.

Förderzweckkontrolle elementarer Bestandteil der Jahresabschlussprüfung

Eine ausdrückliche Regelung, dass auch die Förderzweckkontrolle (§ 58 Abs. 1 Satz 3 GenG) Gegenstand der Qualitätskontrolle ist, enthält das GenG nicht. Allerdings hat der genossenschaftliche Prüfer im Prüfungsbericht dazu Stellung zu nehmen, „ob und auf welche Weise die Genossenschaft im Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat“. Damit ist die Förderzweckkontrolle elementarer Bestandteil der Jahresabschlussprüfung nach § 53 Abs. 2 GenG. Die Regelung wurde am 22. Juli 2017 in das GenG eingefügt und dient der Transparenz sowie der Verhinderung beziehungsweise Kontrolle von unzulässigen reinen Anlagegenossenschaften. Erstreckt sich die Qualitätskontrolle auf die gesetzlichen Prüfungen nach § 53 Abs. 2 GenG, umfasst sie damit folgerichtig auch die Prüfungs- und Berichterstattungspflicht zur Förderzweckkontrolle.

Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen des Qualitätssicherungssystems

Der Prüfer für Qualitätskontrolle prüft insoweit, ob die Regelungen des Qualitätssicherungssystems angemessen und wirksam sind, um sicherzustellen, dass die Förderzweckkontrolle vom genossenschaftlichen Prüfungsverband ordnungsgemäß geplant, durchgeführt, dokumentiert, beurteilt und darüber Bericht erstattet wird. Im Rahmen der Auftragsprüfung ist insbesondere zu beurteilen, ob der Prüfungsverband den individuellen Förderauftrag zutreffend bestimmt, geeignete Prüfungshandlungen durchgeführt, ausreichende Prüfungsnachweise erhoben, seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar dokumentiert und angemessen darüber Bericht erstattet hat.

hvö

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