Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 23. Juli 2026 den Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen zur Konsultation gestellt.
Art. 40a Abs. 1 der Bilanzrichtlinie…
Ende Mai 2024 hat der Vorstand der WPK die Inhalte der Fortbildung als Voraussetzung für die Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer beschlossen („Neu auf WPK.de“ vom 29. Mai 2024).
Im Juli 2024 hat sich der Vorstand mit der Dauer der Fortbildung befasst. Es geht um Berufsangehörige, die unter die Bestandsschutzregelung der EU-Abschlussprüferrichtlinie (AP‑RL) nach deren Änderung durch die CSRD fallen. Dies sind vor dem 1. Januar 2024 zugelassene oder anerkannte Abschlussprüfer und Personen, die am 1. Januar 2024 das Zulassungsverfahren für Abschlussprüfer durchlaufen und dieses vor dem 1. Januar 2026 abschließen (Übergangsregelung des Art. 14a AP‑RL, auch Grandfather-Regelung genannt).
Der Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes sieht zur Umsetzung des Art. 14a Abs. 3 AP‑RL den Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung vor, mit welcher die notwendigen Kenntnisse über Nachhaltigkeitsberichte und deren Prüfung erlangt werden (§ 13d Abs. 2 WPO‑E). Zur Ausgestaltung dieser Vorgabe hat der Vorstand der WPK beschlossen:
WP/vBP sind bereits heute dazu verpflichtet, sich 40 Stunden im Jahr fortzubilden (20 Stunden strukturierte Fortbildung, 20 Stunden Selbststudium). Mit den 32 Stunden strukturierter Fortbildung für die Eintragung als Nachhaltigkeitsprüfer kann sich dies auf bis zu 72 Stunden in einem Jahr summieren, davon 52 Stunden als strukturierte Fortbildung.
Dieser einmalige Aufwand soll dadurch gemildert werden, dass 8 der 32 Stunden für die Eintragung als Nachhaltigkeitsprüfer auf die ohnehin bestehende strukturierte Fortbildungspflicht von 20 Stunden angerechnet werden können.
Nach der Eintragung fügt sich die weitere Fortbildung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Bedarf des Berufsangehörigen in die kontinuierliche Fortbildung ein.