Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 23. Juli 2026 den Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen zur Konsultation gestellt.
Art. 40a Abs. 1 der Bilanzrichtlinie…
Erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD können Anträge auf Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte bei der WPK gestellt werden, da es die Rechtsgrundlagen für eine Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte erst ab diesem Zeitpunkt geben wird.
Für ein schnelles Registrierungsverfahren wird die WPK nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Mitgliederbereich „Meine WPK“ einen digitalen Antrag zur Verfügung stellen. Liegen alle Voraussetzungen für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsbericht vor, erfolgt diese unverzüglich nach dem Absenden des Antrags. In diesem Fall wird auch der Registerauszug zum sofortigen Download zur Verfügung gestellt. Bei der Verwendung des digitalen Antrags wird zudem ein Upload der Fortbildungsnachweise angeboten, um den Nachweis über die Teilnahme an der Fortbildung zu führen.
Wir bitten darum, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD von der Stellung von Anträgen auf Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte und von der Übermittlung der damit zusammenhängenden Fortbildungsnachweise abzusehen. Die WPK wird unter „Neu auf WPK.de“ weiter informieren.