Ich bin Prüfer für Qualitätskontrolle und soll eine Qualitätskontrolle bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband durchführen. Umfassen die Auftragsprüfungen von Genossenschaften bei einer…
Ich habe von der WPK ein Schreiben erhalten, in dem sie mich daran erinnert, dass ich in sechs Monaten eine neue Qualitätskontrolle durchführen muss und noch keinen Prüfervorschlag eingereicht habe. Muss ich jetzt schon tätig werden und was genau ist zu tun?
Aufgrund des Sechsjahresturnus im Qualitätskontrollverfahren werden sich im Jahr 2023 wieder sehr viele WP/vBP-Praxen, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, einer Qualitätskontrolle unterziehen. Auch wenn grundsätzlich genügend Prüfer für Qualitätskontrolle vorhanden sind, sollten Sie jetzt – sofern Sie noch keinen Prüfer für Qualitätskontrolle ausgewählt haben – mit den Vorbereitungen für die Durchführung Ihrer Qualitätskontrolle beginnen.
Zunächst sollten Sie sich mindestens einen Prüfer für Qualitätskontrolle aussuchen. Auch wenn Sie die Absicht haben, Ihren bisherigen Prüfer für Qualitätskontrolle wieder zu beauftragen, sollten Sie berücksichtigen, dass in der Regel sechs Jahre seit Ihrer letzten Qualitätskontrolle vergangen sind und Ihr Prüfer möglicherweise gar nicht mehr tätig ist oder für dieses Jahr bereits keine Termine mehr frei hat. Daher sollten Sie auch in diesem Fall spätestens jetzt Kontakt zu dem vorgesehenen Prüfer aufnehmen.
Wenn Sie sich einen neuen Prüfer für Qualitätskontrolle suchen möchten, bietet die WPK Ihnen verschiedene Hilfestellungen.
Sie sollten sich einen Prüfer für Qualitätskontrolle suchen, der sich mit Ihrer Praxis auf Augenhöhe befindet, das heißt, er sollte über vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen wie Sie verfügen. Darüber hinaus ist es hilfreich, wenn Sie und Ihr Prüfer für Qualitätskontrolle über einen vergleichbaren Organisationsgrad verfügen, das heißt, dass nach Möglichkeit die Anzahl der tätigen Berufsträger sowie Art und Anzahl der durchgeführten gesetzlichen Abschlussprüfungen vergleichbar sein sollten.
Wenn Sie sogenannte Spezialbereiche prüfen (zum Beispiel Krankenhäuser, Energieversorgungsunternehmen, Versicherungen, Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen oder Konzernabschlüsse) muss auch Ihr Prüfer für Qualitätskontrolle über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Sie sollten sich hierzu mit ihm austauschen und dies im Rahmen des Vorschlagsverfahrens auch der WPK mitteilen.
Am besten reichen Sie auch Ihren Prüfervorschlag über den Mitgliederbereich „Meine WPK“ ein (dort unter „Digitale Anträge/Mitteilungen“). Damit stellen Sie sicher, dass Sie der WPK alle erforderlichen Informationen übermitteln und die Bearbeitung Ihres Vorschlages zügig erfolgen kann.