Ich bin Prüfer für Qualitätskontrolle und soll eine Qualitätskontrolle bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband durchführen. Umfassen die Auftragsprüfungen von Genossenschaften bei einer…
Ich bin Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und übe meine Berufe in eigener Praxis und als Partner einer reinen WPG aus. Sowohl in der eigenen Praxis als auch in der WPG führe ich für Mandanten finanzgerichtliche Verfahren. Als Steuerberater werde ich zum 1. Januar 2023 ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) erhalten. Was gilt für mich als Wirtschaftsprüfer und meine WPG? Und welche Rolle spielt dabei meine Bestellung als Steuerberater, sowohl in meiner eigenen Praxis als auch in meiner WPG?
Im Einzelnen:
WP, die nicht zugleich StB oder RA sind, sind nicht zur aktiven Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.
Der Gesetzgeber hat die Finanzgerichte für alle Beteiligten für den elektronischen Rechtsverkehr geöffnet. Schriftsätze, Anträge, Erklärungen etc. können als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden (§ 52a Abs. 1 FGO).
Rechtsanwälte und Behörden müssen Schriftsätze, Anträge, Erklärungen etc. als elektronische Dokumente übermitteln (§ 52a Abs. 1 Satz 1 FGO). Gleiches gilt für vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften steht ab dem 1. Januar 2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) als solcher sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung (vgl. BT-Drs. 19/30516, 64). Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften müssen daher Schriftsätze, Anträge, Erklärungen etc. ab den 1. Januar 2023 als elektronische Dokumente übermitteln.
Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften steht kein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung. Ein dem beSt der Steuerberater oder dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) vergleichbares besonderes elektronischen Wirtschaftsprüferpostfach ist derzeit nicht geplant. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind daher nicht verpflichtet, Schriftsätze, Anträge, Erklärungen etc. als elektronische Dokumente zu übermitteln (vgl. BFH), können es aber.
Möchten WP, die nicht zugleich StB oder RA sind, am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, können sie eine absenderbefähigte De-Mail verwenden oder sich ein besonderes elektronisches Bürgerpostfach einrichten.
WP, die zugleich StB oder RA sind, sind zur aktiven Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr zumindest verpflichtet, wenn sie mit der Berufsbezeichnung StB oder RA auftreten. Wegen uneinheitlicher Rechtsprechung empfiehlt es sich aber, den sichersten Weg zu beschreiten und stets das beA / das beSt zu benutzen.
In der Rechtsprechung ist nicht geklärt, ob die Pflicht zur Nutzung eines besonderen elektronischen Postfachs (beA oder beSt) durch den Status, also die Zulassung als RA oder StB, oder die konkrete Rolle, also insbesondere den Auftritt als RA oder StB, bestimmt wird.
Zur bisherigen Entwicklung der Rechtsprechung:
WPG, die auch durch RA oder StB organschaftlich vertreten werden, sind selbst nicht verpflichtet, Schriftsätze, Anträge, Erklärungen etc. über das beA dieser RA oder des beSt der StB bei Gericht einzureichen. Wegen uneinheitlicher Rechtsprechung empfiehlt es sich aber, den sichersten Weg zu beschreiten und Schriftsätze, Anträge, Erklärungen etc. über das beA oder beSt organschaftlicher Vertreter bei Gericht einzureichen. Alternativ kann sich die WPG für den elektronischen Rechtsverkehr ein eigenes besonderes elektronisches Organisationenpostfach einrichten.
Zur bisherigen Entwicklung der Rechtsprechung: