Mittelbarer Fremdbesitz an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – Abschlussprüferrichtlinie und Wirtschaftsprüferordnung weisen den Weg
Nach den Auseinandersetzungen über die Privatisierung von Krankenhäusern und Apotheken und der Öffnung des Gesellschafterkreises von medizinischen Versorgungszentren werden seit 2025 auch Finanzinvestitionen in Berufsausübungsgesellschaften freier Berufe kontrovers diskutiert. Unverändert werden auf der einen Seite der Kapitalbedarf für die anstehende Transformation sowie strukturelle Vorteile betont, auf der anderen Seite die von einem reinen Renditestreben ausgehende Gefährdung der inneren und äußeren Unabhängigkeit.
Anders als bei den Ärzten schließen das Berufsrecht der Steuerberater und der Wirtschaftsprüfer unmittelbare Beteiligungen von Investoren an Berufsgesellschaften ausnahmslos aus. Es gilt ein strenges Fremdbesitzverbot. Als Gesellschafter von Berufsgesellschaften sind grundsätzlich nur Personen zugelassen, denen die Berufsgesellschaft als Instrument der Berufsausübung dient (Tätigkeitsgebot).
Während der Gesetzgeber das Fremdbesitzverbot für Steuerberater und Rechtanwälte im Jahr 2022 für Angehörige freier Berufe und ihre Berufsgesellschaften graduell gelockert hat, besteht das strenge Fremdbesitzverbot des § 28 Abs. 4 WPO für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unverändert fort. Eine Übertragung dieser Reform auf das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer war insoweit nicht möglich, da die berufsrechtliche Regulierung der Wirtschaftsprüfer sehr stark durch europäische Vorgaben geprägt ist (BT-Drs. 19/27670, 133).
Was sagt die Rechtsprechung?
Die Verfassungsmäßigkeit des § 28 Abs. 4 WPO steht im Übrigen seit der Entscheidung des BFH (Beschluss vom 4. September 2012 – VII R 54/10) zum damals vergleichbaren § 50a StBerG nicht in Frage.
Die Vereinbarkeit des anwaltlichen Fremdbesitzverbotes mit der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit hat der EuGH in Fortführung seiner DocMorris-Entscheidung aus dem Jahr 2009 im Jahr 2024 bestätigt. In Ermangelung einer Harmonisierung der für den Rechtsanwaltsberuf geltenden Berufs- und Standesregeln auf Unionsebene stehe es jedem Mitgliedstaat frei, die (mittelbare) Beteiligung von reinen Finanzinvestoren an Rechtsanwaltsgesellschaften, die nicht die Absicht haben, in der Gesellschaft beruflich tätig zu sein, zu beschränken, da die Gewinnorientierung von solchen Investoren an Rechtsanwaltsgesellschaften die Unabhängigkeit und die Beachtung der Berufs- und Standespflichten von Anwälten gefährden kann. Das von reinen Finanzinvestoren verfolgte Ziel beschränke sich auf das Gewinnstreben, während die anwaltliche Tätigkeit auch an die Einhaltung von Berufs- und Standesregeln gebunden ist (Urteil vom 19. Dezember 2024 – C‑295/23).
Wie hat der Gesetzgeber im Berufsrecht der Steuerberater reagiert?
Von diesem Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber mit dem 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes auf Betreiben der Bundessteuerberaterkammer aktuell Gebrauch gemacht und die Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an Steuerberatungsgesellschaften ausgeschlossen, wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem Fremdbesitzverbot des StBerG, das, anders als § 28 Abs. 4 WPO, auch mittelbare Fremdbeteiligungen über Berufsgesellschaften aus dem EU-Ausland ausschließt, nicht genügt (§ 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG).
Hintergrund war der Umstand, dass europäische Abschlussprüfungsgesellschaften nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WPO Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein können. Da aber die Abschlussprüferrichtlinie – anders als die deutschen Berufsrechte – kein Fremdbesitzverbot enthält, können berufsfremde Personen und sogar reine Finanzinvestoren mittelbare Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein (mittelbarer Fremdbesitz) und konnten – vermittelt durch diese – bis zu der oben genannten Änderung des Steuerberatungsgesetzes auch mittelbare Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften sein. Das ist nun gemäß § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG nicht mehr möglich.
Der Ansatz der Wirtschaftsprüferkammer
Statt eines repressiven allgemeinen gesetzlichen Verbotes wie in § 55a StBerG geht die Wirtschaftsprüferkammer den Weg eines präventiven einzelfallbezogenen administrativen Verbotes.
Diese verschiedenen Wege, auf eine vergleichbare Gefährdung zu reagieren, beruhen im Kern auf der für Außenstehende vielleicht unerwarteten, aber doch sehr unterschiedlichen Regulierung der beiden nahestehenden Berufe Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Anders als bei den Steuerberatern ist der Weg der Wirtschaftsprüfer europäisch vorgezeichnet.
Die europäische Regulierung des Wirtschaftsprüferberufs
Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer ist durch die Abschlussprüferrichtlinie und die unmittelbar geltende Abschlussprüferverordnung sehr weitreichend europarechtlich harmonisiert. Das gilt auch für den Gesellschafterkreis von Abschlussprüfungsgesellschaften. Der europäische Gesetzgeber hat sich nach wiederholten Diskussionen über den Gesellschafterkreis gegen eine Regulierung des Gesellschafterkreises entschieden.
Der europäische Gesetzgeber begegnet möglichen Gefährdungen der Unabhängigkeit aus dem Kreis der Gesellschafter nicht durch ein Fremdbesitzverbot, sondern bestimmt Strukturen für Abschlussprüfungsgesellschaften, die einer Gefährdung der inneren und äußeren Unabhängigkeit wirkungsvoll begegnen.
Die Strukturvorgaben reichen von Mehrheitsgeboten in der gesetzlichen Vertretung und bei den Stimmrechten, über Weisungsverbote und ein aufsichtlich geprüftes Qualitätssicherungssystem bis zu einer sehr engen präventiven und repressiven Fachaufsicht. Mandatsbezogene Vorgaben reichen von Blacklist und Honorardeckel über Rotation und fortwährende Independence-Checks, die im Fall der Gefährdung der Unabhängigkeit Schutzmaßnahmen oder im Fall der Besorgnis der Befangenheit die Versagung der Tätigkeit zur Folge haben, bis zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung und Nachschau.
Darüberhinausgehende besondere Ausprägungen in der Wirtschaftsprüferordnung
Wie alle anderen Mitgliedstaaten hat auch der deutsche Gesetzgeber diese strengen europäischen Vorgaben eins zu eins in die Wirtschaftsprüferordnung umgesetzt.
- Über die Kapitalbindungsvorschriften des § 28 Abs. 4 WPO hinaus müssen europäische Berufsangehörige die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter stellen. Mindestens ein gesetzlicher Vertreter muss Wirtschaftsprüfer sein (§ 1 Abs. 3 Satz 2 WPO).
- Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschaft.
- Die Ausübung von Gesellschafterrechten darf nur auf Mitgesellschafter übertragen werden, die selbst europäische Berufsangehörige sind.
- Treuhandabreden sind ausgeschlossen.
- Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung muss der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich angezeigt werden. Sie hat das Recht, hierzu umfassende Belege und Nachweise anzufordern.
- Alle Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben für ihre Praxis Regelungen zu schaffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten bei allen beruflichen Tätigkeiten, sei es Abschlussprüfung, Steuerberatung oder betriebswirtschaftliche Beratung, gewährleisten, deren Anwendung zu überwachen und durchzusetzen (internes Qualitätssicherungssystem). Bei gesetzlichen Abschlussprüfern unterliegt das interne Qualitätssicherungssystem der externen Qualitätskontrolle durch die Wirtschaftsprüferkammer und bei Abschlussprüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse den Inspektionen nach § 62b WPO mit jeweils eigenen Sanktionsmöglichkeiten.
- Ergänzend sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an strenge nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung und zur Facharbeit gebunden. Die Regelungen zur Unabhängigkeit sind in der Abschlussprüferverordnung, der Wirtschaftsprüferordnung, der Berufssatzung sowie im Handelsrecht kodifiziert. Die strengen Unabhängigkeitsvorschriften für Abschlussprüfer und die verschiedenen Mechanismen zu ihrer Absicherung prägen die gesamte berufliche Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers und sein berufliches Selbstverständnis. Bei allen beruflichen Tätigkeiten unterliegen Wirtschaftsprüfer der strengen bundesweit einheitlichen fachbezogenen Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer und direkt, oder über die fachbezogene Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer, auch der Abschlussprüferaufsichtsstelle. Für Berufspflichtverletzungen sieht die Wirtschaftsprüferordnung harte Sanktionen von der Rüge, gegebenenfalls mit Geldbußen bis zu einer Million Euro, über Tätigkeitsverbote bis zum Ausschluss aus dem Beruf vor. Sanktionen gegen Wirtschaftsprüfer werden im Regelfall unter Namensnennung veröffentlicht („Prangerwirkung“). Die besondere Pflichtenbindung des Wirtschaftsprüfers wird durch den Berufseid noch untermauert.
Was folgt aus der europäischen Regulierung des Wirtschaftsprüferberufs?
Vor dem Hintergrund dieser europaweiten Harmonisierung der Berufsrechte durch die Abschlussprüferrichtlinie sind alle europäischen Abschlussprüfungsgesellschaften gleichwertig und können sich wechselseitig uneingeschränkt aneinander beteiligen. Jede europäische Abschlussprüfungsgesellschaft kann Gesellschafterin einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WPO). Dabei ist es gleichgültig, ob das jeweilige Mitgliedsland – wie zum Beispiel Deutschland – von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht und im nationalen Berufsrecht Kapitalbindungsvorschriften vorgesehen hat oder sich – wie zum Beispiel Luxemburg – insoweit auf eine Eins-zu-eins-Umsetzung der Abschlussprüferrichtlinie beschränkt hat und berufsfremden Personen und sogar reinen Finanzinvestoren die Beteiligung an einer Abschlussprüfungsgesellschaft gestattet. Es gilt das sogenannte Herkunftslandprinzip, das heißt, es gelten die Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln des Mitgliedstaats, in dem der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft zugelassen ist (Art. 34 Abs. 2 AP-RL).
Die Besonderheit des Gebotes der verantwortlichen Führung
Mit dem Gebot der verantwortlichen Führung in § 1 Abs. 3 Satz 2 WPO gibt die Wirtschaftsprüferordnung der Wirtschaftsprüferkammer ergänzend zu dem ohnehin schon strengen regulatorischen Rahmen ein starkes und unmittelbar wirkendes Instrument zum Schutz der Unabhängigkeit, der Gewissenhaftigkeit, der Verschwiegenheit und der Eigenverantwortlichkeit als Kernelemente freiberuflicher Berufsausübung sowie zur Sicherung der Qualität beruflicher Dienstleistungen vor unzulässiger Einflussnahme durch berufsfremde Investoren an die Hand.
Das Gebot der verantwortlichen Führung, ein unbestimmter Rechtsbegriff, ermöglicht es der Wirtschaftsprüferkammer den gesetzlichen Kanon der Anerkennungsvoraussetzungen in Fortführung einer vom Bundesfinanzhof hierzu entwickelten Rechtsprechung risikoorientiert zu interpretieren und anzuwenden. Schon bisher waren die Anforderungen an einen Gesellschaftsvertrag unter Beteiligung von zum Beispiel Steuerberatern oder Rechtsanwälten höher als beispielsweise an eine Ein-Mann-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eines Wirtschaftsprüfers. Zur Sicherung der verantwortlichen Führung in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in mittelbarem Fremdbesitz hat die Wirtschaftsprüferkammer nun dreizehn Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft formuliert. Erfüllt die Gesellschaft diese Anforderungen nicht, erfolgt keine Anerkennung beziehungsweise droht nach einer angemessenen Anpassungsfrist der Widerruf der Anerkennung.
Die Anforderungen an eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in mittelbarem Fremdbesitz
Die Anforderungen lassen sich wie folgt unterteilen:
Allgemeine Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag
- In den Gesellschaftsvertrag ist eine Definition der verantwortlichen Führung gemäß der Verlautbarung des Vorstandes vom 23. April 2026 („Neu auf WPK.de“ vom 23. April 2026) aufzunehmen, um unter allen Beteiligten ein einheitliches Verständnis dieses unbestimmten Rechtsbegriffes herzustellen.
- Weiter ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass sämtliche die verantwortliche Führung berührenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu treffen sind.
- Die Verpflichtung auf den Gesellschaftsvertrag (siehe Nr. 2) wird durch ein Verbot außervertraglicher Nebenabreden ergänzt.
- Als zentrales Instrument zur Sicherung der verantwortlichen Führung ist ein Verbot in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, die Letztentscheidungsmacht von Berufsangehörigen im Bereich der verantwortlichen Führung durch den Gesellschaftsvertrag oder anderweitig einzuschränken.
Anforderungen an die Geschäftsführung
- Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmen, dass mindestens ein Wirtschaftsprüfer gesetzlicher Vertreter sein muss. Dieses Gebot folgt aus § 1 Abs. 3 Satz 2 WPO und ergänzt § 28 Abs. 1 Satz 1 WPO, wonach die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter Berufsangehörige oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sein müssen.
- Es bedarf einer Bestimmung, dass Entscheidungen der Geschäftsführung, die der verantwortlichen Führung unterfallen, nicht von einem Vetorecht oder der Zustimmung Dritter usw. abhängig gemacht werden dürfen und dass Stimmrechtsbindungen der berufsangehörigen Geschäftsführer unzulässig sind. Die Regelung konkretisiert das allgemeine Verbot, die Letztentscheidungsmacht von Berufsangehörigen im Bereich der verantwortlichen Führung durch den Gesellschaftsvertrag oder anderweitig einzuschränken (siehe Nr. 4), für die Geschäftsführung. Diese Regel wird abgesichert durch die Vorgabe, dass über die Bestellung, Entlastung oder Abberufung der Geschäftsführung allein Berufsangehörige entscheiden können (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 WPO). Die im Private-Equity-Bereich häufig vorkommende Regelung, dass der Investor jederzeit die Geschäftsführung abberufen und durch ein anderes Management ersetzen und damit faktisch erheblichen Einfluss ausüben kann, wird auf diese Weise ausgeschlossen.
- Wenn eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen wird, bedarf es einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, dass diese die Einhaltung der berufsrechtlichen Grundsätze der verantwortlichen Führung sicherstellen muss und die fachliche Unabhängigkeit der Berufsangehörigen nicht einschränken darf. Mit dieser Regelung bleiben Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung weiterhin zulässig, wenn sie die verantwortliche Führung gewährleisten. Andernfalls müssen sich die Beteiligten auf den Gesellschaftsvertrag beschränken (siehe Nr. 2).
Anforderungen an Gremien mit Lenkungsfunktion
- Sollen neben der Geschäftsführung weitere Gremien mit Lenkungsfunktion errichtet werden, muss eine Geschäftsordnung den Anforderungen an die Geschäftsordnung der Geschäftsführung (siehe Nr. 7) entsprechen. Ausgenommen sind nur Gremien mit rein beratender oder repräsentativer Funktion.
Anforderungen an die Gesellschafter
- Im Gesellschaftsvertrag muss bestimmt sein, dass berufsangehörige Gesellschafter bei der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte nicht an Weisungen Dritter gebunden sind. Die Regelung schließt die Einflussnahme Dritter auf berufsangehörige Gesellschafter bei der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte durch Weisungen aus.
- Weiter ist eine Regelung erforderlich, nach der Entscheidungen der Gesellschafterversammlung, die der verantwortlichen Führung unterfallen, nicht von einem Vetorecht oder einer Zustimmung der nicht berufsangehörigen Gesellschafter oder Dritten usw. eingeschränkt werden dürfen und Stimmrechtsbindungen der berufsangehörigen Gesellschafter unzulässig sind. Mit dieser Regelung wird das allgemeine Verbot, die Letztentscheidungsmacht von Berufsangehörigen im Bereich der verantwortlichen Führung durch den Gesellschaftsvertrag oder anderweitig einzuschränken (siehe Nr. 4), für die Gesellschafter konkretisiert.
Transparenzanforderungen
- Nutzt die Gesellschaft die Möglichkeit einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (siehe Nr. 7), ist im Gesellschaftsvertrag zur Sicherung der notwendigen Transparenz zu bestimmen, dass die Geschäftsordnung der Geschäftsführung und alle Änderungen unverzüglich der Wirtschaftsprüferkammer vorzulegen sind. Gleiches gilt für Geschäftsordnungen von Gremien mit Lenkungsfunktion (siehe Nr. 8). Ohne vertragliche Verpflichtung zur Transparenz der jeweiligen Geschäftsordnung, müssen sich die Beteiligten auf den Gesellschaftsvertrag beschränken (siehe Nr. 2).
- Der Gesellschaftsvertrag muss die Bestimmung enthalten, dass die beteiligte europäische Abschlussprüfungsgesellschaft verpflichtet ist, ihre Gesellschafter und mittelbaren Gesellschafter offenzulegen. Die mittelbare Beteiligung von Berufsfremden, etwa Finanzinvestoren (zum Beispiel Private Equity) an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kann wegen des nationalen Fremdbesitzverbotes nur über europäische Abschlussprüfungsgesellschaften erfolgen. Die Mitteilungspflicht dient der Transparenz unter den Beteiligten. Sie setzt eine vergleichbare Vereinbarung zwischen dem Investor und der europäischen Abschlussprüfungsgesellschaft voraus und erfordert ein Bekenntnis aller Beteiligten zum nationalen Berufsrecht. Ohne die Meldung kann die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihre Unabhängigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer im Einzelfall nicht feststellen. Funktionierende Unabhängigkeitskontrollen sind Gegenstand jeder Qualitätskontrolle.
- Zusätzlich bedarf es einer Bestimmung, die die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verpflichtet, Informationen der europäischen Abschlussprüfungsgesellschaft über ihre Gesellschafter und mittelbaren Gesellschafter an die Wirtschaftsprüferkammer weiterzugeben. Die Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag hat Informations- und Warnfunktion und ist Ausdruck des Einvernehmens aller Beteiligten.
Erfüllt die Gesellschaft die genannten Anforderungen, ist nach Überzeugung der Wirtschaftsprüferkammer sichergestellt, dass die verantwortliche Führung, also die fachliche und kaufmännische Leitung unbeeinflusst von berufsfremden finanziellen Interessen in den Händen von Berufsangehörigen bleibt. Investoren werden an ihren Plänen nur festhalten, wenn sie verstehen und anerkennen, dass sie in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft diesen Beschränkungen unterliegen.
Ausblick
Mit Blick auf den strengen europäischen und nationalen regulatorischen Rahmen zur Berufsausübung, die an diesen Rahmen angepassten Strukturen im Berufsstand und das in diesem Rahmen gewachsene Selbstverständnis und mit Blick auf die vielfältigen Erfahrungen des Berufsstandes geht die Wirtschaftsprüferkammer gegenwärtig davon aus, dass mittelbarer Fremdbesitz die zentralen Berufspflichten als Kernelemente freiberuflicher Berufsausübung sowie die Qualität beruflicher Dienstleistungen nicht infrage stellt, insbesondere innere und äußere Unabhängigkeit gewahrt sind.
Ein ausnahmsloses repressives Verbot mittelbaren Fremdbesitzes lässt sich vor dem Hintergrund des für Wirtschaftsprüfer geltenden besonderen regulatorische Rahmens weder europarechtlich noch verfassungsrechtlich rechtfertigen. Der dargestellte regulatorische Rahmen ermöglicht es der Wirtschaftsprüferkammer, angemessen auf die von berufsfremden Finanzinvestoren ausgehende Gefährdung zu reagieren.
Ungeachtet dessen wird die Wirtschaftsprüferkammer die Entwicklungen im Markt eng begleiten und fortlaufend prüfen, ob zum Beispiel seitens des Gesetzgebers eine Nachjustierung geboten erscheint.