Private Equity

Verlautbarung des Vorstandes der WPK zur Sicherung der verantwortlichen Führung bei mittelbarer Beteiligung von Finanzinvestoren an Berufsgesellschaften

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Die mittelbare Beteiligung von Finanzinvestoren an Berufsgesellschaften über europäische Abschlussprüfungsgesellschaften ist ein aktuelles Phänomen.

Nach der Entscheidung des EuGH zum anwaltlichen Berufsrecht kann die Gewinnorientierung von reinen Finanzinvestoren an Rechtsanwaltsgesellschaften die Unabhängigkeit und die Beachtung der Berufs- und Standespflichten von Anwälten gefährden. Das von Finanzinvestoren verfolgte Ziel beschränkt sich auf das Gewinnstreben, während die anwaltliche Tätigkeit auch an die Einhaltung von Berufs- und Standesregeln gebunden ist (Urteil vom 19. Dezember 2024 – C‑295/23).

Wenn sich Finanzinvestoren im Einklang mit der EU-Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG und dem geltenden Berufsrecht mittelbar an Berufsgesellschaften beteiligen, ist daher sicherzustellen, dass die Qualität und Unabhängigkeit der WP-Praxen und ihrer Tätigkeit gewährleistet sind.

Die mittelbare Beteiligung eines Finanzinvestors an einer Berufsgesellschaft steht daher unter dem Vorbehalt, dass die Berufsgrundsätze, insbesondere

  • die verantwortliche Führung von Berufsgesellschaften durch Berufsangehörige,
  • die Unabhängigkeit, die Gewissenhaftigkeit, die Verschwiegenheit und die Eigenverantwortlichkeit als Kernelemente freiberuflicher Berufsausübung sowie
  • die Qualität beruflicher Dienstleistungen

nicht in Frage stehen.*

Das Gebot der verantwortlichen Führung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 WPO) stellt sicher, dass Berufsangehörige für ihre Praxis unbeeinflusst von Interessen berufsfremder mittelbarer Gesellschafter Regelungen schaffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten, deren Anwendung überwachen und durchsetzen (§ 55b WPO) und damit die Qualität beruflicher Dienstleistungen sicherstellen.

Seine gesetzliche Ausgestaltung findet das Gebot der verantwortlichen Führung insbesondere in den Mehrheitsgeboten für Berufsangehörige als gesetzliche Vertreter (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WPO) und Gesellschafter (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, 4 WPO) einer Berufsgesellschaft und bei den Stimmrechten (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 WPO) und im Verbot der Übertragung von Gesellschafterrechten auf Personen, die weder Berufsangehörige noch selbst Gesellschafter der Berufsgesellschaft sind (§ 28 Abs. 5 Satz 1 WPO).

Verantwortliche Führung setzt neben der Erfüllung dieser gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen voraus, dass gesellschaftsvertraglich gesichert ist, dass eine Berufsgesellschaft als Ganzes fachlich und kaufmännisch von Berufsangehörigen so eigenverantwortlich und unabhängig geleitet wird, dass die dauerhafte Einhaltung aller Berufspflichten vergleichbar einem Berufsangehörigen in eigener Praxis, gewährleistet ist. Die dafür notwendige Letztentscheidungsmacht der Berufsangehörigen endet dort, wo die Durchsetzung der Interessen berufsfremder mittelbarer Gesellschafter die regelkonforme Berufsausübung nicht in Frage stellt.

Vor diesen Hintergrund ist im Gesellschaftsvertrag einer Berufsgesellschaft bei mittelbarer Beteiligung von Berufsfremden stets zu bestimmen, dass die Mehrheit der Anteile von Gesellschaftern nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WPO gehalten werden, die auch die Mehrheit der Stimmen innehaben müssen, dass die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter Personen nach § 28 Abs. 1 WPO sein müssen, wobei mindestens ein gesetzlicher Vertreter Wirtschaftsprüfer sein muss, und das zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigt werden können, die Berufsangehörige oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sind.

Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die die Ausübung von Gesellschafterrechten im Ergebnis auf andere Personen delegieren, insbesondere berufsfremde mittelbare Gesellschafter oder Gremien mit deren Beteiligung, sind unzulässig. Zu den Gesellschafterrechten gehören nach § 46 GmbHG und §§ 118 ff. AktG unter anderem die Verwendung des Ergebnisses, die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen, die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern sowie die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung.

Regelungen, die die durch die Mehrheitsgebote gewährleistete Letztentscheidungsmacht einschränken, etwa qualifizierte Mehrheiten, Vetorechte für Berufsfremde, Zustimmungsvorbehalte oder Stimmrechtsbindungen sind unzulässig, soweit sie die Berufsausübung oder die Qualität der beruflichen Dienstleistungen betreffen. Hierzu zählen auch die Änderung der Geschäftspolitik sowie der Ein- oder Austritt aus Netzwerken oder Verbünden. Nur wenn die regelkonforme Berufsausübung nicht in Frage steht und die wirtschaftlichen Interessen eines berufsfremden mittelbaren Gesellschafters ganz erheblich berührt sind, kann die Letztentscheidung – soweit es sich nicht um unübertragbare Gesellschafterrechte handelt – durch den Gesellschaftsvertrag auch auf Berufsfremde übertragen werden. Denkbar ist die Erheblichkeit dabei von angemessenen Schwellenwerten abhängig zu machen.

Aus § 30 WPO ergibt sich, dass alle wesentlichen Regelungen, die die Anerkennungsvoraussetzungen und damit auch die verantwortliche Führung betreffen, im Gesellschaftsvertrag getroffen werden müssen. Vereinbarungen hierzu außerhalb des Gesellschaftsvertrages sind unzulässig. Eine klarstellende Regelung hierzu im Gesellschaftsvertrag ist bei mittelbarer Beteiligung von Berufsfremden geboten.


* Fußnote

Verlautbarung des Vorstandes der WPK zum Markt der Wirtschaftsprüfung vom 14. Juli 2025

Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer